Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009?

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    • Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009?

      Verschoben aus Unterhalt - Karbon


      Seit dem 1. September 2009 besteht eine neue Auskunftspflicht über Vermögensverhältnisse des Ex-Partners. Danach besteht die Möglichkeit, die Vermögensverteilung bereits ab dem Trennungstag einzusehen.
      Gilt diese Auskunftspflicht ab dem Datum der schriftlichen Aufforderung oder kann die Einsicht auch rückwirkend erfolgen?
      Zum Beispiel: Trennung am 20.Febr. 2009. Schriftliche Aufforderung der Vermögensoffenlegung erfolgt am 15. Okt. 09, soll aber rückwirkend für den 20. Febr. 09 erfolgen.

      Vielen Dank für gesicherte Aussagen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Karbon ()

    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      ???

      wenn du eine konkrete frage hast, dann stell sie..

      wenn du eine mitteilung zu machen hast, wären rahmeninfos durchaus angebracht..

      du schmeisst hier gerade einfach "so" etwas in den raum.


      ps: hast es offenbar noch selbst gemerkt, dass mit dem urspungspostin keiner was anfangen kann :]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von citronella73 ()

    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      Hallo,

      ich bin gerade in eine solche Situation geraten.

      (Historie: Trennung: 12/2005, Scheidungsantrag: 01/2007, Scheidung: 11/2007.)

      Anspruch der Gegenseite auf Zugewinnausgleich/Vermögensaufstellung in 11/2008. Abgabe der Vermögensaufstellung in 12/2008. Die Berechnung erfolgte zum Stichtag in 01/2007 entspr. des bisherigen Rechts.

      Jetzt (fast 1 Jahr später!) kam die Forderung einer neuen Vermögensaufstellung zum Tag der Trennung entspr. des neues Gesetzes ab 01.09.09.

      Ich konnte zunächst nicht glauben, dass man warten kann, bis sich Gesetze ändern, um diese Änderungen dann für zurückliegende Fälle zu nutzen. Vor allem dann, wenn der Aufforderung bereits gefolgt wurde und alle Unterlagen vorgelegt wurden.
      Da die Gegenseite aber anhand der Unterlagen wohl erkannt hat, dass kein Ausgleichanspruch besteht, hat sie erst einmal geruht bis das neue Gesetz greift und fordert nun eine neue Aufstellung. (Es wird damit wohl unterstellt, dass das Vermögen seit der Trennung bewusst reduziert wurde.)

      Wie ich von einem RA erfahren habe, ist es wohl so, daß der Auskunftsanspruch nach 1379 BGB, der seit dem 1.09.2009 gilt, auch für "Altfälle" gültig ist, wenn diese noch nicht rechtshängig waren.
      Wenn also der Zugewinn noch nicht bei Gericht anhängig war, darf man wohl nochmal bzw. ergänzend zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft erteilen :(

      Als absolut "sichere Aussage" kann ich das natürlich nicht schreiben - bin ja kein Jurist. (Ich wäre sogar froh, wenn jemand gegenteilige Angaben machen könnte, denn dass würde mir 'ne Menge (doppelte) Arbeit sparen.)

      Gruß an alle!
      Steini
    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      Hallo,

      also die Gesetzesänderung vom 01.09.09, wonach aus Auskunft zum Trennungszeitpunkt über das Vermögen gefordert werden kann, gilt nur für Verfahren, die ab dem 01.09.09 eingeleitet werden oder seither eingeleitet worden sind.

      Gleiches gilt im Übrigen auch für die neue Regelung hinsichtlich des sogenannten negativen Anfangsvermögens und die Belegpflicht.

      MfG
      Prinzip
    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      Original von Prinzip
      ...
      also die Gesetzesänderung vom 01.09.09, wonach aus Auskunft zum Trennungszeitpunkt über das Vermögen gefordert werden kann, gilt nur für Verfahren, die ab dem 01.09.09 eingeleitet werden oder seither eingeleitet worden sind.


      Dieser Aufassung kann ich mich nicht anschließen, da die Übergangsregelung gem. Art 229 § 20 ABs. 4 EGBGB lediglich § 1374 BGB erwähnt.
    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      ... ich habe noch folgende Info bekommen:

      "... das neue Gesetz ist per 01.09.2009 in Kraft getreten. Für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Gerichtsverfahren gilt noch das alte Gesetz, für neue Verfahren gilt immer das neue Gesetz.
      Ausdrücklich steht dies nicht im Gesetz. Es ist jedoch grundsätzlich so, dass die neuen Regelungen ab Inkrafttreten des Gesetzes Gültigkeit haben."

      Ich verstehe das so:
      Wenn in dem Verfahren noch kein Gericht angerufen wurde und sich bisher 'nur' die Anwälte damit beschäftigt haben, greift die neue Regelung rückwirkend auch für Altfälle und es kann - trotz bereits vorgelegter Vermögensaufstellung - eine Neuberechnung zum Stichtag der Trennung verlangt werden.

      Für eine(n) Beanspruchende(n) hat sich somit das Warten vielleicht gelohnt. Womöglich hätte das alte Gesetz gegolten, wenn eine Auskunftsklage (-> anhängiges Verfahren) vor dem 01.09.09 erhoben worden wäre!?

      Gruß, Steini
      Steini
    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      Original von ad_vocat
      Original von Prinzip
      ...

      Dieser Aufassung kann ich mich nicht anschließen, da die Übergangsregelung gem. Art 229 § 20 ABs. 4 EGBGB lediglich § 1374 BGB erwähnt.



      Auch, wenn in der Übergangsregelung gem. Art 229 § 20 Abs 2 (nicht 4!?) EGBGB lediglich § 1374 BGB erwähnt wird, ändert das doch nichts an der Auskunftspflicht nach § 1379 BGB, oder!?
      Steini
    • RE: Rückwirkende Auskunftspflicht zu Vermögen nach neuer Regelung vom 01.09.2009

      also: zunächst Art 229 § 20 Abs 2 EGBGB ist richtig und dies ändert auch nichts an der Auskunftspflicht nach § 1379. Ferner gilt daher mE 1379 BGB in seiner heutigen Form für alle Güterrechtsverfahren, egal ob vor oder nach dem 01.09.09 anhängig.