Kinderunterhalt Titel und Harz IV

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    • Kinderunterhalt Titel und Harz IV

      Hallo liebes Forum, ich habe direkt noch ein aktuelles Thema:

      Meine Ex hat einen gerichtlichen KU-Titel aus 2009 für meine beiden Kinder die bei ihr leben. Der Titel ist statisch, ein fester Zahlbetrag für jedes Kind ist festgelegt. Die Zahlbeträge wurden aus der Düsseldorfer Tabelle abgeleitet und wurden bisher, auch nach Einführung der 2010er Tabelle nicht geändert. Meine Ex bezieht in der Zwischenzeit Hartz IV. Die Zahlbeträge für die Kinder (352 + 289 Euro) liegen über dem Hartz IV Regelsatz der Kinder. Jetzt stellen sich mir vor dem Hintergrund der 2010er Tabelle und höhere Einkommensstufe folgende Fragen:
      1.
      Kann die K-Mutter auf Abänderung des Titels drängen oder obliegt dies der ARGE?
      2.
      Wenn über dem Hartz IV Regelsatz Unterhalt bezahlt wird, wird dies doch bis zur Höhe des Kindergeldes angerechnet. Der dann noch evtl. darüber liegende Unterhalt, bleibt der bei der K-Mutter? Hätte sie deshalb Interesse an einer Änderung des Titels?
      3.
      Wenn K-Unterhalt auf Hartz IV angerechnet wird, wem gehört dann der Titel, wenn ein neuer erstellt wird? Der Mutter oder der ARGE?
      4.
      Kann jetzt bei einem bestehenden Titel noch rückwirkend Unterhalt nach Tabelle 2010 gefordert werden?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von brushless ()

    • RE: Kinderunterhalt Titel und Harz IV

      Hallo Brushless,

      zunächst vorab: Deine Exfrau bezieht - gemeinsam mit den beiden Kindern - SGBII-Leistungen. Sie gelten als Bedarfsgemeinschaft. Lediglich dann, wenn ein Kind mit seinem Unterhalt und dem Kindergeld allein seinen Bedarf decken kann, wird es aus der BG genommen.

      Es werden nicht nur die Regelsätze, sondern auch die Kosten der Unterkunft übernommen, auch die Anteile der Kinder.

      Die Abänderung des Titels sollte von der Mutter veranlasst werden, kann aber von der ARGE vorangetrieben werden.

      Ja, Überdeckung beim Bedarf des Kindes wird maximal bis zur Höhe des Kindergeldes bei der Mutter als Einkommen angerechnet.

      Der - ggf. neue - Titel gehört der Mutter.

      Der neue Unterhalt kann erst ab Inverzugsetzung nachgefordert werden (bei statischem Titel).

      Gruß
      Susanne