Unterhalt für behinderte Kinder über 18

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    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Die eigentliche Frage hatte ich ja schon ganz am Anfang gestellt. So nach und nach kamen noch andere Aspekte in Betracht was so alles dem Einkommen des Unterhaltsempfängers zuzurechnen sein könnte.

      Das minderjährige Kinder nicht über eigenes Einkommen verfügen dürfte die Regel sein. Dann gibt es ja noch die privilegierten Kinder über 18. Und was kommt dann?

      Die Berechnungsformel von Kosmos25 bezieht sich nur auf den Unterhaltsempfänger. Bei Unterhaltspflichtigen muss auch noch deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Da gibt es so etwas wie Selbstbehalte und fiktive Einkommen.

      Nach welcher Tabelle bzw. Leitlinien oder Ähnlichem kann der Bedarf berechnet werden? Wie muss der tatsächliche Bedarf, sollte er sich nicht berechnen lassen, nachgewiesen werden? Wer entscheidet darüber ob die Forderungen gerechtfertigt sind und wonach?

      Wenn es um KU geht habe ich die Antworten im Verlauf der Geschichte schon bekommen. Jetzt haben mir die Antworten gefehlt.

      Nach dem letzten Beitrag von Uwe F muss ich davon ausgehen, dass die KM als Betreuerin des Behinderten etwas versäumt hat und lieber den KV weiter in die Pflicht nehmen möchte.

      Ich werde das Forum auf dem laufenden halten wie sich die Angelegenheit entwickelt.

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    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Hallo Soleo!

      Nach welcher Tabelle bzw. Leitlinien oder Ähnlichem kann der Bedarf berechnet werden? Wie muss der tatsächliche Bedarf, sollte er sich nicht berechnen lassen, nachgewiesen werden? Wer entscheidet darüber ob die Forderungen gerechtfertigt sind und wonach?


      Bedarf:
      - Kind minderjährig - siehe Tabelle entsprechende Alterstufe unter Beachtung Punkt 11 der Leitlinien
      - Kind volljährig daheim - siehe Tabelle (bei Leistungsfähigkeit beider ET, Einkommen addieren - dann siehe Tabelle 4 Altersstufe, ein ET leistungsfähig - siehe Tabelle, eventuell Höherstufung)
      - Kind volljährig in Ausbildung auswärts - Bedarf 640 Euro (alte Bundesländer)

      Kind in auswärtiger Pflegebetreuung:
      Bedarf bestimmt sich dann durch Heim-, Pflegekosten, ....... Eltern leisten hier einen Kostenbeitrag.

      Kind volljährig nicht mehr in Ausbildung auswärts:
      eigene Lebensstellung, individueller Bedarf

      Wenn ihr euch einig seit, der gesetzl. Vertreter bzw. das volljährige Kind - bei Uneinigkeit, das Gericht.

      Bei Unterhaltspflichtigen muss auch noch deren Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Da gibt es so etwas wie Selbstbehalte und fiktive Einkommen.


      SB 1100 Euro, vorrangige Unterhaltspflichten (z.B. minderjährige und vollj. priv. Kinder, bedürftige (Ex)Ehegatten,...) werden abgezogen.

      Nach dem letzten Beitrag von Uwe F muss ich davon ausgehen, dass die KM als Betreuerin des Behinderten etwas versäumt hat und lieber den KV weiter in die Pflicht nehmen möchte.


      Jeder Person, die eine pflegebedürftige Person betreut hat nicht etwas versäumt, wenn sie selbst pflegt und nicht die pflegebedürftige Person in ein Heim "steckt", sondern sollte Anerkennung für diese Leistung bekommen.

      Lass bitte solche Kommentare! Normal sehe ich die Sache rechtlich, aber langsam kommst du an meine Grenze.

      Kind wird im elterlichen Haushalt betreut - ENDE!

      Zum Lesen für dich:
      BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil vom 11.03.2004,
      Aktenzeichen: 10 UF 176/03

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Locker bleiben Kosmos,

      Jeder Person, die eine pflegebedürftige Person betreut hat nicht etwas versäumt, wenn sie selbst pflegt und nicht die pflegebedürftige Person in ein Heim "steckt", sondern sollte Anerkennung für diese Leistung bekommen.


      ich denke Soleo meint hier das die KM es versäumt hat die dem Kind zustehenden sozialrechtlichen Zuschüsse zu beantragen, aus welchen Gründen auch immer.
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Die Betreuerin des behinderten volljährigen Kindes wurde darauf hingewiesen, dass sie gehalten sei Leistungen nach dem SGB XII für die von ihr betreute Person zu beantragen. Weiterhin wurde darauf hingewiesen das der Unterhaltspflichtige nicht dafür haftbar gemacht werden kann wenn diese Leistungen bisher nicht beantragt wurden.

      Zum Verzicht auf die Rechte aus dem bestehenden Unterhaltstitel wurde ebenfalls aufgefordert. Die Frist läuft.
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Hallo Soleo,
      Ich bin neu hier und habe mit sehr großem Interesse Deine Beiträge zu diesem Thema gelesen, weil ich zwar nicht direkt betroffen, so doch die Lebensgefährtin eines Mannes in genau Deiner Situation bin. Leider kümmert er sich nicht, wie Du, um diese Angelegenheit, leider. Daher versuche ich für ihn Klarheit in diese verzwickte Sache zu bringen, geht mich ja auch etwas an. Ganz neu ist mir,was ich zu der Unterhaltsverpflichtung des KV im Zusammenhang mit der Volljährigkeit des behinderten Kindes und Grundsicherung gelesen habe. Denn gestern hatte ich in einem Gesetzestext gelesen, dass sobald Unterhaltszahlungen erfolgen, diese als Einkommen des beh. Kindes angerechnet werden und somit evtl. zu leistende Grundsicherung mindern, bzw. ganz wegfallen lassen (Unterhaltszahlung ist normalerweise ja höher als Grundsicherung).
      Hier las ich nun das komplette Gegenteil: Grundsicherung beantragen und dann weniger Unterhalt zahlen?? Ich wüsste nun sehr gerne, was richtig ist!
      Bitte bleibe doch hier im Forum und teile mir mit, ob das mit dem Wegfall des Titels Erfolg hat, ja?
      Liebe Grüße, Raddegiggl
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Wie versprochen die aktuelle Entwicklung:

      Eine verbindliche Verzichtserklärung steht noch aus weil der Unterhaltsempfänger und seine Betreuungsperson im Urlaub waren.
      Es wird allerdings erklärt, dass aus dem Urteil vorerst nicht vorgegangen oder vollstreckt wird.

      Eine Abänderungsklage sei nicht nötig und aufgrund der Erklärung dürfte auch kein Rechtschutzbedürfnis vorliegen, meint der Anwalt des Unterhaltsempfängers und seiner Betreuungsperson.

      ------

      Ich kann mit diesen Sätzen herzlich wenig anfangen, deshalb die Frage an die Experten hier im Forum.

      Sehe ich es richtig, dass ich vorerst meine Unterhaltszahlungen einstellen könnte?

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    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Wie zu erwarten war ist die Gegenseite der Meinung das meine Unterhaltspflicht weiterbesteht.

      Um mir "entgegenzukommen" will sie allerdings einen Antrag nach §41 SGB XII stellen.

      Wie hoch sind denn diese Leistungen eigentlich die nach §41 SGB XII beantrag werden können?

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    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Der Antrag auf Leistungen nach §41 ff. SGB XII wurde abgelehnt weil der Antragsteller Einnahmen in Form von Unterhaltszahlungen erhält

      Dies zwingt den Unterhaltspflichtigen dazu Abänderungsklage zu erheben.

      Leistungen zur Grundsicherung sind nicht nachrangig. Sie dienen dazu den Lebensunterhalt voll erwerbsgeminderter, volljähriger Personen zu sichern.

      Wird der Lebensunterhalt durch z.B. Unterhalt gesichert werden solche Anträge erstmal abgelehnt. Also enstehen dem Unterhaltspflichtigen zuerst mal wieder Kosten, Anwälte und Gerichte werden mit Arbeit versorgt usw. usw.

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    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Heute war es so weit. Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung.

      Die Gegenseite hatte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt. Einen Anhörungstermin bei der Widerspruchsstelle hatte sie nicht wahrgenommen. Zwar ist der Ablehnungsbescheid nicht bestandskräftig geworden, die Gegenseite wollte nämlich abwarten wie das Familiengericht aufgrund meiner Klage entscheidet. Der Richter war von dieser Vorgehensweise der Gegenseite überhaupt nicht angetan. Es ist wohl auch nach seiner Auffassung so, das Grunsicherungsleistungen nach §41 ff. SGB XII vor Unterhaltsansprüchen stehen. Beim heutigen Termin drehte man sich also im Kreis.

      Die Gegenseite wird jetzt innerhalb von 2 Monaten zusehen müssen ob die Leistungen zur Grundsicherung nach §41 ff. SGB XII tatsächlich abgelehnt werden und dann will das Gericht entscheiden.

      Fazit:
      Es lohnt sich für Unterhaltspflichtige ihrem Anwalt einen Hinweis auf das BGH-Urteil vom 20.12.2006; Az. XII ZR 84/04 zu geben.
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts


      Die Sach- und Rechtslage wurde erötert.

      Das Gericht weist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2008 hin (XII ZR 84/04). Danach bleiben gemäß §43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber den Eltern unberücksichtig, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,-- € liegt, wie das auch vorliegend der Fall ist. In diesem Fall sind Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig und folglich als Einkommen anzusehen, das den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers reduziert. Aus diesem Grund ist der Beklagte gehalten, die entsprechende Entscheidung der Behörde über die Grundsicherungsleistungen herbeizuführen, notfalls im Wege der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

      Die Parteien erklären sich im Hinblick darauf mit einem neuen Termin einverstanden, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde herbeizuführen.

      B.u.v.:
      Sofern die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht binnen 2 Monaten von heute an gerechnet vorliegt, wird neuer Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen bestimmt werden.
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Geschafft!

      ---------------
      Amtsgericht Groß-Gerau
      -Familiengericht-
      76 F 768/08 UK

      Verkündet am 8.10.2009

      Das Urteil des AG ... vom ... (72 F 1041/05 UK) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an den Beklagten ab dem 1.4.2009 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

      Tatbestand:
      Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Durch Urteil des AG ... vom ... wurde der Kläger (unter Abänderung eines früheren Titels) verurteilt an den Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 360,-- € zu zahlen.

      Der Beklagte ist schwerbehindert und deshalb erwerbsunfähig. Er erhält ein Blindengeld und seit dem 1.4.2009 auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in Höhe von monatlich 564,-- €. Das Einkommen des Klägers liegt deutlich unter 100.000,-- € jährlich

      Der Kläger beruft sich darauf, dass der Beklagte voööjährig sei und seinen Lebensbedarf durch Leistungen der sozialen Grundsicherung decken müsse. Da ihm wegen ihm wegen weiterer Unterhaltspflichten des Klägers allenfalls noch ein Anspruch in Höhe von 316,-- € monatlich zustehe, der durch die Grundsicherungsleistungen gedeckt werde, stehe ihm kein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger mehr zu.

      Der Kläger beantragt, festzustellen dass der Kläger unter Abänderung des Urteils des AG ... vom ... , Az: ..., nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an den Beklagten verpflichtet ist.
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      Anmerkung: Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, welche bis zum 2. Dezember 2009 eingelegt werden müsste. Es bleibt abzuwarten ob die Gegenseite in Berufung gehen wird.


      Ich möchte mich bei allen bedanken die mir mit ihren Hinweisen hier geholfen haben. DANKE!!!
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18

      Hallo Soleo,

      Glückwunsch zum Urteil.

      Was mich jetzt tierisch aufregt, dass ich noch am Donnerstag, 12.11.09 vom VDK die Aussage bekam, dass Unterhalt vor Sozialleistung geht.

      Hatte nachgefragt, wie lange der KV Unterhalt für einen Volljährigen in einer WfB zahlen muß. Antwort: lebenslang!!!! Unterhalt vor Sozialgeld laut SGB XII.
      Und was ich mich darum kümmere, soll doch froh sein, dass der Ex zahlt.
      Ich hätte ihm ins Gesicht springen können!!

      Nun, wohl doch lieber einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten.


      LG Murkel