Unterhalt trotz Freistellung?

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    • Unterhalt trotz Freistellung?

      Hallo!

      Folgender Sachverhalt:

      Während der Ehe hat mein Mann ein Haus erworben, für das er im Grundbuch als alleiniger Eigentümer eingetragen ist. Ich habe allerdings den Kreditvertrag für den Kauf des Hauses als Mitschuldnerin unterschrieben. Um nach der Trennung aus der Mithaft entlassen zu werden, musste ich eine Unterhalts-Freistellung für die Bank unterschreiben, habe ihn also von der Zahlung von Kindesunterhalt (wir haben ein 8-jähriges gemeinsames Kind) freigestellt. Er ist in einer ziemlich desolaten finanziellen Situation, kann also nicht den Abtrag für das Haus und zusätzlich Unterhalt zahlen. Das Haus will er aber nicht verkaufen.

      Nun komme ich zu meiner Frage:

      Gibt es die Möglichkeit Unterhaltsansprüche geltend zu machen, ohne die Entlassung aus der Mitschuld zu gefährden?


      Vielen Dank im Voraus!

      Grüße
      herona
    • RE: Unterhalt trotz Freistellung?

      Hallo,

      Original von schomabi

      Um nach der Trennung aus der Mithaft entlassen zu werden, musste ich eine Unterhalts-Freistellung für die Bank unterschreiben, habe ihn also von der Zahlung von Kindesunterhalt (wir haben ein 8-jähriges gemeinsames Kind) freigestellt.


      Das ist sittenwidrig und geht nicht. Das Kind hat Anspruch auf KU.


      Er ist in einer ziemlich desolaten finanziellen Situation, kann also nicht den Abtrag für das Haus und zusätzlich Unterhalt zahlen. Das Haus will er aber nicht verkaufen.


      Das wird er aber müssen.


      Gibt es die Möglichkeit Unterhaltsansprüche geltend zu machen, ohne die Entlassung aus der Mitschuld zu gefährden?


      Ich fürchte, diese Frage wird dir nur ein Anwalt beantworten können. Du hast aber schon bei der Bank unterschrieben, bist du schon aus der Mithaftung entlassen?

      LG Flory
    • RE: Unterhalt trotz Freistellung?

      Das ist sittenwidrig und geht nicht. Das Kind hat Anspruch auf KU.


      Sittenwidrig ist ein Verzicht, eine Freistellung kann rechtlich in Ordnung sein wenn der Bedarf vom betreuenden Elternteil gedeckt werden kann. Und das ist ja möglich wenn dadurch Schulden nicht gezahlt werden müssen.

      "Eine Freistellung von Unterhaltsansprchen ist rechtlich
      mglich und kann bereits vor der Geburt des unterhaltsberechtigten
      Kindes vereinbart werden. Der Unterhaltsanspruch
      wird durch eine solche Abrede, die als Erfllungs-
      bernahme anzusehen ist, nicht betroffen. Das Kind behlt
      seine Ansprche gegen den ihm gegenber unterhaltspflichtigen
      Elternteil und kann diese notfalls im Wege der
      Zwangsvollstreckung durchsetzen. Nach § 329 BGB ist im
      Zweifel nicht anzunehmen, dass der Unterhaltsglubiger unmittelbar
      das Recht erwerben soll, von dem Dritten Befriedigung
      zu fordern. Die Freistellung des nicht betreuenden Elternteils durch den Betreuenden ist dann unwirksam,
      wenn dadurch eine den Interessen des Kindes entsprechende
      Betreuung und ein den Verhltnissen beider Eltern angemessener
      Barunterhalt nicht mehr sichergestellt ist. Der Betreuende
      muss nicht nur in der Lage sein, den Bedarf des
      Kindes zu decken, sondern muss auch seinen eigenen Unterhalt
      bestreiten knnen"
      (FF, 1/2004, Auergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen1
      … zur anwaltlichen Vertragsgestaltung … ein Streifzug …
      Jrg Hoffmann,Vorsitzender Richter am OLG Zweibrcken, Seite 3ff)