Berechnungsgrundlage für KU in Düsseldorfer Tabelle

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Berechnungsgrundlage für KU in Düsseldorfer Tabelle

      Liebe Forengemeinde,

      ich hätte gerne gewusst, woher die Herausgeber der Düsseldorfer Tabelle ihre Berechnungsgrundlagen für den KU haben bzw. weilche Daten/Statistiken dafür genommen wurden.
      Ich weiss im Moment nur, dass der Mindestunterhalt das Doppelte von ? sein soll.
      Benötige die Infos um Vergleiche zu anderen Rechtsbereichen zu ziehen. Welche finanzielle Wertigkeit ein Kind in welchem Rechtsbereich z.B. Familienrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Jugendhilfe hat.
      Dafür benötige ich die Grundlagen - also das eigentliche Berechnungsmodell. Die fertigen Zahlen kann ich ja bereits der DD Tabelle entnehmen.

      Mir ist auch bekannt, dass die DD Tabelle keine Rechtsgültigkeit als solches hat, sondern nur ein Anhaltspunkt ist.

      Ich danke schon im voraus für entsprechende Informationen.

      LG
      Maggy1960
    • RE: Berechnungsgrundlage für KU in Düsseldorfer Tabelle

      dises ist definiert § 1612a BGB

      wer aus welchem Grund die Einkommensstufen so definiert hat wie sie es jetzt sind wissen die Götter, oder ggf. jemand beim OLG Düsseldorf.

      Eine nachvollziebare Begründung oder Formel gibt es dafür nicht.

      Gruß
      Mietzi
    • RE: Berechnungsgrundlage für KU in Düsseldorfer Tabelle

      Hallo,

      § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

      (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
      1.für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
      2.für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
      3.für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
      eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

      (2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
      (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
      (4) u. (5) (weggefallen)

      Gruss

      Deweles
    • RE: Berechnungsgrundlage für KU in Düsseldorfer Tabelle

      Vielen Dank für die Antworten.

      Habe Folgendes zum Mindestunterhalt anderweitig gefunden:

      Zurzeit beträgt der einfache Kinderfreibetrag 1.824,- Euro x 2 = 3648,- Euro :12 Monate = 304,- Euro. Das Kindergeld mindert den Bedarf des Kindes, wird vorweg abgezogen. – Kindergeld und Unterhalt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. §1612a Abs.2 S.2 BGB

      87 % = 265,- Euro
      100 % = 304,- Euro
      117 % = 356,- Euro

      Wird hiervon noch das hälftige KG abgezogen? Oder sind das die Beträge?

      Wäre nett, wenn jemand mir hier nochmal weiterhelfen könnte.

      LG
      Maggy1960
    • RE: Berechnungsgrundlage für KU in Düsseldorfer Tabelle

      Hallo,

      schön ist, dass es durch den § 1612a nun endlich geregelt ist, schlecht ist es, dass dann wie in der DT 2010 Sprünge entstehen, die vom Einkommen normale Beschäftigte nie erleben,
      bin auf die neue DT gespannt, die vorletzte hatte nicht nur eine berechtigte Erhöhung des KU sondern auch eine höhere Stufe eingebracht, nur durch die geänderten Grenzen, ich schätze diesmal + 20 % KU ....

      viel Spaß!

      aralka
      Vater von drei tollen Kindern!