Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltspflichtige ausgegrenzt
Nürnberg (ISUV) Den Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) erreichen Zuschriften von unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern in noch nie gekanntem Ausmaß. Der Unmut macht sich auch in zahlreichen Forumsbeiträgen Luft: Betroffene wollen die Erhöhung der Tabellensätze nicht „widerstandslos“ hinnehmen. Grundtenor der Meinungen ist es: Die Erhöhung der Kindesunterhaltssätze ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil sich das Existenzminimum der Kinder überhaupt nicht geändert hat. Die Erhöhung ist also willkürlich.
ISUV-Pressesprecher Rechtsanwalt Dr. Thomas Herr ergänzt: „Damit widerspricht die Erhöhung auch der gesetzlichen Vorschrift des § 1612 a BGB, der allein den Zweck hat, den Kindern den echten und eigentlichen Lebensbedarf zu sichern und nur bei gestiegenem Bedarf auch die Sätze anzuheben. Mit der Erhöhung der Tabellensätze wird das Wahlkampfversprechen "mehr Netto vom Brutto" für betroffene Unterhaltszahlerinnen und Unterhaltszahler zur Farce.“
Die Erhöhung verstößt nach Auffassung von ISUV auch gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Es wird einfach gemäß Düsseldorfer Tabelle verteilt, unabhängig davon, ob ein Kind in Wohlstand lebt oder an der Armutsgrenze. Kinder werden also ungleich behandelt. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind laut § 1606 BGB angeblich gleichwertig, eine zusätzliche Leistung erbringt aber nur der Barunterhaltspflichtige.
Was in der Öffentlichkeit kaum wahr genommen wird: Neben den regelmäßigen Erhöhungen der Tabellensätze in den letzten 20 Jahren „hat es zusätzlich `kalte` Erhöhungen gegeben.“, hebt der ISUV-Pressesprecher hervor. Beispielsweise wurden die Kindergartenbeiträge zusätzlich zum Barunterhalt auf Unterhaltspflichtige abgewälzt. Auch die Umgangskosten muss der oder die Pflichtige meist aus eigener Tasche finanzieren, ohne sie von der Steuer absetzen zu können.
Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler nennt daher als vorrangige Ziele des Verbandes: „Die Erhöhung der Tabellensätze muss zurückgenommen werden, die Erhöhung der Tabellenbeträge muss mit der Erhöhung des Existenzminimums der Kinder verknüpft und entsprechend begrenzt werden, Kindesunterhalt muss steuerlich berücksichtigt werden, Unterhaltszahler und Unterhaltszahlerinnen müssen entlastet werden.“
isuv.de/tiki-read_article.php?articleId=435
Unterhaltspflichtige ausgegrenzt
Nürnberg (ISUV) Den Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) erreichen Zuschriften von unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern in noch nie gekanntem Ausmaß. Der Unmut macht sich auch in zahlreichen Forumsbeiträgen Luft: Betroffene wollen die Erhöhung der Tabellensätze nicht „widerstandslos“ hinnehmen. Grundtenor der Meinungen ist es: Die Erhöhung der Kindesunterhaltssätze ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil sich das Existenzminimum der Kinder überhaupt nicht geändert hat. Die Erhöhung ist also willkürlich.
ISUV-Pressesprecher Rechtsanwalt Dr. Thomas Herr ergänzt: „Damit widerspricht die Erhöhung auch der gesetzlichen Vorschrift des § 1612 a BGB, der allein den Zweck hat, den Kindern den echten und eigentlichen Lebensbedarf zu sichern und nur bei gestiegenem Bedarf auch die Sätze anzuheben. Mit der Erhöhung der Tabellensätze wird das Wahlkampfversprechen "mehr Netto vom Brutto" für betroffene Unterhaltszahlerinnen und Unterhaltszahler zur Farce.“
Die Erhöhung verstößt nach Auffassung von ISUV auch gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Es wird einfach gemäß Düsseldorfer Tabelle verteilt, unabhängig davon, ob ein Kind in Wohlstand lebt oder an der Armutsgrenze. Kinder werden also ungleich behandelt. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind laut § 1606 BGB angeblich gleichwertig, eine zusätzliche Leistung erbringt aber nur der Barunterhaltspflichtige.
Was in der Öffentlichkeit kaum wahr genommen wird: Neben den regelmäßigen Erhöhungen der Tabellensätze in den letzten 20 Jahren „hat es zusätzlich `kalte` Erhöhungen gegeben.“, hebt der ISUV-Pressesprecher hervor. Beispielsweise wurden die Kindergartenbeiträge zusätzlich zum Barunterhalt auf Unterhaltspflichtige abgewälzt. Auch die Umgangskosten muss der oder die Pflichtige meist aus eigener Tasche finanzieren, ohne sie von der Steuer absetzen zu können.
Der ISUV-Bundesvorsitzende Josef Linsler nennt daher als vorrangige Ziele des Verbandes: „Die Erhöhung der Tabellensätze muss zurückgenommen werden, die Erhöhung der Tabellenbeträge muss mit der Erhöhung des Existenzminimums der Kinder verknüpft und entsprechend begrenzt werden, Kindesunterhalt muss steuerlich berücksichtigt werden, Unterhaltszahler und Unterhaltszahlerinnen müssen entlastet werden.“
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