trennungsjahr

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    • trennungsjahr

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      mfg WB


      bin neu hier und habe viele fragen.
      mein mann ist seit dem 21.08,2007 un haft und ich möchte mich scheiden lassen,kann ich diesen zeitpunkt schon als das trennungsjahr anfangen? auch wenn ich ihn besuche usw.? er ist mit der scheidung einverstanden, und würde sich auch schnell scheiden lassen.wie muss ich jetzt vorgehen um meine scheidung so schnell wie möglich hinter mich zu bringen? er wird im juli 2009 entlassen, wir haben ein gemeinsames haus und ich werde ins gästezimmer ziehen,bleibe nur noch so lange da, bis alles geklärt ist
      wer kann mir bitte helfen
      lg antje
    • RE: trennungsjahr

      Hallo antje1,

      Du solltest Deinem Mann schriftlich mitteilen, dass Du ab sofort in rechtlich relevanter Weise von ihm getrennt lebst und nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen wirst.

      Allein die räumliche Trennung durch die Haft führt noch nich zu einem Getrenntleben aus familienrechtlicher Sicht. Du mußt Deinen subjektiven Willen zu einer Trennung mit dem Ziel der Ehescheidung dokumentieren.

      Laß Dir von Deinem Ehemann, der ja auch geschieden werden will, auf einer Kopie dieses Schreibens dessen Empfang quittieren.

      Im Übrigen empfehle ich in derartig "eilbedürftigen Angelgenheiten", die Zeit des Trennungsjahres zu nutzen, um eine sogenannte "Kontenklärung" für das Versorgungsaugleichsverfahren durch den jeweiligen Versicherungsträger vornehmen zu lassen, da erfahrungsgemäß die Dauer des eigentlichen Ehescheidungsverfahrens sehr weitgehend durch die zeitliche Dauer der Auskunftserteilung der Versicherungsträger bestimmt wird.

      MfG
      Prinzip
    • RE: trennungsjahr

      Original von antje1
      ...... kann ich denn nicht , wenn mein man mitmacht es rückwirkend schriftlich machen? i


      Hallo antje1,

      ich warne - zumindest dann, wenn auch nur einer von Euch Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen will - dingendst vor einer solchen Manipulation. Ihr setzt Euch dann dem Vorwurf eines Betruges zu Lasten der Staatskasse aus, weil bei wahrheitsgemäßer Angabe des Trennungsdatums Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsausicht nicht gewährt werden könnte.

      Im übrigen weise ich darauf hin, dass ein Verzicht auf Durchführung des Versorggungsausgleich - noch - der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, soweit dieser Verzicht nicht notariell beurkundet und seit der Beurkundung zumindest ein Jahr verstrichen ist.

      MfG
      Prinzip

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