Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

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    • Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo liebes Forum,
      in der unterhaltsrechtlichen Leitlinie meines OLG (Schleswig) wird ganz klar dem BGH widersprochen. Jetzt bin ich verwirrt und weiß nicht, welches Recht hier gilt.

      Zur Frage der Erwerbsobliegenheit heisst es in den Richtlinien des OLG:

      "Stehen weder kind- noch elternbezogene Belange entgegen, hat der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig, vom vierten Grundschuljahr bis zum Ablauf des siebten Schuljahres des Kindes grundsätzlich halbschichtig und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls zu 75 % bis vollschichtig erwerbstätig zu sein."

      Und der BGH hat am 18.03.2009 entschieden, (XII ZR 74/08), dass gerade nicht mehr an das alte Altersphasenmodell angeknüpft werden darf. Der betreuende Elternteil muß vielmehr einer vollschichtigen (!!!) Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt ist. Und das ist in der Regel bei Ganztagsschulen etc. auch bei Kindern vor der siebten Klasse schon der Fall.

      Jetzt werden aber sicher alle Gerichte hier im schönen Schleswig-Holstein sich eher an das OLG und seine Leitlinie halten, als an den BGH.

      Seht ihr irgendeine Chance, dass auch hier im Norden das Gesetz und seine Auslegung durch den BGH umgesetzt werden? Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht? Was müsste ich dafür tun? Oder kämpfe ich da vergeblich?

      Vielen Dank für Eure Antworten!
      SO
      Die Hoffnung stirbt zuletzt, aber sie stirbt! (Jennifer Rostock)
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo,

      wie das OLG in einem solchen Fall entscheiden würde, steht in den Sternen...
      Aber ich denke, dass, sollten sie so stringend wie geschrieben, nach ihren Leitlinien entscheiden, du das Recht hättest sofortige Beschwerde dagegen einzulegen.
      Bereits in der Niederschrift an das OLG sollte darauf hingewiesen werden, das der BGH einem Alterphasenmodell ganz klar eine Absage erteilt hat.

      Gruß
      Willi
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Nein, SO,

      Du hast keine Chnace, denn Du hast die BGH Entscheidung gründlich falsch verstanden bzw. naxh eigenen Maßstäben ausgelegt.
      Zum einen halte ich die Regelung des OLG SH für sehr umsichtig und hat nichts mit der "alten" Altersphasenregelung zu tun, zu Anderen ist genau das:
      Und das ist in der Regel bei Ganztagsschulen etc. auch bei Kindern vor der siebten Klasse schon der Fall.

      Deine persönliche Meinung.
      In dem vom BGH an das zuständige OLG zürück gegebene Verfahren handelte es sich um ein Kind, welches zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 9 Jahre alt war. Außerdem war die betreuende Mutter Lehrerin, welche mit 26 Wochenstunden einen Vollzeitjob hat und die Nachmittagsbetreuung sichergestellt sein würde - zumindest ab 16.00 Uhr.
      Und immer wieder hebt der BGH in dieser Entscheidung ab auf die Prüfung der Billigkeitsgründe.
      Also, ganz einfach erklärt:
      Auch diese Entscheidung sorgt nicht automatisch dafür, dass der betreuende Elternteil eine vollschichtige Erwerbstätigkeit annehmen muss, wenn das Kind in einer ganztagsschule ist.

      Grüße
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo Willi,

      Beiträge wie dieser wecken Hoffnungen, die im Falle eines Verfahrens zu großen Enttäuschungen führen können.
      Eine Beschwerde gibt es nicht, sondern Berufung und in der nächsten Instanz Revision, wenn sie denn zugelassen wird.

      Grüße
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo SO,

      mein persönlicher Eindruck ist, dass Gerichte zur Zeit sehr unterschiedlich, gar willkürlich mit dem neuen Gesetz umgehen. Man kann Glück haben, man kann Pech haben. Es ist ein Glücksspiel und damit ein auch Trauerspiel, denn es gibt keine Rechtsicherheit.

      Das Argument, dass lediglich Lehrerinnen Vollzeit arbeiten müssen, da sie ihre Vollzeitarbeit in 26 Wochenstunden erledigen und damit nachmittags frei haben, möchte ich jedoch entkräften. Die 26 Wochenstunden sind die abzuleistenden Unterrichtsstunden. Wenn sie die ganzen anstehenden Korrekturen alle nachts erledigt, wenn das Kind schläft, dann wird sie nach zwei Wochen spätestens zusammenbrechen. D.h. auch eine Lehrerin muss deutlich mehr als 26 Wochenstunden Arbeit einplanen. Von daher ist das Urteil auf für Menschen, deren Ex-Partner nicht Lehrer ist, relevant.

      LG
      Zita
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      ...und wieder falsch verstanden:
      Das Argument, dass lediglich Lehrerinnen Vollzeit arbeiten müssen, da sie ihre Vollzeitarbeit in 26 Wochenstunden erledigen und damit nachmittags frei haben

      Das habe ich nicht geschrieben, sondern lediglich, dass es sich in diesem Fall um eine Lehrerin handelt, von der man erwarten kann, dass sie in den unterrichtsfreien Zeiten eine oberflächliche Betreuung übernehmen kann. Und dies ist auch in Zusammenhang mit dem Alter des Kindes zu sehen.
      dass Gerichte zur Zeit sehr unterschiedlich, gar willkürlich mit dem neuen Gesetz umgehen

      unterschiedlich: ja, willkürlich: nein!
      Unsere Gerichte sind unabhängig und haben eben den Auftrag nach Billigkeit abzuwägen. Hier liegt selbstverständlich die Abwägung und das, was dann rauskommt im Auge des Richters.

      Eine Beurteilung des Sachverhalts bei SO von meiner Seite aus kann auf jeden Fall aufgrund der fehlenden Informationen nicht erfolgen.

      Grüße
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo,
      vielen Dank für Eure Meinungen, scheint also schwierig zu werden....
      Meine Frage bezog sich darauf, wie man damit umgeht, wenn der eigene RA oder auch das AG sich "stumpf" an die Leitlinien halten, auch wenn diese erkennbar vom Willen des Gesetzgebers abweichen. Ich habe das neue Unterhaltsrecht so verstanden, dass nach der Scheidung bezüglich des nachehelichen Unterhaltes "jeder für sich selbst" verantwortlich ist. Ausnahme: es sind Kinder vorhanden, die Betreuung benötigen, und dies ist jeweils im Einzelfall zu überprüfen.

      Mein Fall: Kinder sind 10 und 13, sehr gut in der Schule (Hausaufgabenhilfe daher nicht unbedingt erforderlich...), Betreuung nachmittags für "Ausnahmefälle" durch Familie sichergestellt. Ansonsten sind die beiden sehr selbstständig.
      Meine Ex weigert sich überhaupt eine Arbeit aufzunehmen und lebt überaus gut vom EU. Mein RA hat mir geraten zunächst auf Anrechnung eines fiktiven halbschichtigen Einkommens zu klagen, nach der Gesetzeslage sehe ich aber auch gute Gründe die für eine vollschichtige Arbeit meiner Ex sprechen würden. Aber: nach den Leitlinien "meines" OLG kommt es dann wohl doch nur dazu, dass sie -wenn überhaupt- Teilzeit arbeiten muss, da das AG sich wohl der Einfachheit halber an dem vom OLG vorgegebenen Altersphasenmodell orientieren wird. Alles andere hätte nur geringe Aussichten, man "soll den Bogen auch nicht überspannen". Aber so wie meine Ex mich in den letzten Jahren behandelt hat habe ich eigentlich überhaupt keine Lust, ihr auch nur irgendetwas zu zahlen.

      Ist es trotzdem die richtige Taktik, zunächst mal auf halbschichtig zu gehen und damit dioe OLG-Schiene zu fahren, oder gleich "aufs Ganze" mit Hinweis auf BGH, und dann gegebenenfalls durch die Instanzen zu klagen?
      Die Hoffnung stirbt zuletzt, aber sie stirbt! (Jennifer Rostock)
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo SO,

      der Wille des gestzgebers, dass jeder nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich sein soll, war schon vor der Reform des Unterhaltsrechts im Gestz verankert und nur durch die Gerichte weitgehend ausgehebelt worden.
      Gesetzestext und Wirklichkeit weichen oft stark voneinader ab und Du kannst davon ausgehen, dass sich die erste Instanz an den Leitlinien seines OLG orientiert.
      Allerdings kann Dein Anwalt durchaus in der Klageschrift bereits auf die Billigkeitsgründe (Kinder sind 10 und 13, sehr gut in der Schule (Hausaufgabenhilfe daher nicht unbedingt erforderlich...), Betreuung nachmittags für "Ausnahmefälle" durch Familie sichergestellt) mit Verweis auf die BGH Entscheidung eingehen.
      Ich persönlich würde mit reduziertem Risiko pokern und auf 75% derzeit und ab 2012 auf 100% und Wegfall des BU klagen.
      Es kann dann sein, dass auf 50% jetzt, 75% in 2 Jahren und Wegfall in 4-5 Jahren ausgeurteilt wird. Das würde ich aber als den eher schlechtesten Fall ansehen.
      Das
      Meine Ex weigert sich überhaupt eine Arbeit aufzunehmen
      wird Deine Ex nicht mehr durchsetzen können.
      Wenn Sie unter Mithilfe ihres Anwalts daran festhält, wird wohl der größere Anteil der Prozesskosten an ihr kleben bleiben.

      Grüße
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo Max,

      danke für die Antwort.

      Bin gespannt, gehen erstmal mit 60% ran. Nächstes Jahr dann vielleicht nochmal "nachschieben". Das ganze geht wahrscheinlich eh in die nächste Instanz. Zudem wird sie sicher viele Gründe finden, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.

      Das mit den Prozeßkosten stört sie nicht groß (PKH....) :-(((

      Recht haben, recht bekommen, immer die gleiche Geschichte....jetzt weisst Du, woher mein Nick kommt.

      Schöne Grüße
      SO
      Die Hoffnung stirbt zuletzt, aber sie stirbt! (Jennifer Rostock)
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo SO,

      wenn Deine Exfrau sich keine Sorgen um die Kosten macht, kann das böse Erwachen nach dem Urteil kommen.
      Meine Exfrau hat 6 Monate nach Beschluss bzw. Urteil PKH nachträglich abgelehnt bekommen, weil sie eine Arbeit aufnehmen musste und vorher ausreichend Unterhalt zur Begleichung der Kosten hatte.
      Auch die nächste Instanz (OLG) hat PKH dann gleich abgelehnt und sie musste fast 9000 € bezahlen - ein harter Schlag.
      Auf dieses Risiko ist sie von ihrer Anwältin nicht hingewiesen worden.

      Grüße
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo,

      danke Euch allen!

      Bin positiv überrascht, wie qualifiziert und engagiert hierin den Foren Fragen bearbeitet werden, mit denen selbst mein Anwalt nicht ad hoc umgehen konnte.....

      Vielen Dank, war mir eine große Hilfe!!!

      Gruß
      SO
      Die Hoffnung stirbt zuletzt, aber sie stirbt! (Jennifer Rostock)
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo,

      ich möchte mich als Betroffener (auch des OLG Schleswig) einmischen.

      Nach Meinung vieler Anwälte verstößt das "neue" Altersphasenmodell des OLG Schleswig ganz klar gegen den BGH. Dieser hat nicht nur in der Entscheidung vom März 2009 (XII ZR 74/08), sondern in einer neueren Entscheidung (XII ZR 50/08) noch einmal Stellung zum Umfang der Erwerbsobliegenheit Stellung genommen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass es sich in diesem Fall um ein nichteheliches Kind gehandelt hat. Einige Feststellungen haben klar eine allgemein gültige Natur. Und zwar hiess es u.a. , dass die Mutter eines 6 1/2 J. alten Kindes "(...) zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht"!

      Das OLG Schleswig kocht hier ein eigenes Süppchen. Leider können Betroffene kaum etwas ausrichten. Ich stand selbst im letzten Monat vor diesem Gericht - bzw. kurz davor. Nach dem mein RA ein paar Telefonate mit einem vorsitzenden Richter geführt hat und seine stock-konservative Position festgestellt hat, haben wir kurzer Hand die Berufung zurückgenommen.

      @Max:
      Erstens, es gibt sehr wohl eine Beschwerde und zwar eine Verfassungsbeschwerde. Diese hätte ich tatsächlich gestellt, falls ich meinen Fall doch noch vor dem OLG verhandelt hätte und gescheitert wäre (man muss sich allerdings auf Grundsatzfragen konzentrieren und nicht auf den eigenen Fall).
      Zweitens, es heisst nicht Berufung, sondern Revision - wenn du nicht mit einem OLG Urteil zufrieden bist und zum BGH gehen möchtest. Eine Revision muss allerdings vom OLG zugelassen werden; und hier liegt der Hund begraben. Leider haben die alten Knacker aus Schleswig meistens keine Lust dazu und lassen typischerweise einen verrecken. Wenn der Streitwert allerdings über 20.000 € liegt, könnte man vielleicht etwas ausrichten....

      LG
      Pirx
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo,

      @Pirx:

      Das von Max mit der Beschwerde bezog sich auf das:

      Original von Willi07
      wie das OLG in einem solchen Fall entscheiden würde, steht in den Sternen...
      Aber ich denke, dass, sollten sie so stringend wie geschrieben, nach ihren Leitlinien entscheiden, du das Recht hättest sofortige Beschwerde dagegen einzulegen.
      Bereits in der Niederschrift an das OLG sollte darauf hingewiesen werden, das der BGH einem Alterphasenmodell ganz klar eine Absage erteilt hat.


      ...eine Verfassungsbeschwerde, die keine sofortige Beschwerde ist, ist erst nach Erschöpfung des Rechtsweges möglich.

      Im übrigen war aus den TE noch gar nicht ersichtlich, in welcher Instanz sich der Fall befindet/befinden soll!?

      Es kommt eben zunächst Berufung und dann Revision; darauf hat Max auch deutlich hingewiesen:

      Original von Max
      Eine Beschwerde gibt es nicht, sondern Berufung und in der nächsten Instanz Revision, wenn sie denn zugelassen wird.


      Mit solchen ...

      haben die alten Knacker aus Schleswig

      ...Beleidigungen kommt man sicher nicht sehr weit!?

      Wenn der Streitwert allerdings über 20.000 € liegt, könnte man vielleicht etwas ausrichten....

      ...warum das? ?(
      Gruß
      Peter H.
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Hallo Holschuher,

      im Bezug auf die 20.000 EUR schau bitte am besten in Wikipedia unter "Revision (Recht)" oder "Nichtzulassungsbeschwerde" nach.

      Meine "Bezeichnung" der Schleswiger OLG-Richter hätte ich vielleicht etwas anders wählen können. Ich bitte um Nachsicht; wobei.... man könnte es auch lieb aussprechen :) und dann klingt es nicht so böse.
      Nichtdestotrotz ist die konservative Haltung dieser Richter mittlerweile deutschlandweit bekannt. Was ich ihnen vorwerfe ist der subtile Schutz des alten Unterhaltsrechtes. Es sind nicht nur diese Richtlinien, sondern auch die Arbeitsweise. Es dringt kein Fall nach draussen. Wir hören von diversen Fällen aus vielen OLGs, jedoch um Schleswig ist es ganz still....

      Gruß
      Pirx
    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Du hast recht, aber irgend jemand muss damit anfangen. Für mich war im letzten Monat das Risiko etwas zu groß, deshalb habe ich meine Berufung zurückgenommen (ich hätte u.U. noch mehr EU zahlen müssen).
      In meinem Fall war allerdings die Diskussion über Erwerbsobliegenheit nur vorgeschoben. Genauso wie bei dem Herrn aus dem BGH-Fall vom März 2009 (XII ZR 74/08). Leider hängt von der Frage "vollschichtig oder nicht" das Maß des nachehelichen Unterhaltes ab! Stichwort: "Bemessung nach ehelichen Verhältnissen" .... oder .... "ein mal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin". Das 'immer' ist zwar nicht mehr da, kann aber immer noch für 10-15 Jahre bestehen.


      Gruß
      Pirx

      PS:Andererseits habe ich erfahren, dass die OLGs einheitliche Regeln Mitte d.J. rausbringen wollen. Vielleicht löst sich dann das Problem.

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    • RE: Erwerbsobliegenheit: OLG oder BGH?

      Sag mal Pirx,

      bist Du eigentlich des Lesens mächtig?
      Ich lasse mich ungern kritisieren, wenn ich korrekt geantwortet habe.
      Die Wege der Berufung und Revision sind mir durchaus geläufig.
      Auch ist mir geläufig, dass die Zulassung der Revision nichts mit den 20.000 € zu tun hat...........nicht alles, was in Wikipedia steht stimmt.
      Die 20.000 € Grenze gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht für die Revisionszulassung an sich.

      Grüße