"Frist" für einstweilige Anordnung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung?

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    • "Frist" für einstweilige Anordnung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung?

      Vor 1,5 Wochen war der Gerichtsvollzieher bei meinem Chef, um meinen Lohn pfänden zu lassen, die Kontopfändung droht außerdem, und mein Anwalt hat den Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung noch nicht einmal geschrieben. Zu dem Thema, wie lange ein Antrag unter diesen Umständen beim Anwalt dauern darf, habe ich jetzt zwei unterschiedliche Aussagen. Ein (Strafrechts-) Richter meinte, eine Zwangsvollstreckung sei eine so existentielle Angelegenheit (verstehe gar nicht, wie er darauf kommt), da dürfe sich kein Anwalt 1,5 Wochen lang Zeit lassen. Eine Rechtsanwaltsgehilfin meinte, einen Monat dürfe das schon mal dauern. Was ist nun richtig? Ich würde es gut finden, wenn sich hier vor allem die Juristen zu Wort melden würden, mit belastbaren Aussagen.

      Gibt es andererseits Fristen, ab wann eine einstweilige Anordnung nicht mehr beantragt werden darf?

      Es geht um einen EU-Titel, eine von mir losgetretene Abänderungsklage, und um meine neue Familie, meine zweite Tochter ist 11 Monate alt. Der KU für meine erste Tochter, 13, lebt bei der Zwangsvollstreckerin, steht überhaupt nicht in Frage.

      Danke.

      mupan
    • RE: "Frist" für einstweilige Anordnung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung?

      hallo mupan, auch die Juristen, die hier schreiben, machen das in ihrer Freizeit, ehrenamtlich.

      von daher finde ich den Ausdruck "belastbaren Aussagen" hier nicht angebracht.

      auch kann sowas evtl. recht unterschiedlich gehandhabt werden.

      Wenn ein RA "zu spät" seinen Auftrag erfüllt, Dir dadurch ein materieller Schaden entsteht, kannst Du Schadenersatz verlangen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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