Abänderungsklage - Urteil

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    • RE: Abänderungsklage - Urteil

      Hallo Daniel0911
      Ich habe aber keine Ahnung, wie das funktioniert.

      Ich bin zwar nicht WB ;) aber hierzu kann ich Dir auch weiterhelfen, zumal ich an dem Ergebnis in Deinem Fall sehr interessiert bin.
      Einfach abschreiben unter Weglassung "verräterischer" Daten?

      Hmm,....richtig.

      Schreib die Urteilsbegründung soweit wie nötig doch einfach zur Aktualisierung an Deinen bereits bestehenden Beitrag.
      Vergleich - OLG?


      nette und gespannte
      Grüße
      Smash
    • RE: Abänderungsklage - Urteil

      AG Nür, Klage auf Abänd dees Vergleichs von 2004 abgewiesen. Gründe: Zulässige Klage ist nicht begründet. Grundsätzlich unterliegt allerdings auch ein gerichtlicher Vergleich gem. §323 I, IV iVm § 794 I Nr. 1 ZPO der Abänderung. Die Anpassung erfolgt hierbei gem. §§ 242, 313 BGB. Voraussetzung hierfür ist eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die bei Abschl. des Vergl. vorlagen u nach dem Inhalt desw Vergl für die UntBerechnung maßgeblich sein sollen.Dies bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich an die Grundlage des Vergleichs für die Berechnung des titulierten UntAnspruches gebunden sind, falls diese sich nicht verändert haben. Hierzu ist die Vereinb. der Parteien auszulegen. In den Vergl wurden als Berechnungsgrundlagen ledigl ihre damaligen Einkommen aufgenommen u festgehalten, dass der Verkauf der ETW, die nun dem Kläger allein gehört, zu keinen Änd. des UntAnspruchs führen soll. Das Gericht legt diesen Punkt so aus, dass die ETW für die Berechnung der UntHöhe keine Rolle spielen sollte, Kann nur bedeuten, dass weder Wohnwert noch Belastungen für die Unt Berechnung heranzuziehen sind.
      (Rechnerisch kam AG auf etwa gleichen UntAnspruch wie im Vergleich, zu dem selbiger Richter mir szt unter Androhung v mehreren teuren Gutachten genötigt hatte)
      Die geänd. Eink.Verhältnisse der Parteien rechtfertigen somit eine Abänderung des titulierten UntAnspruchs der Beklagten nicht.Gleiches gilt im Ergebnis auch für das ab 01.01.2008 geltende neue UntRecht. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch eine Gesetzesänderung eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 323 I ZPO darzustellen vermag.
      Aus den gesetzlichen Änderungen ergibt sich jedoch nicht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge (Wegfall seiner Unterhaltsverpfl.)
      Zwar wurde durch den seit 1.1.08 geltenden neuen § 1569 BGB der Grundsatz der Eigenverantwortung der Eheleute nach der Scheidung eigens hervorgehoben. Auch nach § 1569 BGB a.F. bestand jedoch ein Unterhaltsanspruch nur für den Fall, dass ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unth sorgen kann. Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit galt also auch bereits vor dem 1.1.08.
      Neu hingegen ist die Einfügung des § 1578 b BGB, welcher eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit vorsieht.
      Bei der Prüfung der Unbilligkeit im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Parteien fast 24 Jahre lang verheiratet waren. Während eines Großteilos dieser langen Ehezeit, nämlich seit 1987, iist die Beklagte lediglich einer Teilzheit-Beschäft nachgegangen. Zum Zeitpuunkt der Scheidung der Parteien und insbes zum Zeitpunkt des Vergleichs war die Beklagte somit bereits seit 17 Jhr teilzeitbesch. Angesichts dieser langen Zeiträume erscheint es nicht unbillig, dass die Beklagte, die zum Zeitpunkt der Scheidung und des Vergleichs bereits über 50 Jahre alt war und nunmehr über 55 Jahre alt ist, weiterhin lediglich eine Teilz-Tätigk ausübt u im übrigen Unth durch den Kläger bezieht.
      Auch das alte UntRecht (§ 1578 I BGB a.F.) sah die MJöglk. einer zeitl. Begrenzung des nachehelichen Unth vor. Gleichwohl enthält der Vergleich eine solche zeitliche Begrenzung nicht. Beiden Parteien war bei Abschluss des Vergl bekannt, dass die Beklagte seit Jahren ledigl teilzbesch war, obwohl die ehe der Parteien kinderlos geblieben war. Sie wussten, dass die Beklagte sich über viele Jahre hinweg auf eine derartige Lebensführung eingestellt hatte, woraus sich ehebedingte Nachteile für die heutige Erwerbsfähigkeit ergeben. Bekannt waren den Parteien im übrigen auch die vom Kläger nunmehr vorgetragenen Umstände der Trennung im Jahr 2001.
      Insgesamt liegen nach Auffassung des Gerichts damit keine gravierenden Änderungen seit Abschluss des Vergleichs vor. Weder die tatsächlichen Umstände, noch die Rechtslage hat sich so wesentlich geändert, dass dem Kläger ein festhalten an der durch den Vergleich vom ... eingegangenen Verpflichtung nicht zuzumuten wäre.

      Gibt mir jemand Chancen für eine Berufung zum OLG? Anm.: Ich zahle auch die Eink Steuer für Unth der Ex. Ob die anrechenbar wäre? Würde fast 100 € weniger Unth monatl. ausmachen. Falls jemand eine RA-Empfehlung geben kann, wäre ich auch dankbar.
    • RE: Abänderungsklage - Urteil

      Hallo Zusammen
      Hallo Daniell0911
      Bei dieser Begründung wurde Dein Abänderungsbegehren vom Gericht wohl eindeutig präkludiert. Nach Meiner ersten Einschätzung wirst Du in dieser Angelegenheit nur noch eine Chance haben wenn neue Tatsachen vorliegen. Zum Beispiel neue vorrangige Unterhaltsberechtigte. Sorry, dass ich Dir keine bessere Einschätzung liefern kann ;(.

      Hat Dein RA hierzu auch ne Meinung/ Einschätzung, die Details kennen wir hier ja nicht. Und der könnte u.U. zur Haftung herangezogen werden wenn er seinerzeit (Ursprungs-/ Ausgangsverfahren) entsprechende Anträge/ Vorträge versäumt hat.
      Ggf. geht noch bzw. wieder was, wenn das Rentenalter der Ex erreicht ist. Da ist ja sicher der Versorgungsausgleich neben Altersvorsorgeunterhalt und Aufstockungsunterhalt gelaufen. Sie erhält dann Altersrente und wohnt im eigenen belastungsfreien Eigentum. Soll heißen neue Einkommensverhältnisse liegen dann ggf. vor. Sollte sich ein höherer AU berechnen den die Ex dann ggf. fordert, kannst Du dagegen die Befristung fordern und Du bist m.E. nicht präkludiert. Sollte sich ein geringerer AU (Achtung Halbteilungsgrundsatz) berechnen könntest Du auf Herabsetzung klagen. Du bist m.E. auch dann nicht präkludiert.

      Ggf. sind das aber auch bereits jetzt Argumente die für eine eventuelle Berufung beim OLG relevant sind. Nach meinem bisherigen Verständnis muss eine abschließende Prognose vom Tatrichter getroffen werden können. Ob er das bereits bis in den Eintritt des Rentenalters der Unterhaltsberechtigten bedacht hat? Hierüber solltest Du mit Ra beraten und ggf. zweite Fachkraft hinzuziehen. Und les Dir auch die Beiträge hier im Forum zur Stichwort Präklusion durch. Du wirst sehen, die Einschätzung ob tatsächlich Präklusion bei Dir vorliegt, ist so einfach nicht.

      Was mich hingegen sehr irritiert, dass vom Gericht der Lebensstandard nach den ehelichen Verhältnissen nunmehr mit der Präklusion (auch nach neuen Recht, lange Ehe allein kein Ausschlußgrund) zementiert wird. Dieses war in der Vergangenheit bei langer Ehe sicher die Regel, doch nun (neues Recht) müsste doch hinterfragt werden welchen Standard die Ex vor der Ehe hatte. Hat sie auch nur in Teilzeit gearbeitet? Ggf. ist mit einer Berufung wenigstens die Herabsetzung auf den eigenen Lebensstandard zu erreichen. Jedoch bin ich nur juristischer Laie und weiß nicht, ob innerhalb eines Berufungsverfahrens, von Antrag auf Befristung zu Antrag auf Herabsetzung, umgeschwenkt werden kann/ darf?

      Hey Daniel, Kopf hoch. Noch ist nicht aller Tage Abend ;). Berichte doch bitte weiter. Auch hoffe ich, dass hierzu der ein oder andere User (gerne auch Jurist) noch was schreibt.

      nette
      Grüße
      Smash
    • RE: Abänderungsklage - Urteil

      Danke Smash, hast dir viel Arbeit gemacht. Das mit dem mietfreien Wohnern von Ex wird nicht kommen, die Immobilie habe ich übernommen und sie abgefunden, versuche zZt sie zu verkaufen. Mein RA war zuerst ganz siche (tat zumindest so)r, dass eine Befristung kommen wird, zB ein Jahr die Hälfte u dann nix mehr. Nach der 1. mündl. Verhandlung hörte sich das ganz anders an u zB würde ich auch wenn schon der Veersorgungsausgleich greift, immer noch Unterhalt zahlen müssen. Durch diese Kehrtwendungen hat mein Vertrauen auch etwas gelitten. Hab keine Ahnung, wieviel das Verf beim OLG kosten kann, wenn ich da auch wieder verliere. Das mit der Steuer wäre noch eine kle4ine Hoffnung. Muss noch klären, wie lange ich überhaupt noch Zeit für Berufung habe.
      Danke nochmal und gute Nacht.
      Daniel 0911
    • RE: Abänderungsklage - Urteil

      Hallo zusammen,
      hat noch jemand ne Meinung zu dem Urteil bzw. der Begründung? Ich bin äußerst unsicher, ob ich im Falle der Berufung nicht noch mehr Geld aus dem Fenster werfen würde.Mit heutigem Wissen hätte ich vor 4 Jahren nie dem Vergleich zuge4stimmt, aber das ist halt Vergangenheit.
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