§ 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung

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    • § 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung

      Hallo Forenteilnehmer und Mitglieder,

      wer kann mir zu folgendem Sachverhalt eine Auskunft erteilen?

      1. Beide Elternteile sind verstorben
      2. Es existiert kein Testament und keine Verfügung.
      3. Die Bestattung wurde von den Kindern in Auftrag gegeben
      4. Der Grabstein wurde von einem vorher noch lebenden Elternteil in Auftrag gegeben
      5. Der zuletzt verstorbene Elternteil hatte eine Sterbeversicherung in Form einer Lebensversicherung abgeschlossen
      6. Die Versicherung verlangt Erbschein

      Erben kann arm machen dehalb folgende Fragen.

      Kann eines der oder mehrere Kinder entsprechend § 1959 BGB geschäftsfähig für den verstorbenen Elternteil tätig werden?

      a) Versicherungsverträge kündigen
      b) Wohnung (Miete) kündigen
      c) die Sterbegeldversicherung in Anlehnung an §1959 auf das Konto der Eltern überweisen lassen um damit die Bestattungskosten und Schulden (hier der Grabstein) zu begleichen. Mit dem Zusatz der Nachlaß Fürsorge
      d) Da möglicherweise noch Altschulden eingefordert werden könnten möchten die Kinder anschließend das Erbe ausschlagen und dem Staat den Rest des Geldes überlassen.

      Ist durch oben genannte Handlundlungen, insbesondere das Abrufen der Sterbgeldversicherung die Erbschaft konkludent angenommen worden?

      Bis zu welchem Grad muss man die Erbschaft auch für seine Kinder ausschlagen?

      Ich weiss das das viele Fragen sind aber vielleicht gibt es einen Experten der einen guten Ratschlag hat.

      Leider bleiben uns nur noch 4 Wochen Zeit das Erbe auszuschlagen, wir möchten jedoch die entstandenen Verbindlichkeiten im Sinne unserer Eltern begleichen, ich bedanke mich im Voraus für Eure Hilfe

      aristera
    • RE: § 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung

      hallo aristera,

      ist bei mir lange her und ich weiß nicht, ob die gesetzlichen Regelungen heute noch so gelten, aber ich meine, dass die Sterbegeldversicherung nicht mit Erben zu tun hat, sondern die Bestattungskosten decken soll.
      Aus diesem Grund denke ich nicht, dass die Erbschaft als angenommen gilt. Die restlichen Handlungen haben ebenfall nichts mit Erbschaft zu tun.

      Erbschaft muss ausgeschlagen werden 6 Wochen nach kenntnis des Erbfalles. Eltern müssen dies für ihre minderjährigen Kinder übernehmen. Kinder des Erben stehen nicht im ersten rang der gesetzlichen Erbfolge und müssen deshalb nicht ausschlagen, es sei denn, sie werden als Nacherben danach gefragt.

      Grüße