Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

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    • RE: Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hallo,
      die Reform ist kein Grund für eine Abänderungsklage.

      Wie ist der Unterhalt festgelegt worden (und: wann)? Vergleich? Lag zu dem Zeitpunkt das Gutachten schon vor?

      Was wurde als Begründung für die Abänderung angegeben? Durch die Ablehnung der PKH mangels Aussicht auf Erfolg kannst du diese Begründung jedenfalls knicken.
    • RE: Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hm, ich sehe natürlich deine Gründe, aber das ist ein Fall für die ZPO-Spezialisten würde ich sagen.
      Um gegen das OLG-Urteil anzugehen düfte es zu spät sein, ist ja schon ein Hammer das das OLG "Unterhalt wegen Krankheit" ausurteilt wenn ein Gutachten vorliegt das Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Aber ich bleibe dabei: durch die Reform hat sich nichts geändert für deinen Fall, auch ohne die Reform bestand schon zum Zeitpunkt der Verhandlung Vollzeit-Erwerbsobliegenheit für deine Ex.
    • RE: Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hm, so wie du es schreibst sehe ich da ehrlich eher schwarz für dich, wenn schon 725€ fiktiv angerechnet worden sind.
      Du schreibst "ehebedingte Nachteile gibts nicht weil sie in der Ehe nicht arbeiten wollte", aber genau das ist falsch herum gedacht. Es muss von dir begründet werden das sie ohne die Ehe beruflich jetzt da stünde wo sie jetzt ist.
    • RE: Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hallo Zusammen
      Hallo Antizipation

      Für mich wäre hier die Frage ob der derzeitige AU der zur Aufstockung an die ehelichen Lebensverhältnisse dient, wenigstens auf den notwendigen Bedarf herabgesetzt werden könnte. Aber leider steig ich nicht richtig durch die Scheidungs- und Unterhaltshistorie durch?

      Bereits gestellte, aber unbeantwortet gebliebenen, Fragen z. B.
      Original von Uwe_F
      Wie ist der Unterhalt festgelegt worden (und: wann)? Vergleich?

      Werden von mir noch ergänzt:
      In welche Höhe wurde der AU festgesetzt? Was ist mit den vorrangig berechtigten Sohn wurde der Barbedarf, der nun von Dir bereits seit November 2002 geleistet wird, in die Berechnung eingestellt? Verstehe auch nicht warum im Fall der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit vom OLG nicht mögliches Einkommen der Rentenkasse abgeprüft wurde?

      Wie Uwe_F bereits anmerkt, zudem Frage der ZPO auch hinsichtlich möglicher Präklusion. Soweit bereits alle unterhaltsrelevante Tatsachen im Erstverfahren (wann das war wissen wir ja immer noch nicht) prognostizierbar waren bestehen wohl schlechte Aussichten auf eine Abänderung. Was hat die Frau denn vor der Ehe gemacht auch HarzIV/ Sozialamt?
      Grüße
      Smash
    • RE: Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      hallo ,
      • Ex wurde ein fiktives Gehalt angerechnet !
      • Du hast - bei dem Alter des Kindes - einen Betreuungsbonus bekommen !

      was willst Du noch mehr ?
      eine Änderung kann nur dann kommen wenn Ex arbeitet + mehr verdienen würde als ihr angerechnet wurde.
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    • Abänderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Mich würde interessieren, ob eine Abänderungsklage in meinem Fall Aussicht auf Erfolg haben könnte.

      Meine Eckdaten:
      1. Ehe Dauer 12,5 Jahre bis Zustellung Scheidungsurteil (April 91-Okt 2003) ein gemeinsamer Sohn (16Jahre) der seit November 2002 bei mir lebt (bekomme keinen Unterhalt weil Ex Hartz IV Empfängerin ist)
      2. Ehe seit Dez. 2007 2. Frau hat 16jährige Tochter aus 1. Ehe arbeitet halbtags Einkommen ca. 600 € netto + Unterhalt für die Tochter (316 € )

      Im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichtes im Sommer 2006 (Unterhalt,Zugewinn und Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund) wurde ich von nachehelichen Unterhalt freigesprochen. Dann Berufung des Antragsgegners.
      Tatsächliche Scheidung August 2007 vor dem OLG Oldenburg (Berufungsverfahren) 425 € Aufstockungsunterhalt bzw. Unterhalt wegen angeblicher Krankheit und Gebrechen lebenslang. Amtsärztliches Gutachten liegt vor: vollschichtig arbeitsfähig mit Einschränkungen. Erlernter Beruf (Fleischfachkäuferin) kann mit leichten Einschränkungen ausgeführt werden.Ex (mittlerweile 45) hat jegliches Arbeiten eingestellt und bemüht sich auch nicht um welche. Positives Ende nicht absehbar. PKH für die Abänderungsklage wurde bereits vom OLG aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Meine Anwältin rät mir aber auf jeden Fall zu kämpfen. Nur macht das Sinn, wenn man durch die Blume erfährt, dass der Richter nicht auf deiner Seite ist?
      Ich habe das Gefühl, dass aufgrund Hartz IV Bezug alles anders gehandhabt wird und die Reform hier nicht zählt. Der Unterhalt wird natürlich mit ehebedingten Nachteilen begründet, die meiner Meinung nach nicht vorliegen. Grund Ex war vor der Ehe arbeitslos und wollte auch während der Ehe nicht unbedingt beruflich weiterkommen. Fortbildungs bzw. Karrierebestrebungen waren zu keiner Zeit vorhanden.
      Die Rolle als Hausfrau und Mutter gefiel ihr gut. Muss ich die Antriebslosigkeit meiner Ex aufgrund des guten Verdienstes von mir und meiner 2. Ehefrau weiterhin unterstützen? Die nächste Person die irgendwann darunter leidet, ist unser gemeinsamer Sohn der irgendwann seine Mutter unterstützen muss.

      Für eine Antwort bzw. Rückfragen wäre ich sehr dankbar

      MfG
      Antizi

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    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      ohne große Begeisterung zugelassen + bisherige Beiträge angehängt.

      Meine mangelnde Begeisterung kommt, weil ich keine wirkliche Einsicht erkennen kann, nur der Startbeitrag einkopiert wurde, dabei wichtige Infos nicht mit enthalten sind:
      Ex wurde ein fiktives Einkommen angerechnet ! Damit stimmt schon mal nicht die Aussage "Unterhalt wegen angeblicher Krankheit und Gebrechen".
      Außerdem bekommt er noch einen Betreuungsbonus für ein inzwischen 16jähriges Kind.
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    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hallo Wolfgang!

      Bezüglich bestimmter Äußerungen meinerseits habe ich natürlich Einsicht. Verstehe nur nicht warum die Reform von den Richtern nicht in alle Richtungen gerecht interpretiert wird. Spielt denn meine neue Ehegattin keine Rolle? Sicherlich verdient sie auch Geld, aber sie hat ja auch eine Tochter die in unserm gemeinsamen Haushalt lebt. Wir kommen gut über die Runden keine Frage, aber haben auch nichts zu verschenken.
      Schließlich trage ich seit 6 Jahren auch alle Umgangskosten für meinen Sohn und muss ihm bei Besuchen seiner Mutter Kostgeld mitgeben.
      Meiner Meinung nach (und nicht nur meiner) steht meiner Ex-Frau allein schon aufgrund ihres Verhaltens (Bedürftigkeit wird mutwillig herbeigeführt) während der letzten 6 Jahre seit der Trennung aus Gerechtigkeitsgründen kein Unterhalt mehr zu.

      Gruß
      Antizi

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Antizipation ()

    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hallo Antizi, "Gerechtigkeit" ist ein sehr subjektiver Begriff, da kann jede/r was anderes drunter verstehen.

      Bei Dir scheint mir geradezu ein Fanatismus zu Deiner Sichtweise entstanden zu sein. Genau wie ich im Stadion auch mal ein Foulspiel eines "meiner Spieler" übersehe + bei jedem der Gegenspieler sofort schreie, so übersiehst Du hier dass die Sache doch geregelt ist.

      Ex wurde ein fiktives Einkommen angerechnet, da Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit vorlag vermute ich mal dass das Ergebnis, mit den Einschränkungen, berücksichtigt wurde. Also wurde doch schon - vor der Reform - eine Arbeitsverpflichtung festgelegt, und beim Unterhalt auch berücksichtigt.
      Da isses doch egal ob sie tatsächlich arbeitet und soviel bzw. -wenig verdient oder nicht.

      Da Ex aus einem Beruf kommt der bekanntermaßen schlecht bezahlt wird, Du gut verdienst, bleibt halt noch ein AU über.

      Also kein Grund an der Rechtsprechung zu zweifeln !

      Das einzige was Dir hier die Reform bringt kann die zeitliche Begrenzung mit Abkehr von den "ehelichen Lebensverhältnissen" sein.
      Hierbei sind dann die ehebedingten Nachteile zu sehen, die auf jeden Fall da sind wenn nur 1 Ehepartner wegen Kindesbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeitet. Rechne mal diese Kinderbetreuungszeit, mal 1 bis 1,5, das könnte die Gesamtzeit "EU/AU auf Basis eheliche Lebensverhältnisse" ergeben. Ziehe davon die bereits geleistete EU-Zeit ab. Für diese "Restzeit" mache Vorschlag stufenweise von "eheliche Lebensverhältnisse" auf "ohne Ehe (Kindesbetreuung) zu erwartendes Einkommen" herunter zu fahren.

      Spielt denn meine neue Ehegattin keine Rolle?
      nein ! Sie betreut ja kein Kind von Dir/Euch.
      Bei dem Alter "ihres Kindes", ist es da auch "Antriebslosigkeit" dass sie nicht Vollzeit arbeitet ? Bzw. Du das in einigen Jahren vielleicht auch so nennst ?

      trage ich seit 6 Jahren auch alle Umgangskosten für meinen Sohn und muss ihm bei Besuchen seiner Mutter Kostgeld mitgeben.
      also die Umgangskosten sind im Rahmen Deiner Verpflichtung "den Umgang zu fördern" m.E. annehmbar. Siehe dazu auch im Kopf Umgangsforum die Ausführungen von Andreas dazu.
      Kostgeld dagegen ist mit Sicherheit nicht von Dir zu erbringen. Wenn sie zusätzlich zu Deinem EU noch Hartz4 bekommt wäre das evtl. ein Grund für einen "Mehrbedarf" (oder wie immer das dann da benannt wird).
      Außerdem bekommst Du ja - für 16jähriges Kind - auch noch einen Betreuungsbonus. Durch diesen "weniger AU" wird Ex ja zusätzlich (zum KU-Abzug) am KU beteiligt.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hallo Zusammen
      Hallo Antizipation

      Okay einiges verstehe ich jetzt zwar besser. Aber es bestehen noch Wissenslücken.
      Ich Schreib mal was ich verstanden habe und Lücken mit ?, vielleicht kannst Du die mal füllen oder meinen Überlegungen zur möglichen Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts folgen.

      Ehedauer (April 91 bis Oktober 2003) 12 ½ Jahre, bis Zustellung Scheidungsurteil des AG Herbst/2006.
      Demnach zunächst von xy Monat/ Jahr? Trennungsunterhalt i. H. xy Euro? bis Scheidung beim AG Herbst/ 2006.

      Trennungsunterhalt muss aber weitergezahlt werden wegen Revision mit Ergebnis beim OLG seit 8/ 2007 bei dem monatlicher nachehelicher Unterhalt i. H. 425 Euro (ich nehme an weniger als bisheriger TU) festgesetzt wurde.

      Dabei wurde der Ex ein fiktives EK i. H. 725 Euro mtl. zugerechnet. Ob für Vollzeit als Fleischereifachverkäuferin wissen wir nicht. Daher nehme ich an, mindest jedoch i. H. des bereits innerhalb der bestehenden Ehe erzielten EK der Ex. Hierzu schreibst Du ja, dass Ex schon mal 30 h die Woche gearbeitet hatte.

      Diese Entscheidung basiert jedoch auf alten Recht, soll heißen von der Möglichkeit der Herabsetzung/ Befristung wurde beim Krankenunterhalt kein Gebrauch gemacht (war wohl gar nicht möglich). Und beim AU nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. generell nur bei kurzer Ehe und keine Kinder).

      In Deinem Fall liegt berechnungstechnisch wohl AU nach Halbteilungsgrundsatz vor um auf die ehelichen Lebensverhältnisse aufzustocken. Stichwort „Lebensstandartgarantie“. Die Frage die sich aufdrängt ist, ob die Ex sich nach nunmehr xy Jahren Unterhaltszahlungen nicht auf den angemessenen Lebensbedarf einstellen kann/konnte. Wolfgangs Ausführungen stimmen mit meinen Überlegungen von daher überein ;)

      Original von Antizipation
      Da meine neue Frau aber fleißig ist und trotz Kind immer gearbeitet hat, wird gesagt dann kannst du deinen Prozess alleine führen. Wer arbeitet ist also wie immer der Blöde.

      Das verstehe ich dahingehend, dass keine Prozessarmut vorliegt. Eine negative Aussage bezüglich der Erfolgsaussichten zu Herabsetzung des AU ist derzeit nicht ersichtlich.

      Abschließend noch der Hinweis, dort wo Recht gesprochen wird geht es nicht um Gerechtigkeit. Der ein oder andere sollte sich damit abfinden. Ist auch besser für das Nervenkostüm und einen längeren und genüsslicheren Lebensabend 8 )
      Grüße
      Smash
    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hallo Smash!


      Original von Smash

      Ehedauer (April 91 bis Oktober 2003) 12 ½ Jahre, bis Zustellung Scheidungsurteil des AG Herbst/2006.
      Demnach zunächst von xy Monat/ Jahr? Trennungsunterhalt i. H. xy Euro? bis Scheidung beim AG Herbst/ 2006.

      Trennungsunterhalt wurde bei mir auch in einem Verfahren vor dem AG und in einem Berufungsverfahren vor dem OLG ausgeurteilt. Im erstinztanzlichen Verfahren sollte ich 400 € monatl. zahlen. Dort wurden aber unheimlich viele Fehler bei der Berechnung begangen. So wurde mir z.B. zuviel Einkommen aufgrund von Spesen und Dienstreisen angerechnet. Fiktives Einkommen wurde meiner Ex allerdings damals schon angerechnet. Dann bin ich in Berufung gegangen und musste rückwirkend gestaffelt nur 225 €, 285 €, ab 01.07.2005 354 € zahlen also weniger als beim EU. Das OLG hat meiner Ex dabei allerdings plötzlilch kein fiktives Einkommen mehr angerechnet und wollte, obwohl wir darauf drängten kein amtsärztliches Gutachten anschieben. Das Gericht hat sich dabei plötzlich auf ein hausärztliches Gutachten berufen was erstinztanzlich bei der Berechnung keine Berücksichtigung fand. Den TU musste ich dann bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterzahlen. Wie ich schon mitteilte haben wir es dann vor dem AG geschafft das ein amtsärztliches Gutachten durchgeführt wird.

      Original von Smash
      Dabei wurde der Ex ein fiktives EK i. H. 725 Euro mtl. zugerechnet. Ob für Vollzeit als Fleischereifachverkäuferin wissen wir nicht. Daher nehme ich an, mindest jedoch i. H. des bereits innerhalb der bestehenden Ehe erzielten EK der Ex. Hierzu schreibst Du ja, dass Ex schon mal 30 h die Woche gearbeitet hatte.

      Das fiktive Einkommen wurde auf der Grundlage festgelegt, dass vom Richter unterstellt wurde, dass meine Ex aufgrund ihres Alters und weil sie zu lange aus dem Beruf raus ist, keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt hat. Weil sie allerdings irgendwelche Bemühungen nicht vorweisen konnte, wurde ein von einem ungelernten erreichbares Einkommen vom Richter festgelegt.

      Diese Entscheidung basiert jedoch auf alten Recht, soll heißen von der Möglichkeit der Herabsetzung/ Befristung wurde beim Krankenunterhalt kein Gebrauch gemacht (war wohl gar nicht möglich). Und beim AU nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. generell nur bei kurzer Ehe und keine Kinder).

      Krankenunterhalt ist hier ja eigentlich auch nicht richtig. Jeder hat so seine Zipperlein. Aber in ihrem Fall wurde aus einem Beckenschiefstand, den ich übrigens auch habe, versucht arbeitsunfähigkeit beim Gericht durchzusetzen.
      In Deinem Fall liegt berechnungstechnisch wohl AU nach Halbteilungsgrundsatz vor um auf die ehelichen Lebensverhältnisse aufzustocken. Stichwort „Lebensstandartgarantie“. Die Frage die sich aufdrängt ist, ob die Ex sich nach nunmehr xy Jahren Unterhaltszahlungen nicht auf den angemessenen Lebensbedarf einstellen kann/konnte. Wolfgangs Ausführungen stimmen mit meinen Überlegungen von daher überein ;)).


      Genauso denke ich ja auch. Mittlerweile bekommt sie 6 Jahre Unterhalt von mir ohne das sie unser Kind betreut. Und das sollte nach einer gewissen Zeit genug sein. Ich hoffe nur, dass dies ein Richter nach neuem Unterhaltsrecht auch erkennt.

      MfG
      Antizi
    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Original von Wolfgang Becker
      Hallo Antizi, "Gerechtigkeit" ist ein sehr subjektiver Begriff, da kann jede/r was anderes drunter verstehen.

      Da muss ich Dir absolut recht geben.

      Bei Dir scheint mir geradezu ein Fanatismus zu Deiner Sichtweise entstanden zu sein. Genau wie ich im Stadion auch mal ein Foulspiel eines "meiner Spieler" übersehe + bei jedem der Gegenspieler sofort schreie, so übersiehst Du hier dass die Sache doch geregelt ist.

      Sicher sind die bestehende Gesetzesgrundlagen berücksichtigt. Trotzdem baut sich im Laufe eines fast 5jährigen Scheidungsdilemma sehr viel Frust auf. Leider wurde auch sehr viel durch meine Ex auf dem Rücken meines Kindes ausgetragen. So wurde trotz Unterhaltszahlungen über meinen Sohn um Geld gebettelt. Geld für Solariumbesuche und reichlich Zigarettenkonsum war aber anscheindend da. Da sind zwischenmenschliche Dinge passiert die du natürlich überhaupt nicht beurteilen kannst. Jobs die ich durch Beziehungen an sie vermittelt hatte wurden bewusst wieder verloren (innerhalb einer Woche 3x zu spät gekommen)usw. usw.

      Ex wurde ein fiktives Einkommen angerechnet, da Gutachten über ihre Arbeitsfähigkeit vorlag vermute ich mal dass das Ergebnis, mit den Einschränkungen, berücksichtigt wurde. Also wurde doch schon - vor der Reform - eine Arbeitsverpflichtung festgelegt, und beim Unterhalt auch berücksichtigt.
      Da isses doch egal ob sie tatsächlich arbeitet und soviel bzw. -wenig verdient oder nicht.

      Es ist nicht egal. Meiner Meinung nach führt sie ihre Bedürftigkeit mutwillig herbei (§ 1579 Nr. 3 BGB. Und sind wir doch mal ehrlich. Wer arbeiten will, bekommt auch Arbeit. Meine jetzige Frau ist auch geschieden und hat sich und ihre Tochter alleine durchgebracht. Ihr Ex hat Glück gehabt. Er wurde nicht von ihr in Anspruch genommen, obwohl sie es gekonnt hätte mit einem 5jährigen Kind und dann nur halbtags arbeiten.

      Da Ex aus einem Beruf kommt der bekanntermaßen schlecht bezahlt wird, Du gut verdienst, bleibt halt noch ein AU über.

      Das zum Thema "einmal Arztfrau, immer Arztfrau" soll es ja noch neuem Recht nicht mehr geben

      Also kein Grund an der Rechtsprechung zu zweifeln !
      Das tue ich auch nicht. Nur stört mich, dass Recht dehnbar wie ein Kaugummi ist, und Urteile so dermaßen ausfallen können.

      Das einzige was Dir hier die Reform bringt kann die zeitliche Begrenzung mit Abkehr von den "ehelichen Lebensverhältnissen" sein.
      Hierbei sind dann die ehebedingten Nachteile zu sehen, die auf jeden Fall da sind wenn nur 1 Ehepartner wegen Kindesbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeitet. Rechne mal diese Kinderbetreuungszeit, mal 1 bis 1,5, das könnte die Gesamtzeit "EU/AU auf Basis eheliche Lebensverhältnisse" ergeben. Ziehe davon die bereits geleistete EU-Zeit ab. Für diese "Restzeit" mache Vorschlag stufenweise von "eheliche Lebensverhältnisse" auf "ohne Ehe (Kindesbetreuung) zu erwartendes Einkommen" herunter zu fahren.

      Eine zeitliche Begrenzung wäre hier meiner Meinung ja auch gerecht. Mehr will ich ja garnicht. Aber ich habe das Gefühl, dass selbst das die Richter nicht zulassen wollen. Warum dann die Ablehnung von PKH aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten
      Original von Wolfgang Becker
      Spielt denn meine neue Ehegattin keine Rolle?
      nein ! Sie betreut ja kein Kind von Dir/Euch.
      Bei dem Alter "ihres Kindes", ist es da auch "Antriebslosigkeit" dass sie nicht Vollzeit arbeitet ? Bzw. Du das in einigen Jahren vielleicht auch so nennst ?

      Wie kannst du jemanden der keine Kinder zu betreuen hat und jegliches Arbeiten eingestellt hat (was während der Ehe zwar im geringem Umfang geklappt hat) mit jemanden vergleichen der 25 h arbeitet und nebenbei 2 Kinder versorgt. Sobald die Kinder aus dem Haus sind will meine Frau Vollzeit arbeiten.

      Außerdem bekommst Du ja - für 16jähriges Kind - auch noch einen Betreuungsbonus. Durch diesen "weniger AU" wird Ex ja zusätzlich (zum KU-Abzug) am KU beteiligt.

      KU würde mir zur Berechnung des EU auch abgezogen werden, wenn mein Sohn bei seiner Mutter leben würde. Ein Betreuungsbonus in Höhe von 150 € ist viel zu wenig, da meine Tätigkeit eine ganze Zeit überobligatorisch war. Ich konnte nur Vollzeit arbeiten, weil meine neue Partnerin Einkommenseinbußen hinnehmen musste. Ich weiß das mir aber vom Gesetz ab dem 16ten Lebensjahr kein Betreuungsbonus mehr zusteht. Hätte ich vielleicht lieber plötzlich halbtags arbeiten sollen? Aber das ist jetzt eh zu spät.
      Letztendlich bleibt mir trotz hoher Kosten nichts Anderes übrig, als eine Abänderungsklage anzuschieben, um die Lebenslänglichkeit loszuwerden. Wenn ich es nicht mache, macht es bestimmt bald meine Ex (dank H4 umsonst), weil mein Sohn seit dem 1.09. eine Lehrstelle hat und vielleicht bald zum Glück auf eigenen Beinen steht. Damit hätte ich dann einen Unterhaltsberechtigten im 1. Rang weniger. Und wer weiß, was ich dann löhnen soll.

      Für deine bisherigen Tips und deine Ehrlichkeit vielen Dank.
      Weitere Kommentare nehme ich gerne entgegen.
      MfG
      Antizi
    • RE: Abaenderungsklage aufgrund Unterhaltsreform vom 01.01.2008

      Hier das Urteil des AG zu meiner Abänderungsklage vom 28.11.08

      wegen Ehegattenunterhalt hat das Amtsgericht XXX - Famililiengericht -
      auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2008 durch die Richterin am Amtsgericht XXXX für Recht anerkannt:

      1.) Das Urteil des OLG Oldenburg vom 04.04.2007 wird dahingehend geändert, dass die Zahlungsverpflichtung am 31.10.2008 endet.

      2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

      3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

      Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

      Tatbestand:

      Die Parteien heirateten am 10.04.1991. Aus ihrer Ehe ist der am xx.xx.1992 gebohrene Sohn xxxx hervorgegangen. Seit März 2002 leben die Parteien getrennt. Seit der Trennung lebt der Sohn im Haushalt des Klägers.
      Durch da im Tenor näher bezeichnete Urteil ist der Kläger zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte in Höhe von 425,00 € verurteilt worden.
      Mit der vorlliegenden Klage verlangt der Kläger die Abänderung dahingehend, dass er keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen muss. Er trägt vor, die Beklagte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten und die Klägerin sei in der Lage, ihren eigenen Bedarf selbst sicherzustellen.

      Die Beklagt beantragt,
      die Klage abzuweisen.

      Sie trägt vor, nach den Ausführungen des Oberlandesgerichtes könne sie auch unter günstigsten Umständen kein höheres monatliches Nettoeinkommen als bereinigt 725,00 € erzielen.
      Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

      Entscheidungsgründe

      Nach § 1569 BGB ist jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst verantwortlich. Die Ehezeit ist vom 01.04.1991 bis 30.09.2003 bestimmt worden. Eine lange Ehedauer liegt damit nicht vor. Auf eine Kinderbetreuung kann sich die Beklagte gleichfalls nicht berufen, denn der Sohn wird seit der Trennung der Parteien vom Vater versorgt und betreut. Nach den Ausführungen des OLG ist der Beklagten eine ganztätige ERwerbstätigkeit zumutbar. Die Höhe des festgesetzten Unterhaltes wird aus der Differenz der Einkünfte der Eheleute errechnet. Die Beklagte durfte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sie dauerhaft an dem Lebensstandartd während der Ehe teilhaben kann. Bis zur Zustellung der Klage hat der Kläger 5 Jahre und 1 Monat durch seine Unterhaltszahlungen den Lebensstandard für die Beklagte aufrechterhalten. Dies erscheint nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angemessen, aber auch ausreichend. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Trennung erst 39 Jahre alt. Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit und eine evtl. Qualifizierung hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
      Auch der Vertrauensschutz steht der Beendigung des Unterhalts nicht entgegen. Seit Mai ist der Beklagten das Begehren des Klägers bekannt. Es ist deshalb nicht unbillig, wenn die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten entfällt.
      Aus den dargelegten Gründen konnte der Klage der Erfolg nicht versagt werden.
      Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.

      Anmerkung:
      Leider muss ich bis zur Rechtskraft noch abwarten. Ich habe Gespräche mit meiner Ex geführt, um zu erfahren ob sie in Berufung gehen wird.
      Sie hat mir mitgeteilt, dass sie auf ein Berufungsverfahren verzichten wird, wenn sie dadurch keine Probleme mit der Behörde wegen ihres Hartz IV Bezuges bekommt. Es bleibt spannend.
      Ich werde mich in ca. einem Monat mit einem Ergebnis melden.


      Ich habe den realen Namen und auch das genaue Geburtsdatum entfernt (zum Schutz der Beteiligten)