Kostenbeitrag bei Fremdunterbringung vs. Unterhalt

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    • Kostenbeitrag bei Fremdunterbringung vs. Unterhalt

      Gutem Morgen,

      erstmal zur Vorgeschichte.
      Mein Freund ist für seine drei minderjährigen Kinder aus inzwischen geschiedener Ehe unterhaltspflichtig (GSR, Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter).
      Es besteht ein Titel. Den Unterhalt - zur Zeit insgesamt 980,- Euro - überweist er selbstverständlich pünktlich im Vorraus auf das Konto seiner Ex.

      Nun ist es so, dass die Kindesmutter immer mehr Probleme mit der Erziehung seines Sohnes hat (seit über 1 1/2 Jahren keine festen Regeln, die Kinder z.T. schalten und walten wie sie wollen und der junge Herr kommt nun auch langsam in die Pubertät).

      Kurz vor Pfingsten war es dann mal wieder so weit und es ist zuhause (bei der KM) eskaliert - nicht das erste Mal. Nur diesmal hat sein Sohn in der Wohnung wohl auch massiv randaliert.
      Mit Jugendamt (auch schon seit über 2 Jahren involviert) und Polizei ist er dann im zweiten Anlauf zur Beobachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gekommen.
      Am 05.06. ist dann in einem Gespräch (beide Eltern, JA Mitarbeiterin, 2 Ärzte der KJP) entscheiden worden, dass der Junge auf der Kinderstation stationär behandelt werden soll. Zur Zeit ist dort aber kein Platz frei ist, deshalb soll er bis zum Freiwerden eines Platzes in einer Kinder- und Jugendwohngruppe untergebracht werden, da er momentan nicht zur KM nach Hause zurückmöchte und zum Vater auch nur bedingt Kontakt haben möchte (immer wenn dabei etwas für ihn rausspringt - PAS lässt grüßen).


      Nun kam gestern bei meinem Freund ein entsprechendes Schreiben des zuständigen JAs an (datiert auf den 12.06.).

      Mitteilung über die Heranziehung zum Kostenbeitrag gemäß § 91 ff SGB VIII
      auf Grund der Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und über Nacht
      im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme für ihr Kind B, geb. am tt.mm.jjjj


      Sehr geehrter Herr XY,
      für Ihre Kind B stelle ich seit dem 07.06.09 bis auf weiteres und auf Widerruf
      zunächst gemäß der §§ 42, 43 SGB VIII den gesamten notwendigen Lebens-
      unterhalt in einer Einrichtung sicher. Kosten entstehen mit ab dem vorgenannten
      Zeitpunkt.

      Zu den mir entstehenden Kosten haben Sie gemäß § 91 ff SGB VIII beizutragen.
      Diese Mitteilung bewirkt, dass von Ihnen ab sofort - frühestens jedoch ab
      Beginn der Jugendhilfemaßnahme - ein Kostenbeitrag verlangt werden kann.

      ...

      Da im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme auch der gesamte notwendige Lebens-
      unterhalt Ihres Kindes durch das Jugendamt sichergestellt wird, ersetzt diese
      Kostenbeteiligung für die Dauer der Jugendhilfegewährung - unabhängig von ihrer
      Höhe - Ihre nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehende
      Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Insoweit dürfen Sie keine Zahlungen an das
      Kind oder an Dritte mehr mit befreiender Wirkung erbringen. Sie sollten daher Ihre
      monatlichen Zahlungen umgehend einstellen und die monatlichen Unterhaltsbeträge
      direkt an das Jugendamt als Träger der Maßnahme überweisen. Da die Höhe des
      von Ihnen zu leistenden Kostenbeitrages noch zu ermitteln ist, wird somit der Bildung
      von möglichen Zahlungsrückständen vorgebeugt.



      Das sowas kommen würde und er für seinen Sohn eine Beitrag leistet ist klar, allerdings bleiben ein paar Fragen offen.

      1) Kann von Ihm ab 07.06. bzw. 12.06. der Kostenbeitrag verlangt werden, obwohl er für Juni schon den Unterhalt laut Titel an seine Ex gezahlt hat (Kind ist ja bei ihr gemeldet und Anfang Juni, als er zahlen musste, war der Junge ja noch nicht in einer Jugendhilfemaßnahme sondern in ärztlicher Beobachtung).
      Oder wird er da jetzt doppelt zur Kasse gebeten. Von seiner Ex bekommt er mit Sicherheit nichts zurück, die beruft sich höchstes darauf, dass das Geld verbraucht ist.

      2) Gemeldet ist sein Sohn ja zur Zeit noch bei der KM. Und für die Sommerferien ist im laufenden Umgangsverfahren (letzte Termin war vor Himmelfahrt, also noch bevor das alles wiedermal eskalierte) vereinbart, dass die Kinder, wenn sie wollen, die kompletten Sommerferien - gehen bei uns vom 02.07 - 14.08. - mit ihrer Mutter in Griechenland verbringen können. Und sein Sohn will bestimmt, weil die griechische Verwandtschaft die Kinder fleissig mit Geschenken überhäuft.
      Wenn sich sein Sohn also im Prinzip den kompletten Juli und den halben August bei der Mutter aufhält steht ihr dann hier nicht auch wieder der Unterhalt komplett zu?
      Oder überweisst er erstmal wie gefordert 343,- Euro (derzeitiger Unterhalt für seinen Sohn) an das JA, auf die Gefahr hin, dass seine Ex dann pfänden lässt.
      Wobei wenn ich es richtig verstanden habe, siehe Frage 6, dann wären die 343,- Euro mindestens doppelt soviel wie er zahlen müsste. Erstattet das JA zuviel gezahlte Beiträge ohne Probleme oder wäre es hier sinnvoll Anfang Juli erstmal garnicht zu zahlen und ein paar Tage abzuwarten an wen nun zu zahlen ist?
      Es ist ja nicht so, dass er micht zahlen will, aber doppelt zahlen - an JA und KM - das ist finanziell nicht drin.

      3) Sein Sohn verbringt - obwohl er aussagt, er möchte nicht zu seiner Mutter nach Hause zurück - momentan jede freie Minute (Wochenende, Feiertage, Brückentage und nach der Schule, z.T. übernachtet er auch dort) zuhause, da er ja dort PC und Fernsehn hat.
      Kann man hier überhaupt von vollstationärer Unterbringung sprechen?

      4)
      In dem Beiblatt zur Berechnung des Kostenbeitrags ist der §93 aufgeführt. Dort seht unter (2) unter anderem
      Von dem Einkommen sind abzusetzen
      3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

      Er hat zur Zeit
      a) eine Lebensversicherung (ca. 118,- monatlich), Fällikeit bei Renteneintritt - momentan besteht noch Wahlmöglichkeit ob Einmalzahlung oder monatlicher Rentenbetrag
      b) eine Lebensversicherung (ca. 58,- monatlich), Fälligkeit bei Renteneintritt
      c) eine private Zusatzkrankenversicherung (ca. 32,- monatlich)
      Kann das alles hier absetzen oder wird es hier zu größeren Problemen kommen (sein Nettoeinkommen liegt bei ca. 1900,- Euro)?

      5) Unter (3) sind neben weiteren Beiträgen zu Versicherungen auch Schuldverpflichtungen aufgeführt.
      Er zahlt zur Zeit monatliche Raten in Höhe von 236,- für einen Ratenkredit (Schulden aus der Vermögensauseinandersetzung mit seiner Ex) und 100,- monatlich an seine Anwalt für die Kosten der diversen Verfahren.
      Kann er die entsprechend angeben?

      6) Ganz untern auf dem Blatt steht dann noch Folgendes.
      Die Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter erfolgt innerhalt der Einkommensgruppen. Bei den Einkommensgruppen 2 bis 7 erfolgt die Zuordnung je Unterhaltspflicht in eine um zwei niedrigere Einkommensgruppe; in den Einkommensgruppen 8 bis 30 in eine um eine Stufe niedrigere.
      Verständnisfrage:
      Nettoeinkommen ca. 1900,-
      kein Urlaubsgeld
      kein Weihnachtsgeld
      keine Steuererstattung sonder Nachforderung
      Ohne weitere Kosten (wie oben angeführt) bliebe nach Abzug 25% Pauschale (475,- Euro) ein Einkommen von 1425,- Euro - somit Einkommensgruppe 7.
      Für seine beiden weitern Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, würde er dann jetzt um zusammen 4 Stufen runtergestuft werden, also in der Einkommensgruppe 3 landen.
      Ist das so richtig?

      7) Kindergeld für seinen Sohn bezieht ja momentan die KM. Das möchte das JA auf jeden Fall von ihr haben, für mehr ist sie nicht leistungsfähig (eigenes Einkommen so um die 750,- Euro). Da sein Sohn aber zur Zeit in Fremdunterbringung ist und er den größeren Kostenbeitrag leisten wird, steht der KM doch das Kindergeld gar nicht mehr zu, sondern ihm?


      Danke und Gruß,
      Fuechsin
    • RE: Kostenbeitrag bei Fremdunterbringung vs. Unterhalt

      Hallo, Fuechsin!

      Du schreibst:
      Mein Freund ist für seine drei minderjährigen Kinder aus inzwischen geschiedener Ehe unterhaltspflichtig ...
      Es besteht ein Titel ... zur Zeit insgesamt 980,- Euro ...

      Kurz vor Pfingsten war es dann mal wieder so weit und es ist zuhause (bei der KM) eskaliert ... Mit Jugendamt (auch schon seit über 2 Jahren involviert) und Polizei ist er dann im zweiten Anlauf zur Beobachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie gekommen.

      Am 05.06. ist dann in einem Gespräch (beide Eltern, JA Mitarbeiterin, 2 Ärzte der KJP) entscheiden worden, dass der Junge auf der Kinderstation stationär behandelt werden soll ... soll er bis zum Freiwerden eines Platzes in einer Kinder- und Jugendwohngruppe untergebracht werden
      Waere es moeglich, dass der Sohn die Zeit bis zur Klinikaufnahme bei Euch verbringt?

      Nun kam gestern bei meinem Freund ein entsprechendes Schreiben des zuständigen JAs an (datiert auf den 12.06.) ... über die Heranziehung zum Kostenbeitrag gemäß § 91 ff SGB VIII ...

      1) Kann von Ihm ab 07.06. bzw. 12.06. der Kostenbeitrag verlangt werden, obwohl er für Juni schon den Unterhalt laut Titel an seine Ex gezahlt hat
      Hat der Vater denn der Unterbringung in der Wohngruppe zugestimmt (dh einem sog. Antrag auf Hilfen zur Erziehung unterschrieben)?

      Jedenfalls kann er fuer Juni 2009 angeben, KU auch fuer den Sohn bezahlt zu haben, was sein heranzuziehendes Einkommen fuer diesen Monat verringern duerfte.

      für die Sommerferien ist im laufenden Umgangsverfahren (letzte Termin war vor Himmelfahrt, also noch bevor das alles wiedermal eskalierte) vereinbart, dass die Kinder, wenn sie wollen, die kompletten Sommerferien - gehen bei uns vom 02.07 - 14.08. - mit ihrer Mutter in Griechenland verbringen können.
      Es duerfte fraglich sein, ob das JA mit diesem Urlaubsumfang einverstanden ist. Auch wenn das JA den Ferienaufenthalt nicht beschraenken darf, wenn sich die sorgeberechtigten Eltern einig sind!

      Oder überweisst er erstmal wie gefordert 343,- Euro (derzeitiger Unterhalt für seinen Sohn) an das JA, auf die Gefahr hin, dass seine Ex dann pfänden lässt.
      Nein, er sollte die Angelegenheit mit der Mutter besprechen. Auch mit Titel ist sie nicht berechtigt KU einzufordern bzw. zu pfaenden. Mir scheint jedoch die Aufnahme in die Wohngruppe noch zu klaeren (s. o.).

      wäre es hier sinnvoll Anfang Juli erstmal garnicht zu zahlen und ein paar Tage abzuwarten an wen nun zu zahlen ist?
      Nun, er hat ja nur ein Schreiben des JA zur Anhoerung und Einkommenserklaerung erhalten, noch keinen Bescheid, dass er x EUR ueberweisen soll. Insofern sollten auch noch keine Zahlungen an das JA erfolgen.

      3) Sein Sohn verbringt - obwohl er aussagt, er möchte nicht zu seiner Mutter nach Hause zurück - momentan jede freie Minute (Wochenende, Feiertage, Brückentage und nach der Schule, z.T. übernachtet er auch dort) zuhause, da er ja dort PC und Fernsehn hat.
      Kann man hier überhaupt von vollstationärer Unterbringung sprechen?
      Ja, sofern BEIDE Eltern dieser Massnahme zugestimmt haben (s. o.).

      4) ... Kann das alles hier absetzen oder wird es hier zu größeren Problemen kommen (sein Nettoeinkommen liegt bei ca. 1900,- Euro)?
      Selbstverstaendlich kann er alles angeben. Es wird sich dann zeigen, ob es anerkannt wird. Ggf. gibt es ja auch Rechtsmittel gegen den JA-Bescheid.

      5) ... Kann er die entsprechend angeben?
      s. o. unter 4)

      6) ... ein Einkommen von 1425,- Euro - somit Einkommensgruppe 7.
      Für seine beiden weitern Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, würde er dann jetzt um zusammen 4 Stufen runtergestuft werden, also in der Einkommensgruppe 3 landen.
      Ist das so richtig?
      Wenn die Zahlen und anerkannten Abzugsposten stimmen, ja.

      7) Kindergeld für seinen Sohn bezieht ja momentan die KM. Das möchte das JA auf jeden Fall von ihr haben ... Da sein Sohn aber zur Zeit in Fremdunterbringung ist und er den größeren Kostenbeitrag leisten wird, steht der KM doch das Kindergeld gar nicht mehr zu, sondern ihm?
      Nein, weder der KM noch dem Kind, sondern dem JA ... sofern beide Eltern der Unterbringung zugestimmt haben (s. o.).

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
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