Betreuungsunterhalt Kindsmutter

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    • Betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Guten morgen alle miteinander!

      ich habe hier versucht das richtige Thema zu finden aber habe es leider nicht so richtig geschafft.

      Ich hoffe Ihr könnt mir meine Frage beantworten.

      Wie kann ich den betreuungsunterhalt für die Kindsmutter meines unehelichen Kindes Steuerlich absetzen?

      Seit 2007 gibt es angeblich ein neues Formular Anlage Unterhalt.
      Ich zahle seit Februar 2007 an das Arbeitsamt Kassel für die Kindsmutter meines unehelichen Kindes mtl. 265 €.
      Diesen Betrag möchte ich gerne steuerlich Absetzen.
      Mache ich das als außergewöhnliche Belastung oder über die Anlage Unterhalt für bedürftige Personen.

      Leider kann ich, wenn ich mir das Formular Anlage Unterhalt so ansehe nichts über die finanziellen Angaben der Kindsmutter machen.

      Es war ein Onenightstand und der Kontakt besteht jetzt nur noch wegen dem Kind. Zusätzlich liegt eine Entfernung zwischen Kindsmutter, sowie meinem Kind un mir von 300km. Ich wohne in Hamburg und sie mit dem Kind in Kassel.

      Über finanzielle Sachen wird nicht gesprochen und so eine Auskunft würde ich auch nicht von Ihr bekommen. So eng ist der Kontakt nicht!
      ich fahre in regelmäßigen Anständen dort hin um dsa Kind zu besuchen.

      Mein Kind ist 1 1/2 Jahre alt und die Mutter ist zu Hause und arbeitet nicht.
      Was soll ich machen, wenn ich diese Angaben nicht machen kann? Wird der Betreungsunterhalt dann nicht steuerlich anerkannt?

      Ich bitte um schnelle Hilfe

      Vielen Dank
    • RE: Betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Hallo Mogly,
      die Unterhaltszahlungen nach § 1615 L BGB an die Mutter eines nichtehelichen Kinds können NICHT über die Anlage U geltend gemacht werden, sondern nur als "außergewöhnliche Belastung". Hier wird natürlich die Höhe der Zumutbaren Belastung abgezogen. Die Höhe der Zumutbaren Belastung kann leicht in jeder Steuersoftware ermittelt werden.

      Wichtige Fragen:
      - gibt es eine Unterhaltsklage und ein Gerichtsurteil oder zumindest ein Anwaltliches Dokument worin die Höhe des Unterhalts anhand deines bereinigten Einkommens berechnet wurde?
      - hat die Kindmutter außer Kindergeld, Elterngeld und dem gezahlten Unterhalt definitiv kein zusätzliches Einkommen gehabt? evtl. ARGE?
      - Haben Sie Kontoauszüge oder zumindest Einzahlungsquittungen mit denen Sie den in 2007 gezahlten Unterhalt lückenlos belegen können?

      Wenn ja, dann gibt es den folgenden Ansatz:

      Legen Sie dem Finanzamt die Klage, das Gerichtsurteil o.ä. (siehe oben), die Kontoauszüge und ein Schreiben vor, in dem Sie betätigen das die Kindsmutter 2007 neben Kindergeld und Eltergeld kein weiteres Einkommen hatte! Selbst das Finanzamt sollte wissen, daß nur derjenige, der sich nicht selbst unterhalten kann (also im Sinne des Gesetzes bedürfig ist), einen Unterhaltsanspruch hat. Der Anspruch nach § 1615 L BGB setzt schon seinem Wortlaut voraus, daß die Mutter einer Erwerbstätigkeit NICHT nachgeht. Wenn das Finanzamt dies alles nicht akzeptierten sollte, was ich aber nicht glaube, gibt es nur die Möglichkeit von Einspruch und danach Klage vor dem Finanzgericht. Die Aussichten auf Erfolg sind aber gut, solange man die oben genannten Dokumente vorlegen und alle wichtigen Punkte belegen kann. Auf jeden Fall nicht abwimmeln lassen, hartnäckig bleiben und nicht aufgeben.
      Man kann natürlich NUR die Zahlungen steuerlich geltend machen die man auch wirklich in dem entsprechenden Steuerjahr geleistet hat. Also Zahlungen für 2007 bei der Steuer 2007 usw. und so fort.

      P.S. Falls 2007 noch Gerichts- oder Anwaltskosten für die Vaterschaftsfeststellung oder für die Unterhaltsberechnung entstanden sind, können diese ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

      Ich hoffe das hilft ein bißchen.

      Tedder
    • RE: betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Original von Tedder
      die Unterhaltszahlungen nach § 1615 L BGB an die Mutter eines nichtehelichen Kinds können NICHT über die Anlage U geltend gemacht werden, sondern nur als "außergewöhnliche Belastung". Hier wird natürlich die Höhe der Zumutbaren Belastung abgezogen. Die Höhe der Zumutbaren Belastung kann leicht in jeder Steuersoftware ermittelt werden.

      Hallo Tedder,

      Anlage U und Anlage Unterhalt (neu) sind 2 verschiedene Anlagen, siehe:
      ofd.niedersachsen.de/master/C3…34730821_L20_D0_I636.html

      Die zumutbare Belastung gemäß § 33 EStG spielt hier keine Rolle, weil es sich um außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen handelt = § 33a EStG
    • RE: betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Hallo Siegfrid,
      ja du hast recht man trägt die Unterhaltzahlungen nach §1615l BGB in die "Anlage Unterhalt" ein, aber die Zahlungen werden vom Finanzamt weiterhin wie eine "außergewöhnliche Belastung" behandelt. Für 2006 war die Anlage Unterhalt noch ein improvisiertes Formular, für 2007 ist das genauso schön grün wie die Anlage U. Darauf muss die Mutter im wesentlichen unterschreiben, Unterhalt erhalten zu haben und selbst keine (oder nur geringe) Einkünfte gehabt zu haben. Und gerade da scheint ja das Problem bei Mogly zu liegen, denn was macht das Finanzamt wenn du Mutter nicht unterschreibt?

      Absetzen kannst man auf jeden Fall bis zu 640€ pro Monat, abzüglich der eigenen Einkünfte der Mutter, und das ganze wird monatsweise gezählt, d.h. wenn die Bedingungen für 5 Monate eines Jahres vorlagen kannst Du 5*640 = 3200€ absetzen.

      Auch wenn es unter "Außergewöhnliche Belastung" läuft, wird hier NICHT die zumutbare Belastung abgezogen, der Freibetrag greift voll. Da habe ich mich geirrt.

      Gruß
      Tedder
    • RE: betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Hallo Tedder,

      Darauf muss die Mutter im wesentlichen unterschreiben, Unterhalt erhalten zu haben und selbst keine (oder nur geringe) Einkünfte gehabt zu haben. Und gerade da scheint ja das Problem bei Mogly zu liegen, denn was macht das Finanzamt wenn du Mutter nicht unterschreibt?


      nun da ich mir nicht vorstellen kann, dass das Geld bar ausgezahlt wird, würde ich zunächst die Überweisungsbelege beifügen und ggf. vorliegende Berechnungen über den BU.

      Dann würde ich die Unterlagen nehmen, in die Sprechstunde des Finanzamtes gehen und da mal vor Ort mit denen besprechen. Meine Finanzamtsmenschen sind immer sehr hilfsbereit und zugänglich gewesen. Ich habe schon desöfteren derartige Dinge vorher mit denen geklärt, statt einfach die Steuererklärung abzugeben. Im Gespräch lässt sich das besser klären als schriftlich.

      Gruß Jona
    • RE: betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Da bin ich mal wieder.
      Zunächst danke für die Antworten und Erklärungen.

      Heute habe ich den Bescheid vom Finanzamt bekommen.

      "Der Betreuungsunterhalt kann nicht berücksichtigt werden, da die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenden Person nicht bekannt sind."

      Eingereicht hatte ich den Betreuungsunterhalt für die Kindsmutter als außergewöhnliche Belastung.

      Nun soll ich anscheinend meinem Finanzamt nachweisen, welche Einkünfte die Kindsmutter hat.
      Die Kindsmutter bekommt nach meiner Vermutung von der ARGE natürlich Geld.
      Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit hat sie nicht.
      Die Kindsmutter und auch die ARGE sind mir gegenüber nicht auskunftspflichtig.
      Die Kindsmutter wird mir nicht mitteilen, wie viel sie von der ARGE bekommt.

      Was nun ?

      Mein Finanzamt hat doch sicher die Möglichkeit behördenübergreifend sich die erforderlichen Daten (Einkünfte / Bezüge) der Kindsmutter zu "besorgen" ?

      Natürlich werde ich Einspruch dagegen einlegen.
      allerdings habe ich als normaler Steuerzahler natürlich keine Ahnung auf welche Gesetzestexte ich mich in dem Einspruch beziehen soll / kann.
    • RE: betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Hallo Mogly,

      hast du denn keine Zahlungsaufforderung vom Arbeitsamt in Kassel bekommen?

      Üblich ist doch ein Anschreiben, sinngemäß:

      ... teilen wir Ihnen mit, das wir Leistungen XXXX Euro für Personen, denen gegenüber Sie unterhaltsverpflichtet sind... blabla

      ... und fordern Sie auf YYY Euro zu zahlen.

      Daraus sollte doch hervorgehen, dass Sie Leistungen erhält, dass die Einkünfte so gering sind, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen.

      Da müsste sogar drinstehen welcher Bedarf besteht und in welcher Höhe Leistungen erbracht werden, die du erstatten sollst (ggf. nach Leistungsfähigkeit anteilig)

      Wenn du das nicht hast auf welcher Grundlage hast du bisher bezahlt ?

      Gruß
      Mietzi
    • RE: betreuungsunterhalt Kindsmutter

      Es gibt eine "Außergerichtliche Vereinbarung" zwischen der ARGE und mir wonach ich für die Mutter Unterhalt an die ARGE als Träger des Arbeitslosendeldes II zahlen muss.


      Die Berechnung dazu wurde aufgrund meines bereinigten Einkommens von der ARGE durchgeführt.
      Einblick darauf, was die Kindsmutter bekommt, habe ich nicht erhalten.

      Als Rechtsgrundlagen sind dort der § 33 SGB II und § 1615 I BGB aufgeführt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mogly ()