Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

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    • Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Hallo ich bin neu hier... Habe lange im Forum gesucht und nicht wirklich was Passendes gefunden.

      Mein Mann hat einen erwachsenen Sohn (geb. 1989) aus 1. Ehe.
      Er ist zu Anfang seiner Ausbildung bei der Mutter ausgezogen in eine eigene Wohnung...
      Wir zahlen regelmäßig Unterhalt.
      Die Mutter ist wieder verheiratet und arbeitet nicht (keine abgeschlossene Berufsausbildung)

      Zum Sohn haben wir überhaupt keinen Kontakt, dies wird von ihm kategorisch abgelehnt.

      Jetzt aber mein Problem:
      Der Junge hat die praktische Prüfung bestanden, die theoretische jedoch nicht.
      Er geht nicht mehr in seinen Ausbildungsbetrieb (dort gab es wohl Schwierigkeiten, nicht bezahlte Überstunden etc.).
      Nun hat er sich an die HWK gewandt und die versuchen ihm die Wiederholung der theoretischen Prüfung zu ermöglichen.
      (Er hat das o.g. seiner Oma erzählt)

      1. Er bekommt ja wahrscheinlich kein Lehrlingsgehalt mehr, müssen wir jetzt mehr Unterhalt zahlen ?

      2. Was, wenn er die Prüfung nicht wiederholen kann?

      3. Was passiert, wenn er die Prüfung im zweiten Anlauf auch nicht schafft,
      sind wir dann weiter Unterhaltsverpflichtet?

      Ich hoffe ihr könnt weiterhelfen
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Hallo rihana,

      Unterhaltsanspruch beseht beim Volljährigen nur während Schulzeit und Berufsausbildung. Hier unter Anrechnung seines Ausbildungsentgeltes und des vollen Kindergeldes.
      Meiner Einschätzung nach besteht die Unterhaltsberechtigung schon noch so lange, bis er die theoretische Prüfung wiederholt und bestanden hat.
      Sollte er sie nicht bgestehen und zügig eine neue Ausbildung beginnen, besteht der Anspruch weiter oder lebt nach einer Ruhezeit zwischen den beiden Ausbildungen mit Beginn der neuen Ausbildung wieder auf.

      Grüße
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Das war mir eigentlich schon klar, dass wir solange Unterhaltspflichtig sind, bis er die Prüfung beim zweiten Mal beteht.

      Aber er geht nicht mehr zum Ausbildungsbetrieb und hat somit auch kein
      Einkommen. Da er nach dem Gesetz wie ein Student mit eigener Wohnung behandelt wird stehen ihm 640,- Euro zu. Abzüglich des Kindergeldes von 154,- Euro müssten wir dann bis zur endgültigen Prüfung 486,- Euro Unterhalt zahlen oder?

      Wenn er die Prüfung nicht besteht, müssen wir bei einer zweiten Ausbildung auch noch zahlen? Eine Ausbildung haben wir ihm doch schon ermöglicht. Wir können doch nichts dafür, dass er die Theorie nicht besteht.

      Mir wird ganz schlecht.....
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      hallo rihana, erst mal willkommen in den ISUV-Foren.

      i.d.R. verlängert sich bei "nicht Bestehen" der Ausbildungsvertrag "automatisch" bis zum nächsten Prüfungstermin, meist ca. 1/2 Jahr später.
      Es gibt aber auch die Möglichkeit dass er woanders arbeitet und die Prüfung dann als "Externer" wiederholt.
      Genaueres müßte bei der federführenden Handwerkskammer bzw. IHK zu erfahren sein, in der Prüfungsordnung stehen.

      und Sohn muß das seinem unterhaltszahlenden Vater bekanngeben. Spätestens bei dessen Nachfrage.

      Wenn Sohn die Prüfung überhaupt nicht schafft (was ganz selten vorkommt, jetzt weis er ja auf was er gezielt hinlernen muß) dann muß er eben seinen Lebensunterhalt als "Ungelernter" bestreiten.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Original von Kosmos25
      Hallo!

      1. Er bekommt ja wahrscheinlich kein Lehrlingsgehalt mehr, müssen wir jetzt mehr Unterhalt zahlen ?

      2. Was, wenn er die Prüfung nicht wiederholen kann?

      3. Was passiert, wenn er die Prüfung im zweiten Anlauf auch nicht schafft,
      sind wir dann weiter Unterhaltsverpflichtet?


      1. Wenn er die Prüfung nicht besteht, muss der Vertrag auf seinen Wunsch verlängert werden. Wird er nicht verlängert, ist er m.E. nicht mehr in einer Ausbildung und muss somit für sich selbst sorgen (hat ja dann Zeit zum Geld verdienen).

      2.Siehe Text unten - er kann wiederholen

      3. Siehe folgenden Text unten. Er müsste auch ein zweites Mal die Prüfung wiederholen können.

      .... ohne Ausbildungsvertrag - keine Ausbildung - kein Unterhalthaltsanspruch!

      Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung

      Besteht der Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht - wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde - so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 21 Abs. 3 BBiG).

      Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann (BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 58/98).

      Hierfür genügt, daß der Auszubildende rechtzeitig, d. h. in der Regel spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 519/03, DB 2005, 1007; Palandt § 121 RN 3). Das Verlängerungsverlangen kann auch mündlich geäußert werden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die Verlängerung wird ggf. auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam.

      Die Verlängerung ist der Kammer als wesentliche Vertragsänderung durch den Betrieb gem. § 30 Abs. 1 HwO unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsformular).

      Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

      Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.


      Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98)


      § 21 Beendigung
      (1) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 2Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
      (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
      (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.


      Grüße,
      kosmos
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Hallo rihana,

      Nun hat er sich an die HWK gewandt und die versuchen ihm die Wiederholung der theoretischen Prüfung zu ermöglichen.

      Zumindest hat er erkannt, dass er selbst tätig werden muss.

      Zum Sohn haben wir überhaupt keinen Kontakt, dies wird von ihm kategorisch abgelehnt.

      das ist schade, aber vielleicht jetzt Anlass, dies zu ändern.

      Grüße
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Vielen lieben Dank für Eure schnellen und ausführlichen Antworten.

      Jaaaa ich weiß der KV zahlt Unterhalt :D

      aber bei uns gibt es eben nur das WIR ...

      i.d.R. verlängert sich bei "nicht Bestehen" der Ausbildungsvertrag "automatisch" bis zum nächsten Prüfungstermin, meist ca. 1/2 Jahr später.


      Er geht ja nicht mehr in seinen Ausbildungsbetrieb, angeblich wegen unüberwindbarer Differenzen (unbezahlte Überstunden etc.) !!!!


      Kontakt geht irgendwie gar nicht... nur über einen Rechtsanwalt... finde ich auch sehr schade...Wir erfahren auch immer nur über Dritte irgend etwas.
    • RE: Unterhalt ab 18 - Gesellenprüfung nicht bestanden

      Hallo Rihana,

      bei einer betrieblichen Ausbildung erwirbt er auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der ist zwar nicht hoch (Bemessungsgrundlage ist die Ausbildungsvergütung), aber immerhin bekäme er überhaupt was.

      Bei der Agentur wird natürlich geprüft, ob er für den Abbruch wichtige Gründe nennen kann. Ansonsten droht Sperrzeit.

      Trotzdem sollte er den Antrag schnellstens stellen. Dann gibt's auch weiter Kindergeld.

      Bedenkt bitte, dass es auch für den jungen Mann eine schwierige Situation ist. Eine Anschlussausbildung in einem anderen Betrieb zu finden, ist fast unmöglich, lohnt sich einfach nicht für den Ausbildungsbetrieb. Vielleicht kann er ja in seiner Branche zumindest einen Job finden. Die Kenntnisse hat er doch, ob mit oder ohne Prüfung. Schade, dass Vater und Sohn nicht reden können. Ist mir immer wieder schleierhaft, wie Menschen das aushalten. OK, gehört nicht zum Thema.

      Gruß
      Susanne