Hallo liebes Forum,
in der unterhaltsrechtlichen Leitlinie meines OLG (Schleswig) wird ganz klar dem BGH widersprochen. Jetzt bin ich verwirrt und weiß nicht, welches Recht hier gilt.
Zur Frage der Erwerbsobliegenheit heisst es in den Richtlinien des OLG:
"Stehen weder kind- noch elternbezogene Belange entgegen, hat der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig, vom vierten Grundschuljahr bis zum Ablauf des siebten Schuljahres des Kindes grundsätzlich halbschichtig und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls zu 75 % bis vollschichtig erwerbstätig zu sein."
Und der BGH hat am 18.03.2009 entschieden, (XII ZR 74/08), dass gerade nicht mehr an das alte Altersphasenmodell angeknüpft werden darf. Der betreuende Elternteil muß vielmehr einer vollschichtigen (!!!) Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Und das ist in der Regel bei Ganztagsschulen etc. auch bei Kindern vor der siebten Klasse schon der Fall.
Jetzt werden aber sicher alle Gerichte hier im schönen Schleswig-Holstein sich eher an das OLG und seine Leitlinie halten, als an den BGH.
Seht ihr irgendeine Chance, dass auch hier im Norden das Gesetz und seine Auslegung durch den BGH umgesetzt werden? Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht? Was müsste ich dafür tun? Oder kämpfe ich da vergeblich?
Vielen Dank für Eure Antworten!
SO
in der unterhaltsrechtlichen Leitlinie meines OLG (Schleswig) wird ganz klar dem BGH widersprochen. Jetzt bin ich verwirrt und weiß nicht, welches Recht hier gilt.
Zur Frage der Erwerbsobliegenheit heisst es in den Richtlinien des OLG:
"Stehen weder kind- noch elternbezogene Belange entgegen, hat der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig, vom vierten Grundschuljahr bis zum Ablauf des siebten Schuljahres des Kindes grundsätzlich halbschichtig und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls zu 75 % bis vollschichtig erwerbstätig zu sein."
Und der BGH hat am 18.03.2009 entschieden, (XII ZR 74/08), dass gerade nicht mehr an das alte Altersphasenmodell angeknüpft werden darf. Der betreuende Elternteil muß vielmehr einer vollschichtigen (!!!) Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Und das ist in der Regel bei Ganztagsschulen etc. auch bei Kindern vor der siebten Klasse schon der Fall.
Jetzt werden aber sicher alle Gerichte hier im schönen Schleswig-Holstein sich eher an das OLG und seine Leitlinie halten, als an den BGH.
Seht ihr irgendeine Chance, dass auch hier im Norden das Gesetz und seine Auslegung durch den BGH umgesetzt werden? Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht? Was müsste ich dafür tun? Oder kämpfe ich da vergeblich?
Vielen Dank für Eure Antworten!
SO
Die Hoffnung stirbt zuletzt, aber sie stirbt! (Jennifer Rostock)