Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

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    • Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo liebe Foris,

      ich habe hier schon ganz viel gelesen über priviligierte Volljährige, habe aber trotzdem eine Frage zur Unterhaltsberrechnung bei Volljährigen:

      um die Haftungsquote zu ermitteln, muß das Nettoeinkommen erstmal errechnet werden. Was darf man denn alles abziehen vom Bruttoeinkommen? Wie rechnet man, wenn weitere unterhaltspflichtige Kinder da sind, welchen Betrag darf man für sie ansetzen und auch für die Ehefrau?

      Herzliche Grüße
      Claudia
      Claudia
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo Claudia,

      die Einkommensbereinigung steht in den Leitlinien des zuständigen OLG:

      vom Bruttoeinkommen gehen ab: Steuern, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Altersvorsorgebeiträge, berufsbedingte Aufwendungen etc.
      Der Bedarf ergibt sich aus dem Einkommen unabhängig von weiteren Unterhaltsverpflichtungen, weitere gleichrangige Kinder sind nur zu berücksichtigen im Mangelfall, volljährige nichtpriviligierte Kinder und Ehegatten sind gar nicht zu berücksichtigen, da nachrangig.
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Original von Uwe_F


      weitere gleichrangige Kinder sind nur zu berücksichtigen im Mangelfall,


      Hallo Uwe_F,

      wie kommst Du darauf. Schon aus dem Begriff der "Gleichrangigkit" folgt, dass privilegierte Kinder, soweit vorhanden, immer zu berücksichtigen sind.

      Allerdings hat das nichts mit der Einkommensbereinigung zu tun.

      MfG
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Sorry, ich hatte wegen der Frage nach "Beträgen" nur hinsichtlich Einkommensbereinigung geantwortet, nur auf die Frage bezogen - und nicht allgemeingültig.

      Wie auch immer, bei Volljährigen wird nicht gestuft, das geht rein technisch gar nicht - da der Bedarf sich aus dem gesamten Einkommen von beiden Elternteilen ergibt, und die Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter bei beiden unterschiedlich sein kann.
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo,

      habs noch nicht verstanden:

      es kann doch jeder Unterhaltszahlende noch weitere unterhaltspflichtige Kinder haben die er dann ja auch bedienen muss. Werden diese Beträge nicht von seinem Einkommen abgezogen aus dem sich dann der Barunterhalt für das volljährige Kind errechnet?

      Gruß Claudia
      Claudia
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo zusammen

      Hab mich auch schon gewundert. Gut das Prinzip mit seiner Antwort hier nun wieder mal die tatsächlich materiell rechtliche Seite korrekt darstellt.

      Bei der Bereinigung des EK des Pflichtigen zur Ermittlung des Bedarfs eines Berechtigten spielen nur vorrangig (ggf. eheprägende) Berechtigte eine Rolle, diese sind vorher abzuziehen. Berechnungstechnisch erfolgt dieser Schritt jedoch nur bei der Unterhaltsbedarfsbemessung des geschiedenen/ getrennt lebenden Ehegatten und beim nicht privilegierten Kind.

      Spielt bei der jetzigen Fragestellung (priv. volljähriges Kind = 1. Rang, so lese ich es zunächst) von Claudia somit keine Rolle.

      Hingegen sind alle Unterhaltsberechtigten (also beispielsweise auch Ex und n. priv. volljährige Kids) bezüglich der etwaigen Herabsetzung durch Einstufung in eine niedrigere Gruppe der DT, innerhalb der Grenzen der Anmerkung 6 (Stichworte Bedarfskontrollbetrag berücksichtigen) und insbesondere Anmerkung 5 Abs.1 (Stichworte notwendiger Eigenbedarf/ Selbstbehalt 770/ 900 Euro), zu berücksichtigen.
      Soll heißen, erst wenn die notwendige Deckung des Unterhaltsbedarfs (fehlende Leistungsfähigkeit aufgrund des Erreichens des notwendigen SB bei zu vielen Unterhaltsberechtigten) nicht gegeben ist (DT Gruppe 1, bis 1500 Euro EK des Pflichtigen) sind nur noch die Berechtigten des 1. Ranges gem. § 1609 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen und der sich dann ggf. ergebende Mangel dahingehend zu verteilen.

      Wie auch immer, bei Volljährigen wird nicht gestuft, das geht rein technisch gar nicht - da der Bedarf sich aus dem gesamten Einkommen von beiden Elternteilen ergibt, und die Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter bei beiden unterschiedlich sein kann.

      @Uwe_F, diese Antwort stimmt nur für nicht privilegierte Volljährige die noch bei einem Elternteil leben, weil ansonsten ein Pauschalbedarf mit 640 Euro angenommen wird und eine herunter Gruppierung/ Herabstufung entsprechend Anmerkung 7 der DT i.V.m. der jeweils gültigen LL entfällt. Einverstanden?

      @ Claudia, welchen Status hat das volljährige Kind bei dir? Handelt es sich um ein privilegiertes Kind, wohnt es noch bei einem Elternteil und ist in allgemeiner Schulausbildung (z.B. Abiturient)?


      nette
      Grüße
      Smash
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo Zusammen,

      also folgende Details:

      es handelt sich um das Kind meines Mann, er war mit KM nicht verheiratet. Kind lebt bei der Mutter, wird die Tage 18, ist ledig, geht noch bis Juli zur Schule.

      Wir haben zwei minderjährige Kinder, sind noch im Kindergarten, ich arbeite für 400 Euro.

      Das volljährige Kind fordert nun den gleichen Unterhalt den wir bisher seiner Mutter gezahlt haben und auch noch auf das Konto der Mutter. Aber nun ändert sich doch die ganze Berechnung, da KM auch barunterhaltspflichtig ist. Wir wollen jetzt ausrechnen, wie hoch künftig der zu zahlende Unterhalt ist.

      Aber wie? Immer noch ratlos,

      Gruß Claudia
      Claudia
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo Claudia,

      dazu muss zunächst das Einkommen der KM bekannt sein, sonst lässt sich da gar nichts weiter zu sagen.
      Dann geht es so:
      - bereinigtes Einkommen der Mutter + bereinigtes Einkommen des Vaters -> Bedarf in Düsseldorfer Tabelle ablesen
      - Abzug des vollen Kindergelds vom Bedarf laut Tabelle
      - Aufteilung des Restbedarfs entsprechend dem Verhältnis der Einkommen abzüglich Selbstbehalt
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo Uwe,

      ja, soweit war ich auch schon. Und bei dem bereinigten Einkommen stellte sich mir die Frage, ob unsere minderjährigen Kinder nicht einkommensmindern sind?

      Das Einkommen der KM ist nicht bekannt, dürfte bei 2000 Euro liegen, wie in etwa bei uns auch.

      Gruß Claudia
      Claudia
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo zusammen,
      Hallo Claudia
      Aha, somit handelt es sich um ein privilegiertes Kind. Wenn der KV nun allein entsprechend seiner EK Verhältnisse zu Zahlungen herangezogen werden soll, zieht z.B. nach den LL des OLG Celle (musst mal bei eurem zuständigen OLG nachsehen) Ziffer 13.1.1 (....) Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu Leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der DT Altersstufe 4 ergibt.
      Davon ist das Kindergeld voll bedarfsdeckend abzuziehen. Der verbleibende ungedeckte Bedarf wäre vom KV allein zu decken. Die von dir noch zu ermittelnde Gruppe gilt für vier Berechtigte (2 Stöpselchen, 1 volljähriges Kind und Dich) daher Herabstufung um eine Stufe. Okay, ist das verständlicher?

      Im Fall, dass beide Eltern in die Berechnung eingestellt werden, müssten zunächst die tatsächlichen Einkommensverhältnisse geklärt werden. Echte Zahlen müssten auf den Tisch. Dieses setzt voraus, das Auskunft gem. §1605 Abs.1 BGB vom volljährigen Kind bei beiden Elternteilen eingeholt wird. Kind hätte somit daraufhin die Haftungsquoten zu ermitteln und den vom KV zu deckenden Bedarf neben den von der KM zu deckenden Bedarf einzufordern.

      Bei Zweifelsfällen bezüglich der Angaben zum EK der KM und somit der Höhe der jeweiligen Haftungsquoten hat der KV einen eigenen Auskunftsanspruch ggü. der KM gem. §242 BGB, von diesem würde ich uneingeschränkt dann gebrauch machen.

      Zu beachten sind auch die Verhältnisse für die Zukunft des Volljährigen (z.B. Ausbildungsvergütung, BAföG, eigener Hausstand) und damit auch der etwaige Unterhaltsbedarf für das dann nicht mehr privilegierte aber dennoch unterhaltsberechtigte Kind. Soweit sich bereits jetzt dazu Prognosen erstellen lassen, empfehle ich dieses innerhalb einer zusätzlichen Neuberechnung zu berücksichtigen. Die dann vorrangigen Kids sind beim EK des KV vor der Berechnung der Haftungsquote abzuziehen. Zahlbetrag/ Tabellenbetrag weiß ich auch noch nicht, gehe aber bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen eher großzügig vom Tabellenbetrag aus. Somit EK Minderung bezüglich Leistungsfähigkeit des KV, indirekt erst wenn Rangwechsel des Volljährigen erfolgt ist, gegeben. Ggf. folgt erst mal ne kleine Pause des Unterhaltsanspruchs wegen Zivi oder FsJ des Volljährigen?

      Bedenkt bitte auch, dass eventuell vorhandener Titel gegen den KV entsprechend zu ändern ist.

      nette
      Grüße
      Smash

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    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      hallo Claudia,

      Und bei dem bereinigten Einkommen stellte sich mir die Frage, ob unsere minderjährigen Kinder nicht einkommensmindern sind?
      nein. erst wenn volljähriges Kind nicht mehr privilegiert ist, z.B. weil studiert. dann ist es nicht mehr im Rang 1 (nicht zu verwechseln mit der Stufung für minderjärige Kinder der DT).

      zuerst sind ja alle im 1. Rang "zu bedienen". also "Eure" beiden Minderjährigen + das privilegierte Volljährige Kind. Für alle 3 gilt das gleiche "bereinigte Netto".
      das dann beim volljährigen mit dem Einkommen Mutter "in 1 Topf" kommt um dessen Bedarf zu ermitteln, dann wird der nach dem Verhältnis der beiden Einkommen (minus Selbstbehalt) verteilt.

      Dann schaut Vater ob er unter seinen Selbstbehalt kommt oder ab nach was da ist für "Nachrangige" wie z.B. Dich.

      für genauers siehe bitte die ISUV-Merkblätter # 22 + 23, bestellbar siehe Link unten in meinem Signum.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo zusammen,

      danke für die Antworten, habs verstanden. Wenn aber, was zu erwarten ist, KM ihre Einkünfte nicht offen legt bzw. Kind diese nicht einfordert?
      Wir geben Kind unseren Einkommensnachweis, er kommt dann mit einer Forderung auf uns zu. Wie können wir nachvollziehen, wie die Summe zustande kam? Wird dann neu tituliert?

      Und wenn KM den "alten" Titel nicht herausrückt, was dann?
      Müssen wir eine Abänderungsklage einleiten? Was ist das?

      Gruß Claudia :D
      Claudia

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Night and Day ()

    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo,

      die Mutter ist laut BGB dem Kind gegenüber zur Auskunft verpflichtet, Kind muss dann diese Auskunft an den Vater weiterleiten. Vater muss in der Lage sein, eine Unterhaltsberechnung nachzuvollziehen, das ist ohne Einkommensnachweis der Mutter nicht möglich, und solange auch kein Unterhaltsanspruch.
      Wenn Mutter den bisherigen Titel nicht herausgeben will, kann auf Abänderung geklagt werden (entsprechende Klage beim zuständigen AG einreichen). Wenn der Sachverhalt eindeutig ist, wird Mutter verlieren und trägt die Kosten dafür.
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo zusammen,

      wow, eine gute Nachricht. Aber gerichtlichen Streit wollen wir auf jeden Fall vermeiden.

      Wäre es nicht am einfachsten, aufgrund der pauschalen Bedarfsbemessung zu zahlen, dann könnte man sich die aufwändigen Einkommensermittlungen sparen, jedes ET zahlt 243,-- Euro und alles wird gut??? ;)

      Ginge das?

      Gruß Claudia
      Claudia
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Selber ui Uwe_F,
      Themenstarterin hat inhaltlich zuvor nicht unbedingt durchblicken lassen welchen genauen Status Kind nun hat. Unter Umständen wollte Claudia dieses auch mithilfe der Fragestellung genauer klären. Ein entsprechendes aha Erlebnis ich soeben von ihr lesender weise vernehme. Meine Lektion zum Thema „privilegiert/ nicht privilegiert“ hab ich sehr wohl verstanden.

      Darüber hinaus ist dein nett gemeinter Hinweis an mich nun doch ohne Belang. Ich bin hier eben der Auffassung, dass Unterhaltspflichtiger man/ frau diese feinen und wichtigen Unterschiede gerade beim Volljährigenunterhalt genauestens kennen sollte. Wenn er/ sie denn nicht schon vorher an Ende der eigenen Leistungsfähigkeit angekommen ist, was beim Kind im 4. Rang durchaus eher zu trifft als beim Kind im 1. Rang, gelle.

      Und wenn dem denn nun gerade nicht so ist, also Leistungsfähigkeit weiterhin gegeben, warum sollte man/ frau die Betrachtung des nicht privilegierten Kindes denn außer acht lassen. Der Rangwechsel stellt doch ein Übergang in noch mal andere Berechnungsmodalitäten dar, denen sich die Betroffenen also früher oder später ja doch ausgesetzt sehen, oder? Was folgt sind dann doch auch wieder nur erneute Nachfragen zur immer noch selben Angelegenheit.

      Von oberflächlichen Schnellschüssen halte ich nicht allzu viel. Daher meine Recherchen und Beiträge gerade in Unterhaltsangelegenheiten vielleicht etwas länger und detaillierter. Allzu oft hat man/ frau sonst das Nachsehen und muss mit ungerechtfertigten Ergebnissen und Zahlungen u.U. leben.

      Nun dann Uwe_F nichts für ungut, richtig lesen ist das eine, richtig verstehen und erklären noch ne ganz andere Sache. Aber gut, ich lass es mal besser. Für mich ist die Hauptsache hier ein wenig Klarheit in eine doch nicht jedem Bekannte und alltägliche Materie gebracht zu haben.

      @Claudia, du solltest nun bei gehen und sehen welcher Betrag den überhaupt heraus kommt. Nach meinen Erfahrungen liegt der vom KV allein nach seinen EK Verhältnissen zu zahlende Betrag aufgrund der Kindergeldverrechnung häufig nahe des vorherigen Titels. Die Abänderung muss immer der herbeiführen der einen neuen Unterhaltsbetrag beweisen kann/ will. Soll heißen bei höheren Betrag Berechtigter müsste handeln, bei niedrigerer Betrag Verpflichteter müsste handeln.

      Wie ich in „Zweifelsfällen bezüglich Haftungsquoten und EK der KM“ verfahren würde, hatte ich bereits in meinem vorherigen Beitrag erwähnt. Vielleicht sagt dazu inhaltlich noch ein anderer hier was.
      Grüße
      Smash
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Wenn sich alle Beteiligten einig sind geht das natürlich. Das entspicht dann allerdings einem Einkommen (KM+KV) von > 4.700€. Wird KM damit einverstanden sein, evt. mehr zu zahlen als sie muss, wenn ihr schon Bedenken habt das sie ihr Einkommen nacht nachweisen will?
    • RE: Unterhaltsberechnung bei Volljährigen Priviligierten Kindern

      Hallo Smash,

      nun bin ich aber wieder verwirrt.

      KM hat in etwa das gleiche Einkommen wie KV. Sie hat aber außer dem volljährigen Sohn keinen weiteren Unterhaltspflichtigen und ist ledig.
      Wir dagegen haben ja noch zwei Zwerge und verheiratet.

      Hm, bisher zahlen wir 312,--, jetzt versteh ich gar nichts mehr.

      Habe gedacht, der Bedarf von 486 Euro muss bedient werden und zwar entsprechend den Einkünften der Eltern?

      Gruß Claudia :(
      Claudia

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