Zugewinnausgleich / Anwalt Erfolgshonorar

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    • Zugewinnausgleich / Anwalt Erfolgshonorar

      von "Zugewinn" nach "Kosten" verschoben. erscheint mir passender. mfg WB

      Hallo Forum,
      da nach meiner Scheidung 2006 noch der Zugewinnausgleich aussteht (Drei Jahresfrist ist gewahrt) stellt sich mir die Frage, ob ich einen Anwalt auf Basis eines Erfolgshonorar beauftragen kann. Die Ex hat bisher auf meine Angebote zur Aufnahme von Verhandlungen nicht reagiert --- Einreichung einer Stufenklage o.ä. ist wohl nötig.
      123recht.net/article.asp?a=29870&ccheck=1
      Der neue § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sieht ab 01.07.2008 vor, dass ein Erfolgshonorar dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der (außer-) gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts absehen würde.

      Viele Gruesse
      Radler17
      P.S.
      Zur Entspannung habe ich heute mein Rennrad zu ca. 60 km und 400 Höhenmeter bewegt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wolfgang Becker ()

    • RE: Zugewinnausgleich / Anwalt Erfolgshonorar

      Hallo Radler17,

      man kann alles. Es ist aber zu beachten, dass dies einer vertraglichen Vereinbarung bedarf und dazu bekanntlich (mindestens) zwei Parteien gehören. Also muss auch der zu beauftragende Rechtsanwalt bereit sein, zu diesen Bedingungen das Mandant zu übernehmen.

      Hierbei muss der RA auch das für ihn mit der Mandatsübernehme entstehende Haftungsrisiko in seine Überlegungen einbeziehen.

      MfG
      Prinzip