ABR nach Teilungsversteigerung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo, ich wohne mit meinen Kindern und meinem "neuen" Mann im Wohnhaus, dass ich mit meinem Ex gebaut habe. Nun wurde die TV durch meinen Ex-Mann eingeleitet. Wenn das alles vorbei ist, werden wir wohl ausziehen müssen. Da mein "Jetzt-Mann" auch ein Haus besitzt, werden wir wohl dann dorthin ziehen, ist aber ca 50 km entfernt. Kann mein Ex-Mann (Vater der Kinder) dagegen etwas einwenden? Es besteht gem. Sorgerecht, aber aufgrund der TV müssen wir ja raus.
      LG Lissi
      Das schönste am Mann ist die Frau an seiner Seite...
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo Lissi, 50 km sind ja keine Entfernung wegen der man den Umgang ändern muesste.

      Selbstverständlich kann KV dann den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten wenn sie bei ihm im Haus bleiben.

      Dann solltet Ihr gemeinsam eine Lösung finden.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo Wolfgang,
      die Kinder wohnen nicht beim Vater, sondern bei mir. Und ich wohne mit den Kindern und meinem Jetzt-Mann im Haus, das mein Ex-Mann zur Teilungsversteigerung "freigegeben" hat. Er wird nicht danach im Haus wohnen und schon gar nicht mit den Kindern. Die Kinder bleiben bei mir. Ich dachte nur, wenn wir umziehen müssen, brauchen wir ja auch die Unterschrift vom Vater beim Einwohnermeldeamt und deshalb frage ich, ob er den Umzug verhindern kann und verlangen kann, dass wir in der "alten" Gegend bleiben müssen. Mein Ex wohnt übrigens 50 km entfernt und dann wäre der Umgang über 100 km zu bewältigen.
      LG Lissi
      Das schönste am Mann ist die Frau an seiner Seite...
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo,
      verstehe ich es also recht das dein Ex nach der Trennung 50 km nach "Rechts" gezogen ist und du jetzt nach der Versteigerung 50 kam nach links ziehen würdest?

      Nimm die Kinder und zieh erst mal um. Einige dich vernünftig mit dem KV wegen des Umgangs. Optimal wäre das ihr euch die Fahrtkosten und Zeiten teilt, da ihr ja Beide die Entfernung geschaffen habt.

      100 km sehe ich noch nicht als eine Entfernung an die problematisch ist.

      Vielleicht kannst du ja die Kinder hinbringen und er bringt sie wieder nach Hause.
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo Monalisa,
      ja, das mit rechts und links ist gut erklärt.
      Was den Umgang betrifft: Der findet seit September letzten Jahres gar nicht mehr statt. Dies ausführlich zu erläutern, würde jetzt den Rahmen sprengen. Nur so viel: Das JA zwingt die Kinder nicht, Umgang mit dem KV zu haben, wenn sie es nicht selber wollen, da einfach zu viel vorgefallen ist.

      Ich fragte nur deshalb, weil ich ja die Unterschrift beim Einwohnermelde amt vom KV bräuchte, wenn wir umziehen müssten. Was, wenn er sich weigert?

      LG Lissi
      Das schönste am Mann ist die Frau an seiner Seite...
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo,

      Ich dachte nur, wenn wir umziehen müssen, brauchen wir ja auch die Unterschrift vom Vater beim Einwohnermeldeamt und deshalb frage ich, ob er den Umzug verhindern kann

      Brauchen Sie denn tatsächlich die Unterschrift des Vaters zur Ummeldung? Fragen Sie einfach mal bei der Meldebehörde nach.
      Gruß
      Peter H.
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      ich bin schon mehrfach umgezogen mit sohnemann , bei gsr.

      beim ersten auszug aus der ehewohnung wollte am unterschrift . drei ämter danach wollten unterschrift nicht.. beim letzten umzug weigerte sich das hiesige amt, kind ohne unterschrift umzumelden.

      aussage meiner rechtsanwältin dazu: dies wäre nicht rechtens, allerdings würde die vorlage vermutlich die ummeldung beschleunigen, alles andere verzögere nur weiter.. (und meldebestätigung brauchten wir für die schule)
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo,

      also hier ist eine Liste der Meldegestze der Bundesländer:

      de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz

      Jeweils in § 13 ist das wohl geregelt. Habe jetzt zwar nicht alle gelesen, aber aus denen, die ich gelesen habe, ergibt sich die Notwendigkeit der Unterschrift des Mitsorgeberechtigten zur Meldung nicht.

      In Bayern heißt es:

      Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht den gesetzlichen Vertretern; bei Beziehen der Wohnung eines Personensorgeberechtigten genügt es, wenn dieser die An- oder Abmeldung vornimmt.
      Gruß
      Peter H.
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Also, bitte, monalisa1, ...

      solche widerrechtlichen Ratschlaege ...
      Nimm die Kinder und zieh erst mal um.
      ... koennen wir so nicht stehen lassen! Selbstverstaendlich hat sich die Themenstarterin im Vorfeld eines Umzugs mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil zu verstaendigen. Dazu kann sie die Hilfe einer Beratungsstelle oder Mediation in Anspruch nehmen und bei Nichterreichen eines Einvernehmens das FamG anrufen.

      Was soll es denn den Kindern bringen, wenn ihre Eltern es auf Streit statt auf Einigung anlegen?

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: ABR nach Teilungsversteigerung

      Hallo, Lissi111!

      Die melderechtliche Frage der An-/Ummeldung hat nichts mit der Frage zu tun, ob Du alleine entscheiden kannst, wohin die Kinder umziehen sollen. Dazu bist Du nur berechtigt, wenn Du ueber das alleinige ABR verfuegst. Du solltest jedoch zuvor versuchen, eine Einigung mit dem Vater zu erzielen.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.