Außergerichtliche Unterhaltseinigung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      Hallo,

      mein Freund und ich haben uns vor kurzem getrennt. Wir haben eine gemeinsame Tochter und ebenfalls gemeinsames Sorgerecht. Um die Situation nicht noch komplizierter zu machen, haben wir uns außergerichtlich auf eine Summe X geeinigt die er für mich, als auch für unsere Tochter zahlt. Im Vorfeld haben wir uns beide darüber informiert und ich denke das die Summe in etwa auch dem entsprciht was ein Anwalt auch festlegen würde.

      Nun meine Frage: muß ich mir diese ereinbarung schriftlich von ihm geben lassen und wenn ja, welche Vor- oder Nachteile kann das haben?
      Für den Fall das er sich z.Bsp. irgendwann weigern würde zu zahlen, kann ich das Geld auch im NACHHINEIN noch einfordern?
      Welche Auswirkungen hat das auf meine zukünftige Rente? Fehlen mir dann nicht irgendwann 2 Jahre?
      Und wie gebe ich diese Zahlungen beim Finanzamt an?

      Danke für Antworten.
    • RE: Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      Sorry.

      Also, Mein Ex hat ein ca. Netto-einkommen von 4500 Eur. ich war nun ein Jahr in Elternzeit, fange im März wieder auf 12 Stunden Basis an. Werde ca. 700 Eur verdienen.

      Mir und dem Kind zahlt er ab nächstem Monat 2400 Eur.
      (auf mich gehen aber noch die kosten für die PKV unserer Tochter)
    • RE: Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      Hallo billy idol,

      das ist ein recht hohes Einkommen. Bei diesem Einkommen sollte er nach Bereinigung einen kindesunterhalt von 346 € bezahlen. Das ist das hälftige Kindergeld bereitsabgezogen. Du erhältst das Kindergeld in Höhe von 164 €.

      Bis zu 3. Lebensjahr des Kindes musst Du gar nicht arbeiten. Dein Bedarf bemisst sich aus Deinem letzten Gehalt vor der Geburt des Kindes. Den muss er decken. Allerdings hat er einen Selbstbehalt von 1000 € und es gehen bei der bereinigung seines Gehalts noch ein paar Dinge runter (KU, 10% Erwerbstätigkeitsbonus, 4% sekundärte Altersvorsorge).
      Rechnen wir mal grob:
      4500 -5% - 346 - 10% - 4% vom Brutto = ca. 3200 €
      Davon die Hälfte an Dich, also ca. 1600 €, wenn Du so viel netto verdient hast.

      Zusammengerechnet sind das dann ca. 1950 €. Die PKV kostet ca. 150 € in der besten Ausstattung. Also würde ich sagen, dass sich Dein Freund sehr großzügig und fair verhält.
      Auf die Titulierung des KU beim Jugendamt würde ich auf jeden Fall bestehen. Dazu ist er auch verpflichtet. Deinen Unterhalt könnt Ihr ja selbst vertraglich regeln. Eine Beglaubigung beim Notar gibt Sicherheit.
      ich wüsste nicht, welchen Einfluss Unterhalt auf Deine Rente haben sollte.

      Die Unterhaltszahlungen sind meines Wissens nach derzeit nur bei Eheleuten bzw. geschiedenen Eheleuten steuerlich geltend zu machen (begrenztes Realsplitting) und sind dann vom Empfänger zu versteuern. Bei nicht verheirateten Paaren ist das - glaube ich - noch nicht möglich. Damit bist Du auch nicht verpflichtet, den Unterhalt zu versteuern.

      Betreffend Steuerrecht bitte ich einen fachmann noch mal drüber zu schauen.

      Grüße
    • RE: Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      Hallo billy idol,

      wenn Du mit Deinem Unterhalt einverstanden bist, solltet Ihr auf jeden Fall mal ein Stück Papier darüber erstellen.

      Für den Kindesunterhalt wird das Jugendamt selbst berechnen wollen, wenn es keine Berechnung eines Anwalts gibt. Das heißt, dass der Vater seine letzten Gehaltsabrechnungen mitnehmen sollte. Er kann dann mit dem Sachbearbeiter am Jugendamt den Unterhalt gemeinsam nach Tabelle errechnen. Über diesen Unterhalt wird dann das JA einen Titel erstellen und fertig.
      Das ganze geht in einer halben Stunde, wenn er vorher einen Termin vereinbart und eventuell vorher schon seine Einkommensverhältnisse offen legt.

      Grüße
    • RE: Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      Hallo, Mad-Max!

      Du schreibst:
      Für den Kindesunterhalt wird das Jugendamt selbst berechnen wollen, wenn es keine Berechnung eines Anwalts gibt.
      Nein, das JA hat in Sachen KU zwei Funktionen, die nicht miteinander verbunden sein muessen:
      a) Beurkundungsstelle,
      b) Beistandschaft.

      Als Beurkundungsstelle hat das JA das zu beurkunden, was der Beurkundungswillige zu beurkunden sucht. D. h. wenn ein uh-pflichtiger Elternteil kommt und sagt, er moechte ab sofort soundsoviel Euro an KU zahlen, dann hat die Urkundsperson das so zu beurkunden und nicht zu pruefen, ob der Betrag in Ordnung geht.

      In der Funktion der Beistandschaft uebernimmt das Jugendamt die Interessenvertretung des uh-berechtigten Elternteils und fordert vom anderen Elternteil entsprechende Auskuenfte und schliesslich den Unterhalt.

      Der Vater braucht hier also keinerlei Auskuenfte zu erteilen, wenn es nur darum geht, einen KU-Titel erstellen zu lassen.

      Eine andere Frage ist jedoch, ob eine Titulierung Sinn macht bzw. die Gefahr birgt, dass sich das kooperative Miteinander der beiden getrennt lebenden Eheleute verschlechtert.

      Sobald kein UH mehr fliesst, kann die Themenstarterin ja sofort ihren Anspruch geltend machen, der auch rueckwirkend beruecksichtigt wird, wenn es erst Monate spaeter zu einem Urteil kaeme.

      Jedenfalls sollten beide darauf achten, dass KU und TU getrennt - also nicht in einer Summe - ueberwiesen werden, damit im Streitfall die Sache nicht noch komplizierter wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die Hoehe des KU der DT entspricht.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      hallo Andreas,

      grundsätzlich zu allem: ja!

      Beim Thema JA trifft man immer wieder auf Mitarbeiter, die glauben, die Kompetenz zu besitzen, den Unterhalt ausrechnen zu müssen, auch ohne Beistandschaft. Das ist mir so gegangen, und, obwohl ich wusste, dass das nicht notwendig war, habe ich mein Einkommen und die Berechnung des Anwalts vorgelegt. Da ist mir kein Zacken aus der Krone gefallen und das Ganze ging schnell und freundlich.

      Auch zum Thema gütliche Einigung hast Du zu 100% Recht. Das Verlangen nach einer Titulierung kann das gute Verhältnis stören.
      Es geht mir letztendlich genau um den Tipp, den Du jetzt gegeben hast:
      Jedenfalls sollten beide darauf achten, dass KU und TU getrennt - also nicht in einer Summe - ueberwiesen werden, damit im Streitfall die Sache nicht noch komplizierter wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die Hoehe des KU der DT entspricht.


      Grüße
    • RE: Außergerichtliche Unterhaltseinigung

      Original von Andreas*
      Eine andere Frage ist jedoch, ob eine Titulierung Sinn macht bzw. die Gefahr birgt, dass sich das kooperative Miteinander der beiden getrennt lebenden Eheleute verschlechtert.


      Die Beurkundung der Vereinbarung bringt jedoch auch eine gewisse Sicherheit für beide Seiten, damit nicht bereits nach einer kurzen Trennung die Beträge nachverhandelt werden.

      Wenn Urkunden beim Jugendamt erstellt werden sollte man nur die Ansprüche des Kindes und der Mutter in 2 verschiedenen Urkunden festhalten.

      Urkunde1 für das Kind
      z.B. 152% des Mindestunterhalt (derzeit 346€) plus Krankenkassenbeiträge von derzeit x€

      Urkunde2 für Mutter
      Betrag von xxxx € vorerst befristet bis 3 Geburtstag des Kindes