Immobilienbewertung im Ausland

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  • Immobilienbewertung im Ausland

    Liebe ISUV- und Forenmitglieder,

    das Thema Verkehrswertgutachten von Immobilien im Ausland wurde nun mehrfach an mich herangetragen. Gerne würde ich hier einige Punkte kurz erklären, da ich in Österreich, Schweiz und restlichem europäischen Ausland Immobilien regelmäßig bewerte.

    1. Wie werden Auslandsimmobilien im Zugewinnverfahren in Deutschland behandelt ?

    -> Genauso wie in Deutschland. Es muss der Anfangswert und stichtagorientierte Endwert der Immobilie fach- und sachgerecht ermittelt werden. Der Zugewinn der Immobilie muss ermittelt werden. (falls es einen Zugewinn gibt)

    2. Werden bei der Wertermittlung von Immobilien im Ausland die ausländischen Wertermittlungsrichtlinien, -verordnungen und/oder -gesetze angewendet ?

    -> Bei der Bewertung von Immobilien im europäischen Ausland kann sowohl als auch die deutsche WertV88´ bzw. ImmoWertV oder die jeweils gültige Landesverordnung bzw. deren Richtlinien angewendet werden. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, weil man davon ausgeht, dass z.B. Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen nach dem deutschen Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren und Ertragswertverfahren ebenfalls gleichwertig zu bewerten sind.

    3. Was kostet z.B. ein Gutachten eines Einfamilienhauses mit zwei Stichtagen in Österreich ?

    -> zwischen 950,00 € + 20% Steuer bis max. 1.350,00 € + 20% Steuer (wenn man einen Sachverständigen aus Österreich beauftragt !)

    -> zwischen 900,00 € + 19% Steuer bis max. 1.200,00 € + 19% Steuer (wenn man einen Sachverständigen aus Deutschland beauftragt!)

    4. Kann man auch einen Sachverständigen aus Deutschland für die Bewertung im Ausland beauftragen ?

    -> Ja, wenn der Sachverständige die Zulassung (z.B. Wirtschaftskammer Wien für Österreich) für das jeweilige Land besitzt und ihm die Wertermittlungsrichtlinien und Vorschriften in dem jeweiligen Land bekannt sind sowie diese auch bewertungstechnisch umsetzen kann.

    Stehe gerne bei Rückfragen hier im Forum zur Verfügung.

    Schöne Grüße aus Fürth


    Thomas H. Garthe
  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Hallo Herr Garthe,

    mal abgesehen von Ihrem Werbeposting stimmt es inhaltlich auch nicht. Die ImmowertV ist a) zum Zeitpunkt Ihres Postings noch nicht in Kraft und b) können Sie im Ausland keine seriösen Bewertungen mit deutschen Wertermittlungsmethoden umsetzen, da Marktdaten im Ausland nicht nach deutschem Recht erfasst werden. Sie müssen immer die nationalen Standards und Wertermittlungsmethoden anwenden. Alles andere ist schlicht nicht umsetzbar und auch sachlich falsch.

    Beste Grüsse
    M. Kirchner
  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Hallo Herr Kirchner,

    da Sie, als Gutachterkollege, scheinbar in Österreich noch keine Immobilien konkret bewertet haben, stehe ich auch Ihnen gerne für Infos zu dem Thema zur Verfügung.

    Wie bereits durch Wolfgang erwähnt, ist alles unter Punkt 4 beantwortet.

    Da ich mich seit ca. 5 Jahren für den Verein ISUV einsetze, können die Mitglieder sicher selbst entscheiden, was ein WERBEPOSTING oder eine echte INFORMATION ist.

    Schöne Grüße aus Fürth

    Thomas Garthe
  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Hallo Herr Garthe,

    wie kommen Sie darauf, dass ich in Österreich noch nichts bewertet habe? Ich bin für diverse Familiengerichte insbesondere in Osteuropa und Südosteuropa aber auch in Österreich, Frankreich und Schweiz bereits aktiv gewesen.

    Bezüglich Ihrer Aussage zu Pkt. 4 hier nochmal zum Mitlesen aus Ihrem Ursprungspost, Zitat: "Bei der Bewertung von Immobilien im europäischen Ausland kann sowohl als auch die deutsche WertV88´ bzw. ImmoWertV oder die jeweils gültige Landesverordnung bzw. deren Richtlinien angewendet werden. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, weil man davon ausgeht, dass z.B. Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen nach dem deutschen Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren und Ertragswertverfahren ebenfalls gleichwertig zu bewerten sind."

    Das ist definitiv falsch.

    Viele Grüsse Matthias Kirchner
  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Hallo Herr Kirchner,

    wenn Sie der Meinung sind, dass in anderen Ländern die Immobilien nach komplett anderen Methoden (also nicht nach WertV88 bzw. ImmoWertV) zu bewerten sind, dann frage ich mich tatsächlich, was Sie dann als sog. Verkehrswert ausgewiesen haben wollen.

    Wo steht das, dass deutsche Wertermittlungsverfahren im Ausland nicht angewendet dürfen oder das deutsche Wertermittlungsverfahren für ausländische Immobilien falsch sind ?

    Glauben Sie wirklich, dass der Österreicher, Schweizer oder Franzose eine Ertragsimmobilie nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt ... oder kein Vergleichswertverfahren anwendet ?

    Zudem behaupten Sie, dass das Ausland keine Marktdaten nach deutschem Recht erfasst hat. Hierzu haben Sie teiweise recht, Herr Kollege.

    Aber dann ist eben die Aufgabe eines guten Sachverständigen diese Marktdaten für seine Bewertung zu beschaffen, Anlaysen zu erstellen und nachvollziehbar zu belegen.

    Schöne Grüße aus Fürth

    Thomas Garthe
  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Hallo Herr Garthe,

    ganz einfach, nicht nach WertV sondern nach den jeweiligen nationalen Standards. Im Übrigen steht es nirgendwo, dass deutsche Verfahren im Ausland falsch sind. Dies ergibt sich aus der Logik, bzw. an dem Mangel an Datenmaterial, welches im Ausland auf deutschen Standards basiert. Wenn Sie bspw. in Polen ein Einfamilienhaus nach dem Sachwertverfahren bewerten wollen, werden Sie scheitern, da es keine Marktanpassungsfaktoren in Bezug auf die NHK 2000 gibt bzw. in Polen EFH nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden.

    Gleichfalls ist das deutsche Ertragswertverfahren nicht gleich einem ausländischen Ertragswertverfahren. Insofern ist es zwingend, um im System zu bleiben, auch die Standards anzuwenden, auf denen die Daten basieren, die in einem Gutachten benutzt werden.

    Bsp: Im § 8 WertV wird auf die Kaufpreissammlung gem § 193 BauGB eingegangen. Wie wenden Sie die Kaufpreissammlung gem. 193 BauGB im Ausland an? Diese Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen.

    Äpfel und Birnen zu vergleichen führt also nicht zum Ziel, auch in der Wertermittlung nicht.

    Viele Grüsse
    Matthias Kirchner

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von SV Kirchner ()

  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Hallo Herr Kirchner,

    Sie werden sicher einsehen, dass dieses Forum nicht die richtige Plattform für Ihre angeblich "logischen" Präsentationen und Interpretationen ist.

    Zudem habe ich bereits die relevanten Antworten gegeben bzw. sie sind von Ihnen bestätigt worden.

    Schöne Grüße aus Fürth

    Thomas Garthe
  • RE: Immobilienbewertung im Ausland

    Sehr geehrter Herr Kirchner,

    Herr Garthe ist seit vielen Jahren bei uns und im Forum bekannt. Ich denke nicht, dass für ihn die Notwendigkeit besteht, hier trotz seiner Bekanntheit für sich Werbung zu machen.
    Sie haben in einem Forum für Unterhalt und Familienrecht bisher ganze 4 Beiträge geschrieben, welche sich ausschließlich mit der Kritik an Herrn Garthe beschäftigen und ansonsten nichts mit unseren Themen zu tun haben.
    Hier drängt sich uns der Verdacht auf, dass nicht Herr Garthe, sondern Sie diese Plattform zu Werbezwecken nutzen wollen.
    Ich denke, Sie haben Adresse und Telefonnummer Ihres Kollegen, sodass Sie sich künftig außerhalb dieses Forums fachlich mit ihm auseinandersetzen können.

    Mit freundlichem Gruß