Betreuungskosten rückwirkend einfordern

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    • Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Bin seit einem Jahr getrennt. Mein Ex beteiligt sich bisher nicht an den Betreuungskosten für den Hort unserer beiden Söhne.
      Kann ich den Mehrbedarf nachträglich bzw. rückwirkend einfordern??
      Oder erst wenn ich ihn jetzt auffordere für März oder ab April?
      Vielen Dank
      Gruß
      Manja
    • RE: Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Hallo,

      soweit ich weiß, fallen Hortkosten gar nicht in diese zusätzliche Vergütung des Unterhaltspflichtigen, nur Kita-Kosten.

      Sollte es anders sein, so bitte ich um Info.

      Und wenn es Kita wäre/ist, dann geht das auf jeden Fall rückwirkend, hat meine Freundin auch gerade für 1 Jahr gemacht.

      Zahlt der Vater denn jetzt in Eurer Trennungzeit Unterhalt an Dich?

      Gruß B.
    • RE: Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Nein, ich bekomme keinen Trennungsunterhalt bzw. noch nicht. Mein Anwalt kommt da nicht aus dem Knick.
      Das hab ich gefunden:
      Im BGH-Urteil vom 26.112008 heißt es:

      "Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/ 04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/ 05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten."
    • RE: Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Hallo MaFloJo,

      Ich bin auch gerade dabei, die Hort-Kosten einzufordern.

      Wenn Du eine Beistandschaft beim JA eingerichtet hast, übernehmen die das auch, denn ist ja ein Bedarf des Kindes.

      Es heißt "...bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung...".

      Hort heißt es ja nur, weil die Kinder dort eben schon schulpflichtig sind.
      Eine professionelle Betreuung findet dort genauso, wie in der Krippe o.ä. statt.

      Ich sage das, weil Dir hier sicher noch von mehreren Usern gesagt wird, daß HORT-Kosten von dem Urteil NICHT betroffen wären.

      Was Du wissen solltest:
      -der monatlich zu zahlende Betrag wird unter Euch beiden aufgeteilt- bemessen am Einkommen beider im Verhältnis zueinander,

      -zur Berechnung des Einkommens hält man sich an die Leitlinien des zuständigen OLGs,

      -Verpflegungskosten, die in dem Betrag enthalten sind, werden vorher abgezogen, denn sie werden durch den "normalen" Kindesunterhalt abgedeckt

      Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen.

      Ergänzung: rückwirkend kannst Du die Beteiligung meines Wissens nach nur einfordern, wenn schon ein Verfahren wg dem eigentlichen Kindesunterhalt läuft.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von karin123456 ()

    • RE: Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Hallo nochmal,

      meine Freundin hat ein Kind in Kita und eins im Hort, beide Volltagsbetreuung.
      Jugendamt hat ihr nun gesagt, für Hort kann sie nichts geltend machen.
      Aber ich finde den Hinweis interessant und werde ihn gleich mal weiter leiten:)

      Gruß B.
    • RE: Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Mahlzeit,

      Komisch...Wiegesagt:Das JA hier hat den KV sofort angeschrieben- mit dem Hinweis auf das BGH-Urteil.

      Was ich persönlich noch ganz interessant finde, ist, das sogar der Familiengerichtstag die Empfehlung ausgesprochen hat, Betreuungskosten AUCH mit der Begründung "Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils" quasi zu rechtfertigen...und da die Leitlinien ja Mitte des Jahres auch noch einmal überarbeitet werden sollen, bin ich gespannt, was sich da außer dem Selbstbehalt noch ändern wird.
    • RE: Betreuungskosten rückwirkend einfordern

      Hallo Buntei,

      Am besten guckst Du einfach auf der Homepage des zuständigen OLGs nach.Bei unserem steht was davon, daß die Leitlinien zum Sommer hin überarbeitet werden sollen.

      Habe ich grad auf der Seite des OLG Düdo gefunden:

      "Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie wird im zweijährigen Turnus zum 01.07. und bei Bedarf aktualisiert."

      Wenn das JA sagt, sie sind nicht zuständig oder was auch immer, würde ich das schriftlich verlangen.
      Man kann sich auch direkt an den JA-Leiter wenden.