Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

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    • Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo,

      Anlage U wurde ausgefüllt.
      Steuerliche Nachteile dem Unterhaltsberechtigten erstattet.
      Nun meine Frage:

      Ist die Zahlung der steuerlichen Nachteile an den Unterhaltberechtigten als Trennungsunterhalt zu werten und somit als Sonderausgabe absetzbar?
      oder
      Senkt die Erstattung der steuerlichen Nachteile lediglich das unterhaltsrelevevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen?

      Danke!

      LC

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Littlecasper ()

    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo LC,

      das Thema hatten wir hier schon öfters. Der Nachteilsausgleich ist als Sonderausgabe absetzbar. Hier kannst Du eine Endlosschleife drehen, so lange, bis nichts mehr übrig bleibt, denn wenn Du den Nachteilsausgleich geltend machst, muss ihn Deine Ex wieder versteuern und Du musst wieder ausgleichen.

      Grüße
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo Max,

      ich muss hier nochmal einhacken bzw. nachfragen.

      Ich zahle seit diesem Jahr kein Unterhalt mehr an meine Ex. Den Unterhalt von letztem Jahr habe ich natürlich mit Nachteilsausgleich geltend gemacht.
      Kann ich nun bei der kommenden Steuererklärung den Nachteilsausgleich wieder geltend machen obwohl kein Unterhalt mehr bezahlt worden ist? Somit steht auf der Anlage U nur der Betrag des Nachteilsausgleichs?

      Danke schonmal vorab

      Riva
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Huhu,
      da Du den Nachteilsausgleich für 2008 erst in 2009 leisten musstest bzw. auch erst kannst ist dieser Betrag für den Ausgleich 2009 relevant.
      Da Du keinen Unterhalt mehr zahlst machst Du also diesmal nur den Ausgleich geltend - nächstes Jahr dann nix mehr!
      Gruß - Mau
      Es hört doch jeder nur, was er versteht. (Johann Wolfgang von Goethe) Gruß von der Mau :-)))


    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hi,

      sorry aber anscheinend habe ich einen Denkfehler......

      Ich musste dieses Jahr einen Ausgleich von 1500 € zahlen.
      Diesen kann ich also bei der Steuer nächstes Jahr geltend machen, via Anlage U ?
      Je nachdem wie hoch der Ausgleich dann dieses Jahr wieder ist, kann ich den dann nächstes Jahr nicht mehr geltend machen?

      Gruß Riva
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Huhu,
      für Steuern gilt das Zufluss - Abfluss-Prinzip.
      Du kannst Gelder für das Jahr steuerlich geltend machen in dem sie zu-oder abfließen.
      Nachteil in 2009 gezahlt - wird also in 2010 FÜR 2009 eingereicht.
      Den Ausgleich für 2009 kann man ja erst IN 2010 errechnen - und wird dann auch IN 2010 von Dir gezahlt gezahlt -> ergo wird er IN 2011 erst im Rahmen der Erklärung für 2010 geltend gemacht. :D
      Gruß - Mau
      Es hört doch jeder nur, was er versteht. (Johann Wolfgang von Goethe) Gruß von der Mau :-)))


    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Huhu,
      solange Du aufgrund Unterhalts einen Ausgleich zu leisten hast ist dieser im Folgejahr fürs Vorjahr steuerlich absetzbar.
      Deinen Satz" ..solange geltend machen, bis er sich nicht mehr rechnet" verstehe ich nicht so ganz.
      Mau
      Es hört doch jeder nur, was er versteht. (Johann Wolfgang von Goethe) Gruß von der Mau :-)))


    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo Helson,

      siehe dazu in den Erläuterungen zur Anlage U:

      Gleicht der Geber die Nachteile durch zusätzliche Zahlungen an den Empfänger aus, sind diese Mehrleistungen ebenfalls Unterhaltsleistungen. Durch die Zurechnung dieser Mehrbeträge können sich weitere Nachteile ergeben.
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo,

      danke für die Antwort.

      da meine emalige Ehefrau der bisher unterschriebenen Anlage U für künftige jahre widersprochen hat, konnte nunmehr das Realsplitting nicht duchgeführt werden. Hierauf habe ich das Finanzamt in Bezug auf §165 AO gebeten, den Steuerbescheid hinsichtlich der Unterhaltsleistungen als vorläufig zu erklären.

      Dies lehnt das Finanzamt ab mit der Begründung
      "Ihr Antrag, den Bescheid vom xxx gem. §165 AO vorläufig ergehen zu lassen, kann nicht entsprochren werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
      Ihr o.g. Schreiben wird daher als Einspruch gegen den Steuerbescheid gewertet. Dieser Einspruch ist zu begründen, bzw. die Anlage U bis zum 16.12.2010 einzureichen.
      Ich bitte um Ihre Stellungnahme bzw. um Zusendung der fehlenden Unterlagen bis zum o.g.g Termin. Sollte eine Einigung mit der gesch. Ehefrau bisher nicht erzielt worden sein, bitte ich um Rücknahme des Einspruches".

      Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen den erfüllt sein?

      Beste Grüße
      helson
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo helson,

      ich habe eben versucht, etwas konkretes zum Thema zu finden, hab' aber leider meine Unterlagen dazu schon "entsorgt" (im "Rausch", da meine Ex wieder geheiratet hatte).
      Ich bin mir aber ganz sicher, daß es eine Frist von 4 Jahren gibt, innerhalb derer Du nur aufgrund veränderter Fakten bei der Anlage U formlos Einspruch gegen einen (auch ansonsten rechtskräftigen) Ek.-steuerbescheid einlegen kannst und dieser Steuerbescheid dann entsprechend vom Finanzamt abgeändert wird.
      M.E. brauchst Du Dich hier nicht mit dem Finanzamt vorab herumzuärgern,
      wenn es soweit ist mit der Anlage U, einfach formlos einreichen und um Korrektur des fraglichen Bescheids bitten Ich bin mir sicher, Siegfried kann Dir die entsprechend Rechtsgrundlage nennen, falls bei mir noch was dazu auftauchen sollte, reiche ich es noch nach.

      Gruß, Icke
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Nachtrag :

      Ich habe zwar bei mir keine Bescheide o.ä. mehr finden können, aber im "Konz" unter Pkt. 563 (aber in der Ausgabe 2003 !) einen Verweis auf §175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) und ein Urteil des BFH v. 12.07.1989 -- BStBl 1989 II S. 957.
      Im "Konz" heißt es sogar : "Du kannst ihren Abzug jederzeit nachträglich beantragen....." -- ich erinnere mich jedoch an eine Frist von 4 Jahren ???

      Gruß, Icke
    • RE: Ausgleich steuerlicher Nachteile als Sonderausgaben absetzbar?

      Hallo,

      der "liebenswerte" Herr Konz hat ja nicht immer Recht, aber in diesem Fall stimmt es.

      Zitat: Wird nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplittings erteilt, als auch ein Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt, liegen die Voraussetzungen für die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 AO vor (BFH-Urteil vom 12.07.1989). Auch die nachträgliche betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden Antrags stellt i.V.m. der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis dar ( BFH Urteil vom 28.06.2006).

      @ helson: Also Einspruch zurücknehmen, weil eine Änderung im Rahmen der Festsetzungsfrist (4 Jahre) immer noch möglich ist.

      LG birdland

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von birdland ()