Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

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    • Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo,

      die Ex hat die Stufenklage eingereicht, wegen dem trennungsunterhalt.
      Das Gericht bittet mich um Stellungsnahme. Was soll ich zurückschreiben? Soll ich in der ersten Stellungsnahme konkret werden und mein Einkommen nennen? Soll ich ans Gericht schreiben oder an den Anwalt? Wie soll ich mit der Forderung des Anwaltes nach einer eidesstaatlichen Versicherung verfahren?

      Wenn ich schon dabei bin, die generelle Fragen zur Auskunftspflicht:
      - es geht um mein Einkommen aus den letzten 12 Monaten oder mehr? Ich meine z.b. die Steuerbescheinigung meines AG für 2008 geht aus heutiger Sicht um 13 Monate in die Vergangenheit zurück (Januar 2009 + 12 Monate 2008). Kann ich mit dieser Begründung den Wunsch des gegnerischen anwaltes ablehnen?

      - reicht es, wenn ich nur mein Bruttoeinkommen nenne und nicht Netto? Ich möchte erreichen, das der Unterhalt nach der meiner jetzigen ungünstigen Steuerklasse 1 berechnet wird und nicht nach der Stk. 3, die ich im letzten Jahr noch hatte. Anders gesagt: meine höheren Nettozahlungen im letzten Jahr verfälschen das Bild und werden in Zukunft erstmals nicht wieder so kommen X(

      - wenn 12 Monate in die Vergangenheit, dann ab welchem Zeitpunkt? Der anwalt fordert die Auskunft für 1 Jahr vor der Trennung. Ich meine, ich habe die Auskunftspflich für 1 Jahr vor der Auskunftsklage, also heute - 1 Jahr.

      - ich möchte keine Kopien der Einkommensbescheinigungen hinschicken. Wenn die Richterin sie sehen möchte, dann werden sie vorgezeigt. Ist es ok so?

      - werden die einmalig großen Steuerrückzahungen aus dem Jahr, wo wir geheiratet haben, bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Leider stehen sie noch an und ich befürchte ich werde so berechnet als würde ich sie jedes Jahr bekommen.

      Danke für eure antworten.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      hallo lef,

      1. Was sollst Du denn an Eides statt versichern?
      2. Leg das vor, was der Anwalt fordert, also 2008 + Jan. 2009. Wovor hast Du Angst?
      3. Lege Deine Einkommensnachweise vor. Die Nennung des Bruttoeinkommens reicht nicht aus. Die können schon rechnen und sehen aus 2009 ja auch die schlechtere Steuerklasse.
      4. ab einem jahr vor der Trennung ist richtig, weil Du im jahr der Trennung noch die alte Steuerklasse hattest und der TU danach berechnet wird.
      5. Schick die Kopien hin. Was willst Du mit der Zurückhaltung bewirken?
      6. Die Steuerrückerstattung wird in dem Jahr, in dem das geld fließt berücksichtigt und nicht auf die Folgejahre hochgerechnet.

      Grüße
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo, lef!

      Du schreibst:
      die Ex hat die Stufenklage eingereicht, wegen dem trennungsunterhalt.
      Wieso kam es dazu? Wann wurdest Du zuvor zur Offenlegung Deiner Einkommensverhaeltnisse aufgefordert?

      Das Gericht bittet mich um Stellungsnahme.
      Schau mal genau nach: Steht in dem Antrag der Gegenanwaeltin, dass PKH fuer Deine Ex beantragt wird?- Und hat das Gericht evtl. geschrieben, dass nur zum PKH-Antrag Stellung genommen werden soll?

      Du laeufst Gefahr, die Stufenklage hinsichtlich des Auskunftsverlangens in hohem Bogen zu verlieren - mit der Folge, die Gegenanwaeltin bezahlen zu muessen, wenn ... Du jetzt nicht ganz schnell handelst.

      Gruss, Andreas

      P. S. Was ist aus Deinen Plaenen - Trennungsunterhalt, Jobwechsel - geworden, Dich selbstaendig zu machen?
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Danke erstmals für die Antworten.

      Original von Max
      hallo lef,

      1. Was sollst Du denn an Eides statt versichern?


      "Das die Auskunft über mein Vermögen und meine einkünfte nach bestem Wissen vollständig abgegeben wurde". Später in der Klage kommt der Satz. "EV wird vorsorglich beantrag, weil der Grund zur annahme besteht, der beklagte habe die Auskunft nicht mit der notwendigen Sorgfalt (§§§ bla bla) erteilt".

      Original von Max
      2. Leg das vor, was der Anwalt fordert, also 2008 + Jan. 2009. Wovor hast Du Angst?


      Nur als Beispiel: eine (wahrscheinlich einmalige) Bonuszahlung im Januar 2008 zählt nicht zu den letzten 12 Gehältern, gehört jedoch zu dem Jahresbrutto 2008. Also soll ich mir im letzten Fall auf die Diskussion gefasst machen, ob diese Zahlung zum regelmäßigen Einkommen zählt. Bei den 12 letzten Monatsabrechnungen gibt es solche diskussion gar nicht.

      Original von Max
      4. ab einem jahr vor der Trennung ist richtig, weil Du im jahr der Trennung noch die alte Steuerklasse hattest und der TU danach berechnet wird.

      Nochmals zum Verständnis: Trennung am 2.07.08, Klage im Januar 2009. Zwischen der Trennung und der Klage habe ich Unterhalt gezahlt, ohne Titel. Wie weit zurück geht meine Auskunftspflicht bei dieser Klage? 2.7.08 - 1 Jahr oder Januar 2009 - 1 Jahr?

      Original von Max
      6. Die Steuerrückerstattung wird in dem Jahr, in dem das geld fließt berücksichtigt und nicht auf die Folgejahre hochgerechnet.


      Verstehe ich wieder nicht, sorry :rolleyes: Wir werden am Ende dieser Stufenklage einen Betrag für den Unterhalt stehen haben, der wird bis auf weiteres gezahlt und zwar vermutlich fest. D.h. nicht im ersten Jaht n+3/7 der hohen Steuerrückzahlung und in den nächsten Jahren einfach n.
      Es kann sein, das wir in diesem Zustand "getrennt lebend" noch einige Jährchen verbleiben, deswegen meine Frage.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hi Andreas,

      Original von Andreas*
      Hallo, lef!

      Du schreibst:
      die Ex hat die Stufenklage eingereicht, wegen dem trennungsunterhalt.
      Wieso kam es dazu? Wann wurdest Du zuvor zur Offenlegung Deiner Einkommensverhaeltnisse aufgefordert?


      Die Ex meint, ich zahle seit dem 1.1.09 zu wenig. Ihr Anwalt heizt sie natürlich an und will nicht glauben, das ich die schlechte Steuerklasse habe X(
      Die letzte Aufforderung kam ein Monat nach der Trennung (august 2008), nicht über den Klageweg. Er hat mich angeschrieben, ich habe damals zurückgeschrieben, das die Ex bei Ihrem Auszug alle meine Unterlagen und mein Notebook mitgenommen hat. Deswegen kann es bei der Ex die Unterlagen holen. Andere einkünfte als Lohn habe ich nicht.
      Er hat darauf nicht geantwortet.

      Schau mal genau nach: Steht in dem Antrag der Gegenanwaeltin, dass PKH fuer Deine Ex beantragt wird?- Und hat das Gericht evtl. geschrieben, dass nur zum PKH-Antrag Stellung genommen werden soll?

      Du laeufst Gefahr, die Stufenklage hinsichtlich des Auskunftsverlangens in hohem Bogen zu verlieren - mit der Folge, die Gegenanwaeltin bezahlen zu muessen, wenn ... Du jetzt nicht ganz schnell handelst.


      Ja, die PKH werden beantragt. Ausserdem einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung dem Beklagten aufzugeben.

      Und Unterhalt an Kind und die Ex in "alter" Größe (mit der Stkl. 3) zu zahlen.

      Kannst Du bitte etwas ausführlicher zu den Themen "Auskunftsverlangens in hohem Bogen zu verlieren" und "schnell handeln" schreiben? Was soll ich da genau tun oder nicht tun?


      P. S. Was ist aus Deinen Plaenen - Trennungsunterhalt, Jobwechsel - geworden, Dich selbstaendig zu machen?


      Erstmals nichts, ich habe Schiss :O Krise - da draußen... Aber, wenn's so weiter geht, werde ich wohl den Schritt wagen. Oder wenn mein AG bittet mich zu gehen - mit einer Abfindung versteht sich - ich werde sicherlich nicht Nein sagen...
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo lef,

      auch der Trennungsunterhalt wird unterschiedlich betrachtet und es liegt an Euch, festzulegen, wann eine Neuberechnung stattfindet.
      In der Regel wird das zurückliegende Kalenderjahr vor der Trennung herangezogen, womit die Bonuszahlung im Januar 2008 mit drin ist.
      Januar 2009 würde ich dazu geben, weil es den Steuerklassenwechsel dokumentiert.

      Zum Trennungsunterhalt:
      Für das erste Jahr der Trennung wird vom Berechtigten keine Erwerbstätigkeit verlangt. Das heißt, ob getrennt oder geschieden, wirst Du ab Juli 2009 selbst noch mal schauen müssen, ob die jetzige Berechnung richtig ist.

      Mach doch nicht rum, welche Abrechnungen Du jetzt vorlegen musst und welche nicht. Wenn es zur Verhandlung kommt, musst Du sowieso alles vorlegen und läufst Gefahr, Dich unbeliebt zu machen.

      Grüße
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage


      Zum Trennungsunterhalt:
      Für das erste Jahr der Trennung wird vom Berechtigten keine Erwerbstätigkeit verlangt. Das heißt, ob getrennt oder geschieden, wirst Du ab Juli 2009 selbst noch mal schauen müssen, ob die jetzige Berechnung richtig ist.


      Wir haben ein Kleinkind (der Umgang wird von der Ex regelmäßig boykotiert, trotz gerichtlicher Umgangsregelung) - deswegen muss ich noch mindestens 1,5 Jahre TU zahlen. Ob sie danach arbeiten geht, ist mehr als fraglich. So richtigen Zwang sieht der Gesetzgeber ja nicht vor.



      Mach doch nicht rum, welche Abrechnungen Du jetzt vorlegen musst und welche nicht. Wenn es zur Verhandlung kommt, musst Du sowieso alles vorlegen und läufst Gefahr, Dich unbeliebt zu machen.

      Grüße


      Wo soll ich mich "rummachen"? Beim gegnerischen Anwalt :D, beim gericht oder gibt es da verlässliche gesetzliche Grundlage? Ich verstehe "vorlegen" wörtlich, d.h. ich lege der Richterin meine Bescheinigungen vor. Gleich dem Gegner Kopien hinschicken, das ist was anderes.

      Zum Thema Beliebtheit: bringt es etwas, auf mittelfristige Sicht, alles für das Erobern der Richterherzen zu tun? Die Frage ist ernst...
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo, lef!

      Du schreibst:
      Die Ex meint, ich zahle seit dem 1.1.09 zu wenig. ...
      Die letzte Aufforderung kam ein Monat nach der Trennung (august 2008), ... Er hat mich angeschrieben
      Was habt Ihr denn bisher zum TU vereinbart? Zahlst Du einen bestimmten Betrag?

      Ihr Anwalt ... will nicht glauben, das ich die schlechte Steuerklasse habe
      Nun, dann soll er doch mal Keine Pflicht zum Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr lesen. ;)

      die PKH werden beantragt
      Wenn es das erste Schriftstueck vom AmtsG zum Thema TU ist, dann geht es erstmal um die Einschaetzung der Erfolgsaussichten des mit der PKH zusammen beantragen Wunsches Deiner Ex.

      Und Unterhalt an Kind
      Inwieweit ist der KU strittig? Was hast Du bisher gezahlt? Hast Du den Betrag ab 2009 geaendert?
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo Andreas,

      Original von Andreas*
      Was habt Ihr denn bisher zum TU vereinbart? Zahlst Du einen bestimmten Betrag?

      Ja, ich zahle einen bestimmten Betrag, ohne das es dafür Titel oder Gerichtsverhandlungen gegeben hat. Der Betrag liegt geringfügig unter dem was der Anwalt der Ex direkt nach der Trennung gefordert hat, ich habe es damals anders gerechnet. Er hat meine Rechnung nicht gerichtlich angefochten.
      Der "alte" Unterhalt wird aber in der Klage nur am Rande angesprochen, es werden keine Nachzahlungen gefordert oder ähnliches. Es geht in dieser Stufenklage vornehmlich darum, das ich seit dem 1.1.09 "willkürlich den Unterhalt gekürzt habe".

      Ihr Anwalt ... will nicht glauben, das ich die schlechte Steuerklasse habe
      Nun, dann soll er doch mal Keine Pflicht zum Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr lesen. ;)

      Natürlich weiss er das :P Aber mit so einer doofen Mandantin, die zu faul ist selbst zwei Wörter in google einzugeben um sich zu vergewissern das ich nicht lüge - mit so einer Mandantin läßt sich aus allem Geld machen.

      die PKH werden beantragt
      Wenn es das erste Schriftstueck vom AmtsG zum Thema TU ist, dann geht es erstmal um die Einschaetzung der Erfolgsaussichten des mit der PKH zusammen beantragen Wunsches Deiner Ex.

      Ok, hört sich erstmals nicht so dramatisch an :] Was soll ich genau an das Gericht schreiben?
      In dem Schreiben vom Gericht werde ich um "Stellungsnahme zum antrag auf einstweilige Anorndung gebeten mit dem Hinweis, dass förmliche Zustellung zunächst nur bezüglich des Eilantrages erfolgt".

      Heisst es, das sie gar nicht wissen wollen was ich verdiene, sondern nur meine Stellungsnahme zum Thema wie dringend der Antrag sein soll.

      Ist es ok, aus eurer Sicht, zu schreiben, das der antrag abzulehnen ist, da sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben meine Stkl im ersten Jahr nach der Trennung geändert hat. Dementsprechend zahle ich weniger Unterhalt.

      Und Unterhalt an Kind
      Inwieweit ist der KU strittig? Was hast Du bisher gezahlt? Hast Du den Betrag ab 2009 geaendert?

      Eigentlich, trotz deutlich geringerem Netto, zahle ich den KU in der Größe, die ich letztes Jahr gezahlt habe. Aber die Ex will ja mehr und meint - über ihren anwalt - das ich letztes Jahr zuwenig bezahlt habe (wie gesagt, keine Rückforderungen), aber ab diesem Jahr soll ich bitte schön mehr zahlen.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo lef,

      bringt es etwas, auf mittelfristige Sicht, alles für das Erobern der Richterherzen zu tun? Die Frage ist ernst...

      So eine Frage verstehe ich nie als Spaß. Und die Antwort ist: es kann nicht schaden und hat den Nebeneffekt, dass über ein entsprechendes Verhalten auch der Gegenseite viel Wind aus den Segeln genommen wird.

      Im Übrigen: Anwälte fordern immer das maximal Mögliche für ihren Mandanten. das ist ja auch richtig so. Ob ein Richter sich dem anschließt, steht aufg einem ganz anderen Blatt.

      Über Dein weiteres Vorgehen wirst Du sicher von Andreas die fundierteren Antworten erhalten.

      Grüße
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo, lef!

      Damit ich das richtig verstehe.
      1.) Ihr habt Euch im Juli 2008 getrennt.

      2.) Der RA Deiner Ex hat Dich im August 2008 zur Offenlegung Deiner Einkommensverhaeltnisse und zur Zahlung von KU u. TU aufgefordert.

      3.) Du zahlst seitdem einen Betrag von a als KU und - hoffentlich - gesondert einen Betrag b als TU.

      4.) Ab Januar 2009 zahlst Du weiterhin einen Betrag a als KU und einen Betrag b-x als TU.

      5.) Der RA Deiner Ex hat nun - ohne *Vorwarnung* (dh ohne Aufforderung, die alten Betraege fuer KU u. TU zu zahlen bzw. Deine Einkommensverhaeltnisse offenzulegen) - Stufenklage erhoben.


      Sind diese Schritte richtig von mir wiedergegeben?

      Gibt es irgendwie etwas schriftliches (zB per E-Mail) darueber, dass Du bereit bist, den Betrag b als TU zu zahlen? Oder hast Du einfach den Betrag selbst errechnet und seitdem ueberwiesen?

      Wie hoch waere Deiner Meinung nach der nach StKl. 1 zu zahlende KU?

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Ja, das ist richtig wiedergegeben. Ich zahle beide Unterhalte getrennt, mit zwei Daueraufträgen.
      Zum Thema "schriftliches":
      In august 2008 als Antwort auf die Forderung des anwaltes habe ich ihm meine U-Rechnung geschickt. Dort steht, das der von mir errechnete Unterhalt in dieser Größe bis einschliesslich Dezember gezahlt wird. Danach erfolgt wegen der Stkl-Änderung (und evtl. neuer "trennungsbedingter Kosten") Neuberechnung. Ende Dez. 2008 habe ich die beiden U's neu berechnet (keine "trennungsbedingter Kosten" wurden dabei berücksichtigt) , mit einem Steuerrechner aus dem Internet (meine Gehaltsabrechnung kommt erst mitte des Monats) und den Dauerauftrag entsprechend geändert. Den Brief hab' ich noch natürlich. Ich habe vorhin niemanden über die neue Zahl informiert. Der neue TU ist ca. 350€ weniger als der alte. KU wird unverändert weitergezahlt. Ich denke, KU liegt ziemlich genau an den gesetzlichen Vorgaben (DDT). Letztes Jahr habe ich die Hochstufung in DDT abgelehnt, aber der RA hat es nicht angefochten. Heute würde es auch mit der Hochstufung hinhauen.

      Als die Ex dann den neuen Betrag auf ihrem Konto gesehen hat, kam es zu einem kurzen aber heftigen Mailaustausch, wo ich erklärt habe warum und sie nur mit der Klage und Umgangsboykott gedroht hat. Es wurden keine Zahlen genannt oder Rechnungen aufgemacht. Ich habe nur eine Zahl genannt, nämlich Differenz zwischen meinen Netto in Dez. und Jan.

      Im letzten Mail hat sie mich noch beschimpft - kann man hier §1579 BGB anwenden? Ausser dieser Beschimpfungen gab es im letzten Jahr paar andere Punkte die evtl. unter §1579 fallen würden. Aber das ist ein anderes Thema...
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo, lef!

      Du schreibst:
      Ich zahle beide Unterhalte getrennt, mit zwei Daueraufträgen.
      Das ist gut und wichtig im Hinblick auf die eingelegte Klage.

      Ich denke, KU liegt ziemlich genau an den gesetzlichen Vorgaben (DDT).
      Hier solltest Du - evtl. mit unserer Hilfe - den genauen Betrag errechnen (wg. der Hoeherstufung gab es vor ca. 2-3 Wochen einige Threads dazu). Dann solltest Du beim JA einen bis zur Volljaehrigkeit befristeten KU-Titel erstellen lassen und den ans Gericht schreiben mit dem Zusatz, dass dahingehend die Klage ins Leere geht, weil der KU nicht strittig ist/war.

      In august 2008 als Antwort auf die Forderung des anwaltes habe ich ihm meine U-Rechnung geschickt. Dort steht, das der von mir errechnete Unterhalt in dieser Größe bis einschliesslich Dezember gezahlt wird.
      Gut, dann ist sein Stillschweigen als Zustimmung zu werten (was insofern ja auch bestaetigt wird, als dass er in der Klage keinen rueckstaendigen TU einfordert).

      Danach erfolgt wegen der Stkl-Änderung (und evtl. neuer "trennungsbedingter Kosten") Neuberechnung.
      Ist das auch in Deinem Schreiben gestanden?

      Ende Dez. 2008 habe ich die beiden U's neu berechnet (keine "trennungsbedingter Kosten" wurden dabei berücksichtigt) , mit einem Steuerrechner aus dem Internet (meine Gehaltsabrechnung kommt erst mitte des Monats) und den Dauerauftrag entsprechend geändert. ... Ich habe vorhin niemanden über die neue Zahl informiert.
      Das haettest Du aber schon machen sollen, weil es ein vernuenftiger Umgang miteinander ist, als einfach den anderen vor vollendete Tatsachen zu stellen.

      Ich habe nur eine Zahl genannt, nämlich Differenz zwischen meinen Netto in Dez. und Jan.
      Nun wirst Du aber schleunigst die Kopien Deiner Einkommensverhaeltnisse (die Steuererklaerung der letzten Jahre wird als Nachweis fuer erfolgte Erstattungen benoetigt) an das Gericht schicken mit dem Zusatz, dass die Erhebung einer Stufenklage zur Auskunft willkuerlich war, weil bisher keine Offenlegung fuer die Zeit ab 2009 gefordert wurde.

      Dann legst Du noch eine Berechnung vor, auf deren Grundlage Du derzeit zahlst und noch Kopien der Kontoauszuege, auf dem die Ueberweisungen fuer Januar und Februar dokumentiert sind.

      Die Sache mit der Verwirkung brauchst Du jetzt noch nicht einbringen.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Danke Andreas für die Hinweise.

      also in meiner Antwort gehe ich kurz auf die Vorgeschichte mit den U's ein, belege das ich nach Stkl. 1 abgerechnet werde und lege meine Rechnung für den Unterhalt vor. Fordere die Stufenklage abzuweisen. Das war's, oder?

      noch paar abschliessende Fragen:

      ist es besser ein Titel für KU zu haben? Ja, ich habe gelesen, es wird auch auf "männerfreundlichen" Seiten empfohlen. Trotzdem, verstehe ich es nicht. Titel kann ja zur Pfändungen führen, falls man in der Klemme ist und nicht zahlen kann. Titel kann schlecht nach unten abgeändert werden, falls man weniger verdient.
      Was sind Nachteile einer freiwilligen Zahlung, ohne titel?

      Die Sache mit den Steuererklärungen in unserem Fall ist eine extra Story, neben Umgang, Hausrat etc. die Ex weigert sich die SE zu unterschreiben, ohne Gründe zu nennen. Von Ihrem Anwalt wahrscheinlich hat sie paar Sätze über die "steuerliche Nachteile" gehört und blabbert sie nach. Welche nachteile genau für sie entstehen kann sie nicht beziffern. Es gibt nämlich keine, da sie in diesem Jahr nicht gearbeitet hat.
      Es läuft eine Zivilklage wegen der Zustimmung, aber es kann dauern bis sie durch ist. Die Eilbedürftigkeit ist aus sicht des Gerichtes nicht gegeben, obwohl alle Fristen für SE 2006 bereits verstrichen sind und mir eine Strafe wegen der Verspätung droht.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo Lef:
      1. es besteht ein Rechtsanspruch für die Mutter bezüglich eines Titels über KU
      2. es kann durchaus auch ohne eigenen Verdienst zu Nachteilen kommen, z.B. Streichung Wohngeld aufgrund EU / TU.
      Gruß - die Mau
      Es hört doch jeder nur, was er versteht. (Johann Wolfgang von Goethe) Gruß von der Mau :-)))


    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo, lef!

      Du schreibst:
      also in meiner Antwort ... belege das ich nach Stkl. 1 abgerechnet werde
      ... und zwar mit allen geforderten Unterlagen dazu! Jetzt nicht rumeiern.

      ist es besser ein Titel für KU zu haben?
      Ja, weil Du damit den KU aus dem Klageverfahren *rausgeschossen* hast und Du fuer diesbezuegliche Anwaltskosten Deiner Ex nicht zahlen musst (Juristen nennen das unbegruendete Klageerhebung bzw. sofortiges Anerkenntnis).

      Titel kann ja zur Pfändungen führen, falls man in der Klemme ist und nicht zahlen kann.
      Dann kannst Du ja immer noch eine Abaenderungsklage fuehren. Da der RA Deiner Ex aber offensichtlich auch KU einklagt, wuerde das sowieso zu einem (dann aber unbefristeten) KU-Titel fuehren. Daher besser das Heft in der Hand behalten und einen JA-Titel zur Akte geben.

      Die Eilbedürftigkeit ist aus sicht des Gerichtes nicht gegeben, obwohl alle Fristen für SE 2006 bereits verstrichen sind und mir eine Strafe wegen der Verspätung droht.
      Nun, Du wirst auf alle Faelle eine Erklaerung abgeben muessen und um Aussetzung des Verfahrens (hinsichtlich des TU) bitten.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo Andreas!

      Zitat:
      In august 2008 als Antwort auf die Forderung des anwaltes habe ich ihm meine U-Rechnung geschickt. Dort steht, das der von mir errechnete Unterhalt in dieser Größe bis einschliesslich Dezember gezahlt wird.
      Gut, dann ist sein Stillschweigen als Zustimmung zu werten (was insofern ja auch bestaetigt wird, als dass er in der Klage keinen rueckstaendigen TU einfordert).


      RA hat Auskunft gefordert (und wahrscheinlich vorläufig bis zur Berechnung xxx Euro gefordert). TE hat nach eig. Angaben seine Berechnung hingeschickt und den errechneten Betrag bezahlt, aber keine Auskunft erteilt.

      Nur weil die Frau den Unterhalt angenommen hat, ist das kein Zustimmen. Aufforderung zur Auskunft für Unterhaltsberechnung ist erfolgt und der Schuldner hat diese "Mahnung" nicht erfüllt, nur weil er Betrag x bezahlt.

      Ebenso ist es auch keine Zustimmung, weil das Verfahren jetzt 4 Monate nicht weiterbetrieben wurde.

      M.E. ist die erste Stufe vom Gläubiger schon gewonnen. Für die dritte Stufe kann sie dann noch immer für den kompletten Zeitraum die Differenz des gezahlten und nach Erteilung der Auskunft errechneten Unterhalts fordern.

      Grüße,
      kosmos

      BGH, Urteil vom 22. 11. 2006 - XII ZR 152/ 04; OLG Oldenburg (Lexetius.com/2006,3758)

      (Originalzitat einer anderen Website wg. Verdachts auf Verstoss gegen das Urheberrecht geloescht, Andreas*)
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo zusammen,

      ich fürchte, damit
      M.E. ist die erste Stufe vom Gläubiger schon gewonnen.

      hat Kosmos Recht.

      Es ist wahnsinnig viel geschrieben und diskutiert worden. Dabei wurde nach meiner Meinung ein wenig aus den Augen verloren, dass der Unterhaltsberechtigte einen Auskunftsanspruch hat. Ist einfach so.

      bringt es etwas, auf mittelfristige Sicht, alles für das Erobern der Richterherzen zu tun?

      Ja, Auskunft erteilen. Das macht jeden Richter, jede Richterin glücklich.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo Andreas!

      BGH, Urteil vom 22. 11. 2006 - XII ZR 152/ 04; OLG Oldenburg (Lexetius.com/2006,3758)

      (Originalzitat einer anderen Website wg. Verdachts auf Verstoss gegen das Urheberrecht geloescht, Andreas*)


      Gegen welchen §en habe ich verstossen, wenn ich ein vom BGH veröffentliches Urteil zitiere?

      § 5 Amtliche Werke UrhG
      (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Antwort auf die 1. Stufe der Stufenklage

      Hallo,
      die kompetenten Antworten der Vorredner in Ehren. Aber wäre es in so einer verfahrenen Situation nicht sinnvoll sich sofort anwaltlichen Beistand zu leisten? Ich habe das damals in einer ähnlichen Situation versäumt und ärgere mich heute noch mit den (auch finanziellen) Folgen herum.
      Liebe Grüße
      Der Grüffello