wie weit ist "unsere" Petition

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    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo,

      twitter ist auch nicht anders als Facebook.

      Ich muss Max da zustimmen, mir geht das persönlich auch ein wenig zu weit, denn es bekommt dabei für mich einen "unseriösen" Touch. Mich würde das eher abschrecken, die Petition überhaupt zu unterschreiben, wenn so was auf Facebook auch noch erscheint.

      Gruss Ruth
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      hallo Zusammen, bitte doch hier keine Diskussionen über die sog. "Soz. Netzwerke". Können wir gerne in "Plausch" oder "Intern" machen.

      hier abschließend nur soviel: Facebook meldet weiterhin riesige Zuwachsraten. Im Gegensatz z.b. zu Google - Suchmaschine. Ich denke das können wir nicht "brach liegen" lassen. Auch diese Leute, die das nicht abschreckt, wollen wir erreichen.
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    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo ihr lieben Mitstreiter.
      Ich kann euch heute schon sagen, wie die Petition demnächst ausgehen wird. Nein, ich habe keine hellseherischen Fähigkeiten sondern lediglich einen (bis jetzt zumindest) abschließenden Bescheid über eine von mir vor einiger Zeit eingereichte und inhaltlich sehr ähnliche Petition. Diese wurde im Januar zwar von mir als öffentliche Petition eingereicht, aber trotzdem als Einzeleingabe behandelt. Gründe hierfür hat man mir NICHT mitgeteilt.
      Derzeit bin ich noch am Überlegen, was ich denen nach Berlin zurück schreibe. Bis jetzt habe ich nur den Eindruck, dass da nur Ignoranten am Werk waren, die zudem auch noch nicht einmal auf die gestellten Forderungen/Fragen eingehen.

      --snip--

      Sehr geehrter Herr xxx,

      als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

      Ihre Eingabe sehe ich damit als abschließend beantwortet an, sofern Sie sich nicht gegenteilig äußern. Ich bitte dann konkret mitzuteilen, was noch Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung sein soll.

      Mit freundlichen Gráen
      Im Auftrag

      --snip--

      Bundesministerium
      der Justiz


      An das
      Sekretariat des
      Petitionsausschusses
      des Deutschen Bundestages
      Platz der Republik
      11011 Berlin

      BETREFF: Unterhaltsrecht
      BEZUG: 1. Petition des Herrn xxx, vom 21.01.2010 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages z. Schreiben des Petitionsausschusses vom 05.02.2010, Pet 4-17-07-40324-003962

      1. Der Petent beklagt die hohe finanzielle Belastung unterhaltspflichtiger Elternteile und regt deshalb Anderungen im Unterhalts-, Sorge- und Steuerrecht an.

      Nach Auffassung des Petenten sollte

      a) - bei der Bemessung des Kindesunterhalts die Anzahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigt werden, da der volle Unterhalt für mehrere Kinder den betreffenden Elternteil häufig zum Sozialfall werden lasse,
      - der Selbstbehalt proportional dem Einkommen steigen, um stärkere Erwerbsanreize zu setzen,
      - der Selbstbehalt gemäß der Inflationsrate regelmäßig erhöht werden,
      - ein Auskunftsanspruch über die Verwendung des Unterhalts eingeführt werden, um missbräuchlicher Verwendung vorzubeugen.

      b) der umgangsberechtigte Elternteil ein Mitspracherecht über den Aufenthalt des Kindes haben, weil der betreuende Elternteil gegenwärtig mit dem Kind - ohne Rücksicht auf spätere Umgangskontakte - nach Belieben verziehen könne,

      c) nach einer Trennung beiden Elternteile die Steuerklasse II zustehen, da nicht nur der betreuende Elternteil, sondern auch der andere Elternteil höhere Kosten als zuvor hat und für das Kind sorgen müsse.

      2. Zum Anliegen des Patenten bemerke ich, wobei zu Punkt C. das für diese Fragen innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen hat:
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      A. Unterhaltsrecht
      Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung für minderjährige Kinder ist der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt (§1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]).
      Das ist derjenige Unterhaltsbetrag, auf den ein minderjähriges Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige - vorbehaltlich seiner Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) - grundsätzlich zu leisten hat. Kinder, deren barunterhaltspflichtige Elternteile in besseren Einkommensverhältnissen leben, können allerdings höheren Kindesunterhalt beanspruchen, weil sich die für den Unterhaltsbedarf des Kindes maßgebliche Lebensstellung zumindest für die Dauer der Minderjährigkeit nach der seiner Eltern richtet (vgl. hierzu §1610 Absatz 1 BGB).
      In der unterhaltsrechtlichen Praxis wird der regelmäßige Unterhaltsbedarf von Kindern in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Die dort ausgewiesenen Unterhaltssätze differieren - entsprechend den dargestellten Vorgaben des Gesetzes - nach dem Alter des Kindes (3 Altersstufen) und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (10 Einkommensgruppen). Der gesetzlich festgelegte Mindestunterhalt bildet den Unterhaltsbedarf von Kindern der Einkommensgruppe 1.
      Entgegen der Annahme des Patenten wird die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt. Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Bedarfssätze gelten regelmäßig für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Teil A, Anmerkung 1, einsehbar unter olg-duesseldorf.de).
      Eine Herabstufung kann allerdings maximal bis zum gesetzlichen Mindestunterhalt - also bis zum existenznotwendigen Bedarf- erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Reduzierung ist auch nicht mit der hohen finanziellen Belastung des Unterhaltspflichtigen zu rechtfertigen, selbst wenn dieser mehreren Kindern Unterhalt schuldet. Es entspricht der Natur der Sache, dass die Unterhaltung mehrerer Kinder mehr Mittel beansprucht. Dies ist in intakten Familien nicht anders als bei getrennt Lebenden. Im Interesse der Kinder ist es auch in diesen Fällen notwendig, dass der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt bezahlt, jedenfalls solange er diesen mit zumutbaren Anstrengungen und ohne Gefährdung seines eigenen Lebensbedarfs zu leisten imstande ist.
      Nicht zutreffend ist auch die Annahme des Patenten, dass die Düsseldorfer Tabelle Unterhaltspflichtigen mit höherem Einkommen nicht mehr Mittel zubilligt. Zwar ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der die Grenze seiner Inanspruchnahme markiert, einheitlich festgelegt. Die Düsseldorfer Tabelle weist aber auch einen sog. Bedarfskontrollbetrag aus (Anmerkung 6 der Tabelle). Dieser soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinen Kindern gewährleisten. Lediglich in Einkommensgruppe 1 - also wenn es um den gesetzlichen Mindestunterhalt geht - ist der Bedarfskontrollbetrag mit dem Selbstbehalt in Höhe von gegenwärtig 900,- EUR identisch. In den folgenden Einkommensgruppen wird dieser Betrag kontinuierlich gesteigert und beläuft sich in Einkommensgruppe 10 bereits auf 1.800,-- EUR. Wird der Kontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhaltssatz der Einkommensgruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. Hierdurch wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen mittelbar erhöht.
      Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle können im Übrigen nicht durch das Bundesministerium der Justiz bewirkt werden. Die Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattfinden. Die nähere Ausgestaltung der Tabelle - so auch die Höhe des Selbstbehaltes - obliegt allein der Entscheidung der beteiligten Richterinnen und Richter. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat aber bereits angekündigt, die Düsseldorfer Tabelle im Laufe dieses Jahres überprüfen zu wollen. Es ist anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang auch die Höhe des Selbstbehalts auf dem Prüfstand stehen wird.
      Eine Kontrollmöglichkeit Über die Verwendung des Kindesunterhalts durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Es entspricht praktischer Vernunft, dass - gerade bei den Ausgaben des täglichen Lebens - ohne individuelle Zuordnung einzelner Kosten aus einem Topf gewirtschaftet wird. Eine genaue Abrechnung dahingehend, dass die auf den Lebensbedarf des Kindes entfallenden Kosten aus dem Barunterhalt und die für den Lebensbedarf des betreuenden Elternteils anfallenden Kosten aus dem übrigen Einkommen bestritten werden, ist schlicht nicht praktikabel. Solange das Kind und dessen Bedürfnisse dabei nicht erkennbar benachteiligt werden, ist diese Verfahrensweise nicht zu beanstanden.
      Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn das Kind aufgrund der mangelnden Versorgung durch den betreuungspflichtigen Elternteil erkennbar Schaden nimmt. In diesen Fällen wird regelmäßig eine Gefährdung des Kindeswohls mit der Folge anzunehmen sein, dass das Jugendamt hinzugezogen oder familiengerichtliche Maßnahmen getroffen werden können, zum Beispiel der (teilweise) Entzug der elterlichen Sorge (§1666 BGB). Die meisten Eltern versorgen ihre Kinder allerdings gut und kommen ihren Elternpflichten sehr wohl nach. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine derartige Kontrollregelung. Eine solche würde lediglich den Grundstein für neue Auseinandersetzungen zwischen den Eltern legen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.
      Eine Auflistung über die monatlichen Ausgaben wäre zudem nur begrenzt aussagefähig, da der Unterhaltsbetrag nicht jeden Monat vollständig zu Gunsten des Kindes aufgebraucht werden muss. Bei den regelmäßigen Kindesunterhaltsätzen handelt es sich um Pauschalbeträge, in denen zeitweilige Bedarfserhöhungen und Bedarfsminderungen über einen längeren Zeitraum einkalkuliert sind.
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      B. Aufenthaltsbestimmungsrecht
      Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der tatsächlichen Personensorge (§1631 Absatz 1 BGB), die ebenso wie die Vermögenssorge von der elterlichen Sorge umfasst wird (§1626 Absatz 1 BGB). Der Zusammenhang mit der Personensorge erklärt sich schon daraus, dass mit der konkreten Aufenthaltsbestimmung regelmäßig erzieherische Absichten verknüpft sind und die Aufenthaltsbestimmung vielfach zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht erfolgt. Ein Mitbestimmungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils kann es daher dann, wenn der andere Elternteil insoweit alleinsorgeberechtigt ist, nicht geben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht des allein Personensorgeberechtigten ist vielmehr nur während der Dauer des Umgangs des Kindes mit dem Umgangsberechtigten eingeschränkt (vgl. §1687a i.V.m. §1687 Absatz 1 Satz 4 BGB).
      Jeder sorgeberechtigte Elternteil genießt mithin Freizügigkeit, die aber im Hinblick auf das Kindeswohl pflichtgebunden ist. Die entscheidende Frage ist, ob die Umsiedlung in weiter entfernte Gegenden oder sogar ins Ausland wichtige Kindesinteressen gefährdet, wobei der Kontinuität der Beziehung zum umziehenden Elternteil die Diskontinuität der übrigen Lebensumstände gegenüber steht. Die Entscheidung, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, hängt u.a. davon ab, ob das Verhältnis des Kindes zum in Deutschland verbleibenden Elternteil intakt ist und die Kindesinteressen durch den Umzug erheblich gefährdet werden. In die Kindeswohlabwägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass durch den Wegzug der Umgang mit dem anderen Elternteil sowie den weiteren wichtigen Bezugspersonen des Kindes erschwert wird. Man wird verlangen müssen, dass der Sorgerechtsinhaber für seinen Wegzug triftige Gründe hat, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Keinesfalls darf ein Elternteil bloß deshalb ins Ausland gehen, um das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln.
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      C. Steuerrecht
      Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden durch die Lohnsteuerklassen einkommensteuerrechtliche Vorgaben umgesetzt. Jeder Steuerpflichtige wird grundsätzlich mit seinem zu versteuernden Einkommen nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Das entspricht der Lohnsteuerklasse I bzw. IV (bei Ehegatten) im Lohnsteuerabzugsverfahren. Nur verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten können zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V sowie das Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV jeweils mit Faktor) w„hlen, um die Belastung mit Lohnsteuer im Jahresverlauf dem einkommensteuerlichen Jahresergebnis anzupassen. Die Steuerklassenkombination III/V unterstellt dabei typisierend, dass der höher verdienende Ehegatte ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitslohns der Ehegatten verdient und der andere Ehegatten ca. 40 Prozent. Demzufolge werden in der Steuerklasse III beim Lohnsteuerabzug der verdoppelte Grundfreibetrag (also auch der des Ehegatten), der verdoppelte Sonderausgaben-Pauschbetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Infolgedessen kommt es in der Regel in der Steuerlasse V zu einem höheren Steuerabzug.
      Das sog. Splitting-Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Artikel 3 Absatz 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung, durch die auch die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen der Partner im Rahmen der Ehe berücksichtigt werden. Das Splitting-Verfahren und seine Umgestaltung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit Hilfe der Lohnsteuerklassenkombination beruht auf der Überlegung, dass die Ehegatten das Haushaltseinkommen gemeinsam erwirtschaften und über die Verwendung des Einkommens im Rahmen der nach zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden ehelichen Wirtschafts- und Verbrauchsgemeinschaft gemeinsam entscheiden. Diese Voraussetzungen sind nach einer Trennung der Eheleute nicht mehr gegeben, auch wenn die Trennung zunächst einmal mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Im Übrigen bleibt das Wahlrecht der Zusammenveranlagung und der damit zusammenhängende Splitting-Tarif im Jahr der Trennung erhalten.
      Der Trennungsunterhalt wie auch der nacheheliche Unterhalt werden steuerlich wie folgt berücksichtigt:
      Gemäß §10 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805,- Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Unterhaltsverpflichtete dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. In diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen nach §22 Nummer 1a EStG als Einnahmen zu versteuern. Ab dem Jahr 2010 erhöht sich der Betrag von 13.805,-- Euro um die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers tatsächlich aufgewandten Beträge. Mit dieser Regelung, dem sog. begrenzten Realsplitting, wird entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen bewirkt, dass die Unterhaltsleistungen das Einkommen des Verpflichteten mindern und das Einkommen des Berechtigten erhöhen. Zweck des begrenzten Realsplittings ist es, die nachehelichen Belastungen (z. B. Wegfall des Splitting-Verfahrens, Unterhaltslasten) zu mildern.
      Wird der Sonderausgabenabzug nach §10 Absatz 1 Nummer 1 EStG nicht oder nicht wirksam beantragt, so besteht nach §33a Absatz 1 EStG grundsätzlich die Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten stattdessen in begrenztem Umfang (ab 2010 bis zu 8.004 Euro zuzüglich der für die unterhaltsberechtigte Person aufgewandten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) als auáergewöhnliche Belastung abzuziehen. Voraussetzung für den Abzug nach §33a Absatz 1 EStG ist jedoch u. a., dass die unterhaltene Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein bzw. nur ein geringes Vermögen besitzt. Der Empfänger hat die Unterhaltsleistungen in diesem Fall nicht zu versteuern.

      Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 3. November 1982 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt - BStBI - 1982 II Seite 717) die Beschränkung der Zusammenveranlagung und damit der Besteuerung nach dem Splitting-Verfahren auf zusammenlebende Ehegatten als sachgerecht und verfassungsgemäß anerkannt. Es führt hierzu aus, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen insbesondere nicht verpflichtet sei, die für zusammenlebende Ehegatten geltende Splittingbesteuerung auf dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten oder auf andere Alleinstehende mit Kindern auszudehnen.
      Die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß §24b EStG. Dieser wird alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach §32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen. Es würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, diesen Betrag zweimal zu gewähren; im eigentlichen Wortsinne können nicht beide getrennten Elternteile zugleich alleinerziehend sein. Derjenige Elternteil, der den Entlastungsbetrag nach §24b EStG nicht erhält, wird vielmehr über den Familienleistungsausgleich entlastet. Dieser vollzieht sich wie folgt:
      Bei allen Eltern wird ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder steuerfrei belassen, und zwar entweder durch Zahlung von Kindergeld als Steuervergütung vorab oder Abzug entsprechender Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Bei getrennt lebenden Eltern wird, unabhängig vom Familienstand, das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt (Obhutsprinzip, §64 EStG). Bei minderjährigen Kindern hat der barunterhaltspflichtige Elternteil am Kindergeld - soweit er ausreichend Unterhalt leistet - dadurch Anteil, dass er seine Unterhaltszahlungen um das halbe Kindergeld kürzen kann (zivilrechtlicher Ausgleich gemäß §1612b BGB). Dadurch erhält letztlich jeder Elternteil das halbe Kindergeld, das nach seiner Zielsetzung der Entlastung beider Elternteile dienen soll. Dies entspricht dem Zivilrecht, das Barunterhalt und Betreuungsunterhalt als gleichwertig behandelt (§1606 Absatz 3 Satz 2 BGB). Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet und vermindert entsprechend den ihm zu gewährenden Unterhalt.
      Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt bei jedem Elternteil, unabhängig von der Behandlung beim anderen Elternteil, ob durch das halbe Kindergeld die gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des halben Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird. Ist dies nicht der Fall, werden grundsätzlich die halben Freibeträge für Kinder abgezogen und das halbe Kindergeld der sich dann ergebenden Einkommensteuer hinzugerechnet.
      Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im geltenden Einkommensteuerrecht sowohl die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als auch gegenüber den gemeinsamen Kindern verfassungskonform und unabhängig von der Lohnsteuerklasse des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden.
      Vor diesem Hintergrund besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo sal,


      ist dieser Text von Dir persönlich verfasst - oder hast Du den irgendwo kopiert?

      Der Grund meiner Frage ist folgender: wenn das ein von Dir selbst verfasserter Text ist - kann er bleiben. Wenn der Text von Dir kopiert wurde - und die Rechte daher nicht bei Dir, sondern bei Anderen liegen - werden wir ihn entfernen müssen (Urheberrecht).

      Bitte informiere uns. Danke.


      LG - Karbon

      Du bist deine eigene Grenze. Erhebe dich darüber.
      Hafes (1319 - 1389)


    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo Karbon
      Sei mir nicht böse, aber von einem Moderator hätte ich erwartet die Fähigkeit zu lesen zu besitzen. Wenn man wie in Mitteleuropa üblich oben links mit dem lesen beginnt und unten rechts aufhört wird man feststellen, dass der Text der Bescheid zu meiner eingereichten Petition ist.
      Und was die Rechte angeht: Dieser Text besitzt mit Sicherheit nicht die Schöpfungshöhe um in den Genuss eines Urheberrechtsschutzes zu gelangen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sal73 ()

    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo sal73,

      es ist schon ein wenig viel verlangt, Deine hier von Dir eigestellte Buchstabenwüste zu lesen. Dann auch noch zu verlangen, dass man das Ganze - verteilt über 4 Beiträge - im Kopf zusammenfasst und analysiert, ist überzogenes Anspruchsdenken.
      Dein Angriff auf einen Moderator jedoch ist weit davon entfernt - er ist schlichtweg eine Unverschämtheit.

      Wenn Du glaubst, so genial fähig zu sein, hättest Du das Ganze eingescannt als PDF hier einstellen können. Vielleicht wäre das dann auch gut gegliedert etwas leserlicher gewesen. Und dies gehört auch zu ordentlichen Deutschkenntnissen eines Mitteleuropärs.

      Was ich damit sagen will:
      Noch so´n Ding und Du bekommst Urlaub vom Forum.

      Grüße
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo sal,

      eigentlich wollte ich darüber hinweg sehen, aber nun möchte ich mich doch zu dir äußern. Du kommst hier herein ohne Gruß und als sofort machst du dich in deinem ersten Beitrag hier über die Forenbetreiber lustig.
      Hier ist der Thread:
      Ihr seid der Zeit voraus

      Dann mutest du uns Usern deine eigenen "Ergüsse" in einer - so finde ich auch - untragbaren Form zu.

      Daraufhin antwortest du Karbon in einer Weise, dass ich dich sofort gesperrt hätte.

      Sorry, aber wo ist eigentlich dein eigener, konstruktiver Beitrag, wo beteiligst du dich aktiv und bringst dich zum Wohle der anderen ein?

      Nur zum Frust-Ablassen ist dieses Forum viel zu schade, und die Zeit der Nutzer/innen hier auch.

      So, jetzt bin ich es los.

      Gruß mirasan
      Die Liebe ist das Gewürz des Lebens. Sie kann es versüßen, aber auch versalzen. (Konfuzius)
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo sal,


      zur weiteren Erklärung, da meine bisherige Erklärung anscheinend für Dich nicht ausreichend war:

      Deinen Text findet man genausso wie hier eingestellt noch in einem anderen Forum - nur mit einem anderen User-Namen.

      Also - woher bitte soll man wissen, das die beiden User eine Person sind?
      Und daher man dies nicht wissen kann - kann man auch nicht wissen, ob der hier von Dir (später als der andere Text) eingestellte Beitrag nicht einfach nur kopiert wurde, weils halbwegs zum Thema passt. Wäre nicht das erste Mal das soetwas passiert.


      LG - Karbon

      Du bist deine eigene Grenze. Erhebe dich darüber.
      Hafes (1319 - 1389)


    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      @karbon

      ...kann man auch nicht wissen, ob der hier von Dir (später als der andere Text) eingestellte Beitrag


      Gleichzeitig geht ja wohl auch irgendwie schlecht, oder?

      @mirasan

      ...machst du dich in deinem ersten Beitrag hier über die Forenbetreiber lustig


      Mit Kritik sollte man schon umgehen können. Und ein Admin, der seinem Server eine falsche Zeit verpasst, hätte irgendwie besser aufpassen sollen. Wohlgemerkt: Wir reden nicht von Sekunden sondern von einem ganzen Tag!!! Und das hat außer einigen wenigen Usern noch nicht mal jemand bemerkt. Selbst nach der Mitteilung hier im Forum dauerte es noch ziemlich lange den Fehler abzustellen. Schade, das NTP erst in ein paar Jahren erfunden wird.

      Dann mutest du uns Usern deine eigenen "Ergüsse" in einer - so finde ich auch - untragbaren Form zu


      Kann ich was dafür, dass das Forum nur irgendwas um die 12.000 Zeichen pro Beitrag zulässt? Also musste ich splitten. Genauso wenig kann ich dafür, dass ich nur alle 120 Sekunden was posten darf. Dann dauert das halt ein bißchen...

      Wenn Du glaubst, so genial fähig zu sein, hättest Du das Ganze eingescannt als PDF hier einstellen können


      Vielleicht wollte ich das aber ja gar nicht.

      Sorry, aber wo ist eigentlich dein eigener, konstruktiver Beitrag, wo beteiligst du dich aktiv und bringst dich zum Wohle der anderen ein?


      Würde ich zu gegebener Zeit schon tun. Ich habe aber, ganz im Gegensatz zu vielen anderen Zeitgenossen, nicht den Drang mich zu allem und jedem zu äußern.

      Nur zum Frust-Ablassen ist dieses Forum viel zu schade, und die Zeit der Nutzer/innen hier auch


      Naja, so viel ist hier auch wieder nicht los, als ob man sich darauf was einbilden könnte. Da kenne ich aber andere Foren...

      Noch so´n Ding und Du bekommst Urlaub vom Forum


      Lächerlich. Bevor du mich beurlaubst kündige ich. Auf so ein Forum kann ich verzichten.
      Ich wollte euch lediglich mitteilen, wie das Ergebnis der Petition aussehen wird. Das scheint aber keinen zu interessieren - also lasse ich es.

      Ciao.
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo.

      ich bin ja in der Regel eher der zurückhaltende Typ.

      ABer hier muss ich doch kurz was loswerden:

      Sal73: Deine herablassende und arrogante und selbstherrliche Art ist schlichtweg zum ....... (ich will es hier mal nicht aussprechen).

      Du meinst, nur weil DU keinen Erfolg hattest (was mich bei deiner Art auch nicht wundert), müssen alle andren auch scheitern?

      Bist du Hellseher? Woher willst du wissen, dass die Leute hier die gleiche Antwort wie du bekommen?

      Oder passt es dir nicht, dass andre die gleiche Idee haben und möglicherweise mehr Erfolg als Du?

      Für Selbstdarstellung und Profilierung ist dieses Forum echt zu schade.

      Ruth
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Du meinst, nur weil DU keinen Erfolg hattest (was mich bei deiner Art auch nicht wundert), müssen alle andren auch scheitern?


      Nein, meine ich nicht. Ich fürchte nur leider, dass es so kommen wird.

      Bist du Hellseher? Woher willst du wissen, dass die Leute hier die gleiche Antwort wie du bekommen?


      Daher, weil meine Petition (wie ich oben schon schrieb) inhaltlich sehr ähnlich war sowohl, was die angesprochenen Punkte als auch die Argumentation anging. BTW: Meine hellseherischen Fähigkeiten sind gleich Null. Auch das hatte ich oben bereits erwähnt.

      Oder passt es dir nicht, dass andre die gleiche Idee haben und möglicherweise mehr Erfolg als Du?


      Ganz im Gegenteil. Steter Tropfen höhlt den Stein. Nur was den Erfolg angeht habe ich erhebliche Zweifel. Und ob ich richtig liege mit meiner Vermutung oder (was wir alle hoffen) vielleicht auch nicht sehen wir wahrscheinlich alle in 1-2 Monaten online unter bundestag.de
      Stand heute verwette ich allerdings meinen Allerwertesten darauf, dass ich Recht behalten werde.

      PS:
      Hat sich auch nur einer hier mal den ablehnenden Bescheid durchgelesen? Ich glaube eher nicht sonst wäre dem einen oder anderen nämlich die Ähnlichkeit der beiden Petitionen aufgefallen. Sogar ganz ohne den Text der Eingabe zu kennen. Den reiche ich übrigens gerne nach falls es jemanden interessiert.
      Im Übrigen umfasste die Petition bereits damals schon konkrete Vorschläge wie man zukünftig handhaben könnte die im Verlauf der Diskussion im Petitionsforum ebenfalls von verschiedenen Usern angetragen und von noch mehr anderen Usern als akzeptabel bezeichnet wurden.

      Sehr interessant finde ich übrigens den Passus

      Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle können im Übrigen nicht durch das Bundesministerium der Justiz bewirkt werden. Die Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattfinden. Die nähere Ausgestaltung der Tabelle - so auch die Höhe des Selbstbehaltes - obliegt allein der Entscheidung der beteiligten Richterinnen und Richter.


      Die DDT existiert doch nur deshalb, weil der Gesetzgeber mit dem federführenden BMJ nicht dazu in der Lage ist gesetzgeberisch tätig zu werden. Wenn die Herren dort wollten könnten sie sehr wohl Änderungen bewirken. Nämlich dadurch, dass es eine gesetzliche Festlegung gibt und nicht eine Tabelle die sich irgendwelche Robenträger ausgedacht haben.
      Insofern irrt das BMJ und bescheinigt sich selbst seine Inkompetenz.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sal73 ()

    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo zusammen,

      auch, wenn es mit den letzten 10-15 Posts hier nix zu tun hat:

      Die Petition hat mit Stand von gerade eben heute alleine 154 Leute eingesammelt. Und der Tag ist ja noch lange nicht vorbei.

      Das ganze hat also wieder deutlich angezogen, wenn man sich die Tage davor anschaut. Und das, obwohl hier im Forum nach dem Serverumzug der prominente Link zur Petition verschwunden ist (warum eigentlich?).

      Klar, es wird nicht mehr reichen, was die Gesamtzahl der Zeichnungen angeht aber ich finde diesen Anstieg trotzdem bemerkenswert und frage mich, woher er kommt.

      Vor allem als Learning für zukünftige Petitionen sollte dies interessant sein. Vorausgesetzt, es sind noch weitere geplant?

      Grüße,
      eP
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo,

      gestern gab es im Radio eine Sendung über Hebammen und darüber, dass eine Petition im Netz liegt, die Versorgung mit deren Leistungen sicherzustellen. Gemessen an der Zahl der Hausgeburten - würde ich schätzen, dass viele von den fas 20.000 Mitzeichener, nicht wg. Eigeninteresse gezeichnet haben.

      Wie bekommt man es hin, dass das Problembewustsein für Unterhaltsfragen steigt ?
      Von den Medien ist ja beim Thema Unterhalt nicht viel zu erwarten.

      Schade eigentlich.

      All denen möchte ich danken, die hier mitgeholfen haben und auch gezeichnet haben.

      Viele Grüße
      Mietzi
    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      hallo , es sind z.Zt. >2.800 Mitzeichner.

      Wenn's so weitergeht wie gestern bekommen wir noch die 3.000 voll.

      ich finde das ist nicht schlecht.

      Wie ist das jetzt eigentlich, bis 7. 5., gilt da morgen noch der ganze Tag oder ist heute 24 Uhr Schluß ?
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    • RE: NEUE Petition zum Unterhaltsrecht

      Hallo Mietzi, hallo WB,

      Original von mietzi
      Wie bekommt man es hin, dass das Problembewustsein für Unterhaltsfragen steigt ?


      Deswegen ist es ja so wichtig zu wissen, was da teilweise bei der aktuellen Petition passiert ist. Gestern sind insgesamt > 300 Zeichner zusammen gekommen, während die Tage davor meistens deutlich < 100 waren. Also an nur einem Tag rund 10% der gesamten Zeichnungen, falls es am Ende 3.000 werden.

      Ich finde 3.000 im übrigen auch nicht schlecht. Auch, wenn medial keine Lobby für das Thema vorhanden ist, so scheint zumindest die Verbreitung über andere Foren, über Twitter usw doch etwas gebracht zu haben. Und daher bin ich der Meinung, dass man diesen Weg auch weiterhin beschreiten sollte und demnächst wieder eine neue Petition zum Thema Unterhaltsrecht ins Rollen bringen sollte in der Hoffnung, dass wir uns von mal zu mal steigern können.

      Btw: Das mit den Hebammen war im übrigen gestern in diversen Nachrichtensendungen, u.a. auch TV. Und hier war auch die Rede davon, das offline Unterschriftenlisten zu diesem Thema in Umlauf gebracht werden. Die werden sicherlich sehr viele Stimmen zusammen bekommen. Liegt halt am Thema vorhandene Lobby mit entsprechender medialer Präsenz.

      @WB: Keine Ahnung, ob der 07.05. noch mit reinzählt. Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, die Frage ist aber berechtigt.

      Grüße,
      eP