BSG Urteil AZ B 14 AS 2/08 R Stiefkind/Stiefeltern eheähnlich

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    • BSG Urteil AZ B 14 AS 2/08 R Stiefkind/Stiefeltern eheähnlich

      Liebe Forengemeinde, liebe Betroffene, liebe Interessierte,

      am 13.11.08 wurde beim BSG darüber verhandelt, ob erwerbstätige Stiefeltern in eheähnlicher Gemeinschaft für ihre minderjährigen Stiefkinder, die im gleichen Haushalt leben, im Rahmen der SGB II üblichen Freibeträge aufkommen müssen, falls kein sonstiger Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann bzw. kein Unterhalt fließt.

      Dies wurde mit dem im link angegebenen Urteil bejaht:

      juris.bundessozialgericht.de/c…11&nr=10907&pos=16&anz=38

      LG
      Maggy1960
    • RE: BSG Urteil AZ B 14 AS 2/08 R Stiefkind/Stiefeltern eheähnlich

      nachfrage: wenn ich das nun richtig verstanden habe alles, geht daraus hervor, dass die stiefeltern für den unterhalt des stiefkindes zu sorgen haben, solange man in einem haushalt wohnt.. ist das richtig? gilt das auch, falls das stiefkind in einer eigenen wohnung oder bei der KM lebt? das ist mir leider nicht ganz klar geworden. kann mir da bitte jemand weiterhelfen?
    • RE: BSG Urteil AZ B 14 AS 2/08 R Stiefkind/Stiefeltern eheähnlich

      Hallo,
      das Stiefkind muss im Haushalt des Stiefelternteils leben. Wenn es in einer eigenen Wohnung lebt, wird das Stiefelternteil nicht lt. SGB II finanziell herangezogen. Wenn die KM über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, um ihr Kind zu unterstützen, entfällt auch in diesem Fall die stiefelterliche Haftung.

      Ergo, wenn das leibliche, nicht für das Kind barunterhaltspflichtige Elternteil und Stiefelternteil zusammen mit dem Kind in einer Wohnung wohnen und das leibliche Elternteil nicht über genügend eigene Einkünfte verfügt, um das leibliche Kind finanziell zu unterstützen, bzw. der KU ganz oder überwiegend entfällt, haftet das Stiefelternteil, falls es über genügend Einkünfte verfügt. Das Paar braucht dafür nicht verheiratet zu sein. Es gelten auch eheähnliche Verhältnisse. Es gelten die Einkommensregeln des SGB II, nicht des Familienrechts. Daher mein Tipp - nicht zusammenziehen. Man kann sich auch so besuchen.

      Mittlerweile ist das Verfahren seit Mai 2009 beim Bundesverfassungsgericht registriert. Ob das Verfahren angenommen wurde ist bis jetzt noch nicht bekannt. Letzter Stand Oktober 2009.
      LG
      Maggy1960
      (Dies ist keine Rechtsberatung, sondern enthält lediglich Infos aus eigener Erfahrung)
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