Anrechbarkeit von Elterngeld

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    • Anrechbarkeit von Elterngeld

      Hallo liebes Forum,
      ich habe mal eine Frage.
      Ich bin geschieden, aus erster Ehe ein Kind und zahlte bis Oktober EU und KU.
      Im September wurde ich erneut Vater. Meine Freundin ist ALG 2 Empfängerin, bekommt für sich und Ihre bisherigen 2 Kinder als Alleinerziehende auch Wohngeld( typisch deutsch, Hauptsache mehrere Instutitionen sind beschäftigt- ARGE, Wohngeldamt usw.)
      (Wir können bisher aus finanziellen Gründen noch keine gemeinsame Existenz aufbauen.)
      So, jetzt haben wir, oder Sie, einen Antrag auf Elterngeld abgegeben. Es wurde ab September auch die erste Zahlung, also 300 Euro überwiesen.
      Beim Wohngeldamt hat man Ihr nun mitgeteilt, dass dieser Betrag allerdings auf das Wohngeld der Kinder angerechnet wird. Meines Wissens ist der Mindestsatz bis 300 Euro nicht anrechenbar, auch für ALG 2 Empfänger.Stimmt das? Und wenn ja, dass wäre doch nonsens- bei ALG 2 nicht angerechnet, aber beim Wohngeld?- dann hätte Sie ja die Möglichkeit gehabt beim Elterngeld auf die Halbierung des Satzes zu gehen bei doppelter Laufzeit.
      und dann noch was- bei der ARGE hat man uns gesagt, ichsollten erst nach der Geburt meine Auskunftspflicht genüge tuen- beim Wohngeldamt will man uns eine Nachzahlung bzw. erst ab Antragsstellung das Wohngeld für das Neugeborenende geben, da ich zu spät der Auskunftspflicht gefolgt sei- komisch
    • RE: Anrechbarkeit von Elterngeld

      hallo, also ich kenne das so:
      Wer einen Antrag auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Hartz 4 oder Wohngeld stellt, muss für die Berechnung der Sozialleistungen alle Einkünfte offen legen. Zu diesen zählt auch der Bezug von Elterngeld, das entweder bereits beim Antrag oder auch als Einkommensveränderung im Rahmen der Informationspflicht angegeben werden muss.

      Da es sich beim Elterngeld jedoch um eine steuer- und abgabenfreie Einkommensart handelt, darf der Sockelbetrag nicht in solche Berechnungen einfließen. Das bedeutet, dass 300 Euro des bezogenen Elterngeldes nicht im Zusammenhang mit anderen Sozialleistungen angerechnet werden dürfen - beziehungsweise 150 Euro monatlich, wenn die Verlängerungsoption auf die doppelte Anzahl der Monatsbeiträge gewählt wurde.

      sprich: auch bei wohngeld darf es nicht abgezogen werden.

      wegen der asukundftspflicht kann ich dir leider nicht weiterhelfen. allerdings wird der unterhalt, den du sowohl wohl deiner freundin als auch dem neuen bzw vielleicht sogar noch dem alten kind schuldest eindeutig auf wohngeld und alg 2 angrechnet.
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