Hallo Zusammen!
Anwalt ist zwar beauftragt - aber da ich kurz vorm Platzen bin Frage hier im Forum ob zu folgendem Sachverhalt was sagen kann:
A+B verheiratet, Ehe ist schon in der Krise, Wunsch von A war es aus ihrer eigenen Kindheit heraus, dass Kind c in die Waldorfschule geht. Aufgrund der bereits kriselnden Ehe B "Messer auf Brust gesetzt" damit er unterschreibt. Waldorfschule entsprach absolut nicht seinen Vorstellungen, aber um den Diskussionen aus dem Weg zu gehen, hat er dann doch Vertrag mitunterschrieben.
In 2004 erfolgte Trennung und relativ zeitnah in 2005 die Scheidung. Bei der ersten Unterhaltsberechnung hat der Anwalt die Waldorfgebühren bei B in Abzug gebracht bevor dann EU + KU berechnet wurde. Doch je länger die Trennung war, umso mehr widerstrebte es B diese Kosten zu bezahlen. Bei der Neuberechnung in 2006 hat er A gesagt, dass er diese Kosten nicht mehr tragen wird. Konsequenz: Austritt aus dem Schulverein und Kündigung des Vertrages. Waldorfschule aufgefordert, einen neuen Vertrag mit A alleine abzuschließen. Er hat ihr gesagt, dass er ihr hier nicht im Wege stehen will, aber da es nicht seinen Vorstellungen entspricht, kann er das Schulgeld schon allein aus moralischen Gründen nicht mehr zahlen. Ergebnis war, dass sie mehr Unterhalt bekam und das Schulgeld komplett steuerlich absetzen konnte.
Inzwischen wurde auch Sohn D schulreif. Alles sehr problematisch. Ärztlicher Bericht über "nicht-Schulreife" liegt vor. Wie auch immer - A hat es geschafft auch dieses Kind in der Waldorfschule anzumelden. B hat sich zwar auch hier gesträubt, aber da er A kennt weiß er, dass es hier nur unnötige Diskussionen gibt die nicht zielführend sind. Also auch hier Antwort wie bei Kind C: Mache, was Du für richtig hältst, aber nimm mich nicht ins Boot. Es wurden keinerlei Verträge von ihm diesbezüglich unterschrieben.
Nun erfolgt Neuberechnung in 2008. A beauftragt einen neuen Anwalt, der B erstens die Waldorfschule wieder anteilig anrechnet, diese Kosten aber ihm vor KU + EU nicht abzieht - ihren Anteil aber wiederum schon. Anwalt beruft sich hier auf § 2 UF 198/98 OLG Karlsruhe (übrigens zuständiges OLG). Im übrigen zieht er sowohl ihm als auch ihr einen Erwerbstätigenbonus von 10 % ab.
Frage:
Muss B für die Waldorfschule aufkommen, obwohl er nie einen Vertrag unterschrieben bzw. einen bestehenden gekündigt hat? Kann er die Waldorfschule Regresspflichtig machen bzw. kann er unter diesen Umständen fordern, dass die Kinder eine andere Schule besuchen? Gerade bei Kind D ist es eh fraglich, ob nicht eher eine Förderschule das Richtige für ihn wäre.
Wird auch bei dem Unterhaltsbezieher ein Erwerbstätigenbonus abgezogen (wurde bei der Erstberechnung von dem damaligen gemeinsamen Anwalt nicht getan)?
Warum wird nur bei A der Anteil der Waldorfschule bei dem bereinigten Netto abgezogen und bei B nicht?
Hoffe, das war nicht alles zu undurchsichtig. Falls noch Fragen dann bitte stellen.
Schon mal Danke fürs Antworten.
Grüße
schwarzwalt
Anwalt ist zwar beauftragt - aber da ich kurz vorm Platzen bin Frage hier im Forum ob zu folgendem Sachverhalt was sagen kann:
A+B verheiratet, Ehe ist schon in der Krise, Wunsch von A war es aus ihrer eigenen Kindheit heraus, dass Kind c in die Waldorfschule geht. Aufgrund der bereits kriselnden Ehe B "Messer auf Brust gesetzt" damit er unterschreibt. Waldorfschule entsprach absolut nicht seinen Vorstellungen, aber um den Diskussionen aus dem Weg zu gehen, hat er dann doch Vertrag mitunterschrieben.
In 2004 erfolgte Trennung und relativ zeitnah in 2005 die Scheidung. Bei der ersten Unterhaltsberechnung hat der Anwalt die Waldorfgebühren bei B in Abzug gebracht bevor dann EU + KU berechnet wurde. Doch je länger die Trennung war, umso mehr widerstrebte es B diese Kosten zu bezahlen. Bei der Neuberechnung in 2006 hat er A gesagt, dass er diese Kosten nicht mehr tragen wird. Konsequenz: Austritt aus dem Schulverein und Kündigung des Vertrages. Waldorfschule aufgefordert, einen neuen Vertrag mit A alleine abzuschließen. Er hat ihr gesagt, dass er ihr hier nicht im Wege stehen will, aber da es nicht seinen Vorstellungen entspricht, kann er das Schulgeld schon allein aus moralischen Gründen nicht mehr zahlen. Ergebnis war, dass sie mehr Unterhalt bekam und das Schulgeld komplett steuerlich absetzen konnte.
Inzwischen wurde auch Sohn D schulreif. Alles sehr problematisch. Ärztlicher Bericht über "nicht-Schulreife" liegt vor. Wie auch immer - A hat es geschafft auch dieses Kind in der Waldorfschule anzumelden. B hat sich zwar auch hier gesträubt, aber da er A kennt weiß er, dass es hier nur unnötige Diskussionen gibt die nicht zielführend sind. Also auch hier Antwort wie bei Kind C: Mache, was Du für richtig hältst, aber nimm mich nicht ins Boot. Es wurden keinerlei Verträge von ihm diesbezüglich unterschrieben.
Nun erfolgt Neuberechnung in 2008. A beauftragt einen neuen Anwalt, der B erstens die Waldorfschule wieder anteilig anrechnet, diese Kosten aber ihm vor KU + EU nicht abzieht - ihren Anteil aber wiederum schon. Anwalt beruft sich hier auf § 2 UF 198/98 OLG Karlsruhe (übrigens zuständiges OLG). Im übrigen zieht er sowohl ihm als auch ihr einen Erwerbstätigenbonus von 10 % ab.
Frage:
Muss B für die Waldorfschule aufkommen, obwohl er nie einen Vertrag unterschrieben bzw. einen bestehenden gekündigt hat? Kann er die Waldorfschule Regresspflichtig machen bzw. kann er unter diesen Umständen fordern, dass die Kinder eine andere Schule besuchen? Gerade bei Kind D ist es eh fraglich, ob nicht eher eine Förderschule das Richtige für ihn wäre.
Wird auch bei dem Unterhaltsbezieher ein Erwerbstätigenbonus abgezogen (wurde bei der Erstberechnung von dem damaligen gemeinsamen Anwalt nicht getan)?
Warum wird nur bei A der Anteil der Waldorfschule bei dem bereinigten Netto abgezogen und bei B nicht?
Hoffe, das war nicht alles zu undurchsichtig. Falls noch Fragen dann bitte stellen.
Schon mal Danke fürs Antworten.
Grüße
schwarzwalt