§§ für Unterhalt ab 18

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    • §§ für Unterhalt ab 18

      Hi Folks,
      ich habe eine bzw. viele unterschiedliche Fragen.
      Zum Fakt:
      - meine Tochter ist im Nov. 2007 18 geworden.
      - Sie bekommt von mir weiterhin den Unterhalt lt. Titel
      - Sie absolviert momentan ein Lehre bis Sep. 2009
      - Wohnt noch bei ihrer Mutter
      Nun zu meinen Fragen:
      - sie ist ja mir gegenüber auskunftspflichtig – welche §§ sind dafür zuständig?
      - wie oft darf ich von ihr Auskunft verlangen (vielleicht auch welche §§)?
      - Wenn sie mehr verdient – um wie viel kann ich meinen Unterhalt kürzen – auch in dem Spektrum 3. Lehrjahr!
      - Sie plant, nach der Lehre den Job zu schmeißen – muss ich dann auch weiterhin für sie aufkommen?
      - Falls sie arbeitslos wird (ohne eigene Kündigung!), erhöht sich dann mein Unterhalt?
      - Werden Nebenjobs mit angerechnet
      Wie ihr seht viele Fragen und wenig Antworten.
      Wer kann mir helfen? Danke im voraus.

      Frohe Ostern noch

      ..der Tommi
    • RE: §§ für Unterhalt ab 18

      Hallo Tommi,

      soviel ich weiß regelt § 1605 des BGB die Auskunftsplicht von Verwandten in gerader Linie, also auch die Deiner Tochter Dir gegenüber.

      Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 90,- Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird auf den Unterhalt wie das Kindergeld angerechnet.

      Ich glaube nicht, dass Du nach Beendigung der Ausbildung Deiner Tochter auch bei Arbeitslosigkeit noch Unterhalt zahlen musst.

      Übrigens ab Volljährigkeit der Tochter ist auch die Mutter mit barunterhaltspflichtig. Bitte Haftungsanteil der Mutter ermitteln.

      Aber ich glaube, bevor Du Deine Zahlungen einstellst oder abänderst, musst Du erst Herausgabe des Titels bewirken bzw. vor Gericht erstreiten.

      Ich bin ein juristischer Laie, bitte deshalb um Korrektur der Forenteilnehmer, falls ich einiges falsch rübergebracht haben sollte.

      Gruss
      Magdalena
    • RE: §§ für Unterhalt ab 18

      Hallo zusammen,
      Hallo Tommy (blasehase)

      - §1605 BGB Auskunft von Kind/ Tochter
      - § 242 BGB Auskunft der KM (insbesondere wegen deren Haftungsanteil und Geltendmachung/ Verzug von Ersatzansprüchen beim evtl. Forderungsübergang §1607/ II BGB)

      Du musst jede juristisch verantwortliche Person gesondert anschreiben und deutlich machen was du geltend machen möchtest und eine Frist setzen bis wann die benötigten Informationen und Unterlagen vorzulegen sind (wichtig wegen der eventuellen späteren Verzugsfrage für Rückständigen Unterhalt ist § 1313/ I BGB besonders zu beachten). Sprich zwei gesonderte Anschreiben, im Sinne ....benötige ich Auskunft über Einkommen und Vermögensverhältnisse gem §§ 1605/ 242 BGB zum Zweck der Feststellung des Unterhaltsanspruchs für die gemeinsame Tochter/ das Kind bis spätestens ......(angemessen 2 - 3 Wochen).

      Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 1 BGB haftet ein Elternteil jedoch nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach seinem Einkommen (OLG Bamberg FamRZ 1990, 554).

      Der KM würde ich daher noch zusätzlich mitteilen, dass du eventuell bereits zuviel bezahlen Unterhalt unter Hinweis auf 1360b BGB zurückfordern wirst, weil auch die KM zum Unterhalt verpflichtet ist.

      Der bisher existierende und gültige Titel ist deinerseits bezüglich Rechtssicherheit entsprechend deiner Haftungsquote abzuändern.

      Details solltest du mit deinem Anwalt klären. Auch empfehle ich jeden Pflichtigen beim Volljährigenunterhalt und guten wirtschaftlichen Verhältnissen, sich das Thema Ersatzhaftung mit Forderungsübergang (§1607/ II BGB) besonders zu Gemüte zu führen.

      nette Ostern
      @all
      Grüße
      Smash