KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

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    • KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo zusammen,

      ich habe folgende konkrete Frage (auf die ich im Forum und auch anderswo im Internet keine spezielle Antwort gefunden habe):

      wenn ein Kind im Dezember 18 Jahre alt wird und der dieses Kind betreffende gerichtliche Titel bis dahin befristet ist sollte/kann man wann die erforderlichen Auskünfte der Mutter/Betreuenden und des Kindes ggü. einfordern?
      Es besteht leider seit Jahren keinerlei Kontakt ("Zahlvater") und es ist auch leider nicht mit gütlichen Einigungen zu rechnen, das haben wir zuvor lange versucht.

      Vielen Dank vorab für Antworten! =)
      Grüße, Muki
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo!

      Wenn der Titel befristet ist, muss du gar nichts tun! Das Kind muss sich um seinen Unterhalt selbst bemühen, wenn es noch Anspruch hat, und selbst die Auskünfte beider Eltern fordern.
      Also Zahlung ab Januar einstellen und abwarten...

      Gruß Winni
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo WinniPooh,

      mit dieser Aussage bin ich ganz und gar nicht einverstanden.
      Auch wenn es keinen Kontakt zum Kind gibt, gehört es mindestens zum guten Ton, das Kind wenigstens 2 Monate vor Ablauf des Titels darauf aufmerksam zu machen (schriftlich), dass sich mit seiner Volljährigkeit die Unterhaltsansprüche wenigstens bezüglich der Verpflichteten ändern, und mit Erreichen der Volljährigkeit der Anspruch gegenüber beiden Elternteilen vom Kind selbst geltend gemacht werden muss.
      Weiter ist natürlich mitzuteilen, ab wann der Unterhalt bis zur Neuberechnung eingestellt wird.

      Grüße
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo WinniPooh (und alle anderen Foren-Leser),

      danke für deine schnelle Antwort. Ich gehe davon aus, dass dem Kind weiterhin Unterhalt zustehen wird (es dürfte nachvollziegbar anhand von jährlich anwaltlich angeforderten Zeugnissen erkennbar eine weiterführende Schule besuchen) und den soll es auch erhalten. Wir wollen keinen Ärger und erst recht nicht mal ansatzweise in den Verdacht geraten, dem Kind zu Unrecht etwas vorzuenthalten. Schlimm genug, dass kein Kontakt (wegen PSA) mehr besteht. Das Kind ist mittelschwer sehbehindert und etwaige Post von uns wird von der Kindsmutter sowieso vorenthalten. Deswegen würden wir gerne anwaltlich rechtzeitig per Einschreiben (anders geht`s nicht) an sie herantreten. Oder haltet ihr das für falsch?
      Grüße, Muki
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo Max!

      So sollte das natürlich nicht rüber kommen. Wollte nur ohne viele Worte darstellen, dass der KV nicht in der Pflicht ist...rein rechtlich!
      Was zum guten Ton gehört und wie man das Ganze handhabt, sollte man der Gesamtsituation entsprechend selbst einschätzen (können).

      Natürlich wäre ein Gesräch über das Thema das Beste!!! Und wenn das nicht möglich ist, ein persönlicher Brief!

      Gruß Winni
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo Max,
      habe gerade deine Antwort gelesen - danke.

      Damit kann ich gut leben, hört sich sehr vernünftig an. Nur werden wir es über den Anwalt machen müssen, anderes würde von der KM nicht mehr nachweisbar unterschlagen. Aber egal, so machen wir`s.
      Grüße, Muki
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      Hallo Muki!

      Ich würde nicht unbedingt an die Mutter, sondern vor allem an das fast volljährige Kind herantreten (es ist ja ab dann für seinen Unterhalt verantwortlich)!
      Vielleicht nicht gleich mit einem Anwaltsschreiben...gibt es keine andere Möglichkeit persönlich Kontakt aufzunehmen um das Ganze Thema einmal zu erläutern und evtl. gemeinsam einen Anwalt aufzusuchen? Welcher Jugendliche kennt sich schon damit aus?

      Gruß Winni
    • RE: KU ab 18 - wann zur Auskunft auffordern?

      hallo Hallo Muki, erst mal willkommen in den ISUV Foren.

      Zusatz: ich würde trotzdem - zusätzlich - das Kind noch persönlich anschreiben. Wenn es keine Möglichkeit gibt dem Kind einen Brief direkt zukommen zu lassen (z.B. über Verwandte) dann auch per Einschreiben. Und da das ISUV-Merkblatt Volljährigen Unterhalt beilegen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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