Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

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    • Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo zusammen,

      ich habe folgende Verständnisfrage:

      ich habe die Scheidung eingereicht und 2 Kinder (5 und 7 Jahre), die bei der Ex leben. Nach Abzug der 5% Pauschale und KU verbleiben mir bereinigt 1.300 Euro Netto. Da ja der SB von 1.000 Euro gilt, bekommt die Ex derzeit 300 Euro. Sie arbeitet zur Zeit nicht.
      Wenn mir nun mein Chef mir eine Gehaltserhöhung in Höhe von z.B. 200 Euro monatlich gäbe, bekommt das alles die Ex? Also 1.500 - 1.000 SB = 500 EU für sie? Bleibt mir davon nichts? Sehe ich das richtig?

      Was ist, wenn meine Ex eine geringfügige Beschäftigung nachgeht und z.b. bereinigt 400 Euro verdient. Dann wird doch nach der Differenzmethode so gerechnet:

      (1.300 - 400) x 3/7 = 386 Euro.

      D.h. sie hätte einen Anspruch auf 386 Euro. Da der SB 1.000 beträgt, müßte ich ihr weiterhin 300 Euro zahlen, oder?
      Bin nur irriert, dass die Aufnahme einer Tätigkeit von ihr mir dann gar nichts bringt.
      Sie sagt, sie könne max. eine geringfügige Beschäftigung eingehen, da die Kids ja nur vormittags in Kita/Schule betreut werden.

      Wäre für eine Info sehr dankbar!
      Gruss Prima
    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo Prima,

      Du übersiehst bei Deinen Berechnungen zwei wesenliche Umstände, nämlich

      1. die Tatsache, dass die gemeinsamen Kinder einen VGorrang gegenüber der Mutter gemäß § 1609 BGB genießen und

      2. die weitere Tatsache, dass sich Dein Selbstbehalt gegenüber den minderjährigen Kindern nur auf € 900,- und der Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau auf € 1000,- beläufts.

      Also zunächst immer den Kinderunterhalt berechnen und sehen, ob dann noch etwas für die Ehefrau übrig bleibt.

      Beispiel:
      Dein Einkommen mtrl. bereinigt 1.300,--, dann
      1. Tabellenunterhalt für das ältere Kind 322, 00 €
      abzüglich halbes Kindergeld 82,-00 €
      Barbedarf älteres Kind 240,00 €

      Tabellenunterhalt für das jüngere Kind 281,00 €
      abzüglich halbes Kindergeld 82,00 €
      Barbedarf 199,00 €

      Gesamtbedarf für beide Kinder also 439,00 e.

      Wenn Du diesen Gesamtbedarf von 439,00 € vom bereinigten Einkommen von € 1.300,00 in Abzug bringst, verbleiben Dir lediglich € 861,00, also € 39,-- weniger als der gegenüber den Kindern maßgebliche Selbstbehalt von € 900,--.

      Also muß anteilige gekürzt werden.

      Die Verteilungsmasse beläuft sich gegenüber den Kinder auf € 400,00, nämlich 1.300,00 € abzüglich 900,-- € Selbstbehalt.

      Formel für die anteilige Kürzung:
      Barbedarf des jeweiligen Kindes x Verteilungsmasse geteilt durch Gesamtbedarf beider Kinder.

      Dann bleibt für die Ehefrau nichts mehr über. Wenn Du die vorstehende Formel für jedes Kind anwendest wirst Du sehen, dass die anteilige Kürzung zu dem Ergebnis führt, dass Du insgesamt nur 400,-- Kindesunterhalt zahlen musst.

      Unterhaltsansprüche der Ehefrau scheitern dann an dem Dir der Ehefrau zu belassenden Selbstbehalt von € 1.000,00 monatlich.

      Bei diesen Verhältnissen spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau eigene Einkünfte hat oder nicht. Ihre eventuellen Unterhaltsansprüche schetern an Deiner fehlenden Leistungsfähigkeit.

      MfG
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo Flory,

      ja, Du hast recht. Den Abzug des Kindesunterhalts hatte ich überlesen. Ich bitte insoweit vielmals um Entschuldigung. Auf meinen Irrtum hatte mich Wolfgang schon hingewiesen, dem ich auch für diesen Hinweis danke.

      Dann sähe die ganze Geschichte nätürlich anders aus.

      Wenn ich unterstelle, dass der zu zahlende Kindesunterhalt richtig errechnet ist, müsste dem Fragesteller zumindest vor Abzug des Kindeszahlbetrages ein Einkommen in der Höhe entsprechend der Einkomenssgruppe 2 der der DT zuur Verfügung stehen.

      Der Tabbelenunterhalt für die beiden Kinder beliefe sich dann auf
      a) 339,-- für das ältere Kind und
      b) 296,-- für das jüngere Kind.

      Zieht man hievon das jeweilige hälftige Kindergeld mit 89,-- € ab,
      ergäben sich folgende Zahlbeträge:
      a) für das ältere KInd 257,-- €,
      b) für das jüngere Kind von 214,-- €.

      Nehmen wir einmal an, der Fragesteller hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800,-- €, so wird wie folgt gerechnet:

      Bereinigtes Nettoeinkommme 1.800,--
      abzüglich Kinseszahlbeträge insgesamt 471,--

      Resteinkommen 1.329,--
      abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/7 189,86
      verbleiben für Bedarfsberechnung 1,139,14
      Bedarf Ehefrau hiervon 1/2, also 569,57

      aberSelbstbehalt von € 1.000,-- gegenüber Ehefrau zu beachten

      Resteinkommen siehe oben 1.329,00
      abzüglich Selbstbehalt 1.000,00
      Verteilungsmasse nur 329,--,
      weshalb der Unterhaltsanspruch auf € 329,00 zu begrenzen ist. Wegen des weitergehenden Bedarfs fehlt es an der Leistungsfähigkeit.

      Mfg
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo Prinzip,

      vielen Dank für deine Rechnung. Im Prinzip (kleines Wortspiel...) hast du recht. So in dieser Form habe ich es auch gerechnet. Allerdings sind wir beim OLG Oldenburg, so dass ich die Tabellenbeträge und nicht die Zahlbeträge der DT vom bereinigten Netto abgezogen habe. Es verbleiben aber auch etwa 1.300 Euro.

      Eine mögliche Gehaltssteigerung von mir(vorausgesetzt ich bleibe in der gleichen Stufe der DT) wirkt sich dann doch so aus, dass meine EX diese komplett für sich beanspruchen kann!? Also z.b. nach KU(!) 1.450 Euro (vorher 1.300 Euro) hieße doch, dass sie anstatt 300 Euro jetzt 450 Euro erhält, oder?

      Und wenn meine Ex eine geringfügige Beschäftigung (zu 400 Euro) nachgeht, dann bleiben ihr nach meinem Verständnis die 400 Euro, während ich weiterhin die o.g. 300 Euro zahlen muss. Ist das so korrekt?

      Gruss Prima
    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo Prima,

      ja, das ist richtig.

      Im Übrigen ist mir bekannt, dass das OLG bei Euch den Tabellenunterhalt abzieht.

      Nachdem der BGH nunmehr aber klipp und klar die gegenteilige Aufassung vertritt, kann ich mir nicht vorstellen, dass Euer OLG bei seiner Auffassung verbleibt, obwohl man den Gesichtspunkt der "richterlichen Unabhängigkeit" nicht unterschätzen sollte.

      Im Übrigen müsste es dann die Revision gegen sein Urteil wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BGH zulassen.

      Belastet wird durch diese Rechtsprechung Eures OLG immer der unterhaltsberechtigte Ehegatte.

      MfG
      Prinzip
    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo P., ja stimmt schon. Im Mangelfall muß ein "mehr Einkommen" erst mal den "Mangel auffüllen".

      Ob hier Ex "nur" ein Minijob zugemutet werden kann kommt auch auf die Betreuungsbedürftigkeit Euer Kinder als auch auf die -situation dort an.
      Ich denke, da Ex ja von dem "Mangel Unterhalt" nicht leben kann, dass das kurz- oder mittelfristig ihre innere Bereitschaft zu "mehr Arbeit" stärken wird.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Original von Wolfgang Becker
      kann, dass das kurz- oder mittelfristig ihre innere Bereitschaft zu "mehr Arbeit" stärken wird.


      Ich muss mal dazu was Subjektives loswerden! Bei behinderten Kindern, welche von der Mutter betreut werden, gibt es so Einiges an Unterstützung. Da wäre z.B. die Grundsicherung, Pflegegeld und fortlaufendes Kindergeld. Unter diesen Umständen ist die Bereitschaft dann ganz schnell eingeschränkt!!!
      Kommt dann noch der Unterhalt dazu, ist das Leben der Mutter fast perfekt.
      Glaubt mir... ich weiß wovon ich rede!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pewunderlich ()

    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Hallo pewunderlich,

      ich weiß wovon ich rede!

      das ist schön, aber vielleicht wüssten andere das auch gern? Natürlich nur, wenn es mit Primas Fall zu tun hat. Dies ist sein Thread.

      Falls es um deine Belange geht, mache bitte einen eigenen Thread auf.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Unterhaltszahlung bei geringfügiger Beschäftigung

      Original von Susanne
      ich weiß wovon ich rede!

      das ist schön, aber vielleicht wüssten andere das auch gern?

      Uiiiihhh... es war nur meine Erfahrung aus 24 Jahren Ehe, welche ich weitergeben wollte. Aber sorry, dass ich damit gegen die Regeln verstoßen habe... war nicht meine Absicht.
      Für mein Problem habe ich natürlich einen Thread eröffnet.