von "Zugewinn" nach "Kosten" verschoben. erscheint mir passender. mfg WB
Hallo Forum,
da nach meiner Scheidung 2006 noch der Zugewinnausgleich aussteht (Drei Jahresfrist ist gewahrt) stellt sich mir die Frage, ob ich einen Anwalt auf Basis eines Erfolgshonorar beauftragen kann. Die Ex hat bisher auf meine Angebote zur Aufnahme von Verhandlungen nicht reagiert --- Einreichung einer Stufenklage o.ä. ist wohl nötig.
123recht.net/article.asp?a=29870&ccheck=1
Der neue § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sieht ab 01.07.2008 vor, dass ein Erfolgshonorar dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der (außer-) gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts absehen würde.
Viele Gruesse
Radler17
P.S.
Zur Entspannung habe ich heute mein Rennrad zu ca. 60 km und 400 Höhenmeter bewegt.
Hallo Forum,
da nach meiner Scheidung 2006 noch der Zugewinnausgleich aussteht (Drei Jahresfrist ist gewahrt) stellt sich mir die Frage, ob ich einen Anwalt auf Basis eines Erfolgshonorar beauftragen kann. Die Ex hat bisher auf meine Angebote zur Aufnahme von Verhandlungen nicht reagiert --- Einreichung einer Stufenklage o.ä. ist wohl nötig.
123recht.net/article.asp?a=29870&ccheck=1
Der neue § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sieht ab 01.07.2008 vor, dass ein Erfolgshonorar dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der (außer-) gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts absehen würde.
Viele Gruesse
Radler17
P.S.
Zur Entspannung habe ich heute mein Rennrad zu ca. 60 km und 400 Höhenmeter bewegt.
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