hallo forenteilnehmer,
folgender fall: vater zweier nichtehelicher kinder betreut diese zwei von vier wochen im monat.
er ist im augenblick harz-4 empfänger, die ex arbeitet als lehrerin.
da sie nicht verheiratet waren, hat er ja keinen anspruch auf unterhalt von ihr.
leider hat er auch kein sorgerecht (in dieser beziehung ist, so seltsam sich das bei der betreuungssituation auch ausnimmt, nicht mit ihr zu reden.).
nun hat er auf dem amt, als er harz 4 beantragt hat, die information bekommen, wenn gemeinsames sorgerecht bestünde, hätte er anspruch auf eine bestimmte summe zum unterhalt der kinder. sonst nicht.
ist das rechtens? werden hier die tatsachen gar nicht berücksichtigt? sorgerecht hin oder her, fakt ist doch, daß er die hälfte der zeit für die kinder aufkommen muß. ich hab gelesen, daß es sich hier um eine sog. bedarfsgemeinschaft handelt, und er was zusätzlich bekommen MÜSSTE, egal, ob er sorgerecht hat oder nicht. wie seht ihr das?
grüße, kaleon
folgender fall: vater zweier nichtehelicher kinder betreut diese zwei von vier wochen im monat.
er ist im augenblick harz-4 empfänger, die ex arbeitet als lehrerin.
da sie nicht verheiratet waren, hat er ja keinen anspruch auf unterhalt von ihr.
leider hat er auch kein sorgerecht (in dieser beziehung ist, so seltsam sich das bei der betreuungssituation auch ausnimmt, nicht mit ihr zu reden.).
nun hat er auf dem amt, als er harz 4 beantragt hat, die information bekommen, wenn gemeinsames sorgerecht bestünde, hätte er anspruch auf eine bestimmte summe zum unterhalt der kinder. sonst nicht.
ist das rechtens? werden hier die tatsachen gar nicht berücksichtigt? sorgerecht hin oder her, fakt ist doch, daß er die hälfte der zeit für die kinder aufkommen muß. ich hab gelesen, daß es sich hier um eine sog. bedarfsgemeinschaft handelt, und er was zusätzlich bekommen MÜSSTE, egal, ob er sorgerecht hat oder nicht. wie seht ihr das?
grüße, kaleon