§ 1686 BGB, Auskunftsrecht

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    • § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      Hallo,

      beinhaltet das Auskunftsrecht gemäß § 1686 BGB auch das Recht, in Erfahrung zu bringen, welche Adresse das Kind hat?

      Ich bin Beamter und habe Anspruch auf Familienzuschlag für das unterhaltsberechtigte Kind nach Beamtenrecht. Die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt. Jedoch erwartet die Besoldungsstelle Auskunft über das Kind, unter anderem die Anschrift.
      Leider besteht auf Wunsch der kindesmutter seit 1999 kein Kontakt. Der Unterhalt wird durch das Jugendamt eingefordert.

      Viele Grüße
    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      Hallo panikmobil,

      ausdrücklich in § 1686 BGB ist das nicht geregelt.

      Gleichwohl gehe ich im konkreten Fall davon aus, dass Du einen eintsprechenden und gerichtlich durchsrtzbaren Anspruch auf entsprechende Auskunft hast.

      Unterhalt ist keine Einbahnstraße. Wenn Deine Dienstherrin die Auskunft für die Gewährung sozialer Wohltaten benötigt, ist mit Sicherheit eine entsprechende Auskunftsverpflichtung des Kindes gegeben.

      Schierigkeiten könnte ees allerdings mit der Zustellung der entsprechenden Klage geben, wenn das Kind bereits volljährig sein sollte. Ist es nämlich nicht privilegiert, könnte es einen eigenen Haushalt führen.

      Ist das Kind dagegen noch minderjährig oder privilegiert volljährig, ist davon auszugehen, dass es im Haushalt der Mutter lebt, deren Anschrift Dir ja sicherlich aus der Korrespondenz bekannt ist.

      MfG
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      Vielen Dank für die Antwort. Leider kenne die Adresse nicht, das Kind lebt bei ihrer Mutter, welche jeglichen Kontakt zu mir unterbrach. Über Dritte habe ich die derzeitige Adresse herausgefunden und in diesem Zusammenhang darüber nachgedacht, wie ich ansonsten an die Daten gekommen wäre.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von panikmobil ()

    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      Hallo panikmobil,

      was spricht dagegen, der Mutter einmal einen Brief zu schreiben und um notwendige oder gewünschte Auskünfte zu bitten?
      Nur deren Wille nach Kontaktvermeidung?

      Deine Tochter hat keinen Vater. Vielleicht ist sie unglücklich darüber, dass derjenige, der sie gezeugt hat, sich überhaupt nicht kümmert.

      DU weißt praktisch gar nichts. Du bekommst noch nicht einmal mit, ob sich der Unterhaltsanspruch wegen eigenen Einkommens der Tochter irgendwann reduziert oder gar aufhebt. Zahlst einfach weiter, was das Jugendamt sagt.

      Spätestens wenn das Kind 18 JKahre ist, musst du deinem Dienstherrn auch eine Bescheinigung vorlegen, dass noch Kindergeld gezahlt wird. Das geht nicht ohne Kontakt zur Mutter oder Tochter. Oder du lässt dir den Familienzuschlag einfach aus der Besoldung streichen.

      Bisher ist Unterhalt bei dir doch eine Einbahnstraße. Muss es aber nicht bleiben. Vorn liegt die Zukunft.

      MfG
      Vater Klaus
    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      das Problem ist, dass ich die Anschrift nicht von der Kindesmutter habe.
      Im Moment ist zumindest besoldungstechnisch bei mir alles geregelt. Die Adresse habe ich ja (s.o.) herausbekommen.

      Das Problem ist eher ein grundsätzliches. Ein gleichgelagerter Fall, wie ich ihn darstelle, der dürfte Probleme mit sich bringen.
      Sofern ein Betroffener in einer Situation, in der ich mich befand, keine Möglichkeit hat, die Daten seines Nachwuchses zu erhalten, ist er dadurch auf jeden Fall benachteiligt. Denn ohne diese Daten gibt es auch nicht den Familienzuschlag.
      Sofern jetzt aber § 1686 BGB die Auskunftsberechtigung in derartigen Fällen und auch in dieser Form (Adresse) vorsieht, wäre diese Problematik vom Tisch.
    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      @Vater Klaus:

      Ich hoffe ja immer noch, dass irgendwann mal das Telefon klingelt und jemand ganz bestimmtes nach mir fragt. Ich selbst deute den Kontaktabbruch durch die Mutter so, dass sie mit ihrer "neuen Familie" gern ungestört von früheren Einflüssen wäre. Gut, muss ich akzeptieren. insbesondere dann, wenn ich vermeiden will, dass Stress durch meine Hartnäckigkeit entsteht. (eine solche Phase hab ich bereits hinter mir) Denn Stress wirkt sich in der Regen auf das Kind aus. Und wie schnell ist der Punkt erreicht, an dem Kinder, nicht ganz unbeeinflusst durch den anderen Elternteil, entscheiden, dass der Vater eigentlich nix taugt...
    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      Hallo panikmobil,

      dein zweites Problem sollte doch überhaupt keines sein: Die Adresse der Mutter hast du doch. Wie du daran gekommen bist, sollte doch völlig egal sein.

      Im vorigen Beitrag wurde auf den ganz normalen und regulären Weg hingewiesen. Funktioniert natürlich nur, wenn die gesuchte Person sich bei allen Umzügen umgemeldet hat. Ansonsten ist die Kette irgendwann unterbrochen.
      Außerdem habe ich im Internet einen gebührenpflichtigen Suchdienst gefunden (suche minus nach minus personen dot de). Kostet fast 40 €uro, wird aber wohl auch nichts anderes tun als die Bürgerämter zu befragen, die in Frage kommen.

      Letztlich bringt dich § 1686 BGB auch nicht weiter, wenn du die Anschrift des gerichtlichen Antragsgegners nicht kennst! Wie willst du ohne Adresse das zuständige Gericht feststellen? Wohin sollte das Familiengericht deine Antragsschrift zustellen?

      Wie alt ist dein Kind denn?

      Ehrlich gesagt verstehe ich dein Problem wohl nicht so recht.

      MfG
      Vater Klaus
    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      Danke auf jeden Fall für die Hinweise.

      Original von Vater Klaus

      Letztlich bringt dich § 1686 BGB auch nicht weiter, wenn du die Anschrift des gerichtlichen Antragsgegners nicht kennst! Wie willst du ohne Adresse das zuständige Gericht feststellen? Wohin sollte das Familiengericht deine Antragsschrift zustellen?

      [...]

      Ehrlich gesagt verstehe ich dein Problem wohl nicht so recht.

      MfG
      Vater Klaus


      Die Zustellbarkeit wäre in der Tat ein Problem.

      Ansonsten zu "meinem Problem": Im Moment habe ich keins weil wie bereits erwähnt alle Daten vorliegen.
      Mir geht es jetzt nur grundsätzlich um gleich gelagerte Fälle, in denen die unterhaltspflichtige und familienzuschlagberechtigte Person nicht an die Daten herankommt. (außer der Kontonummer des betreuenden Elternteils, die das Jugendamt kraft Gesetzes weitergibt) Sofern man in diesen Fällen Anspruch auf Auskunft durch Meldestellen hat, ist die Sache ja nicht völlig aussichtslos.
    • RE: § 1686 BGB, Auskunftsrecht

      panikmobil,

      nochmal ein Gedanke:

      Wahrscheinlich besteht eine Beistandschaft beim Jugendamt. Das Jugendamt hat Interesse daran, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen möglichst hoch ist.

      Wenn dann - weil kein Nachweis vorliegt - die Gefahr besteht, dass der Familienzuschlag nicht mehr gewährt wird, müsste das Jugendamt eigentlich zu motivieren sein, bei der Mutter eine solche Bescheinigung anzufordern. Es könnte ja sein, dass der Unterhaltspflichtige ohne Berücksichtigung des Familienzuschlags eine Stufe tiefer rutscht in der Düsseldorfer Tabelle.

      Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass ich den "Wunsch" der Mutter und deine konsequenzlose Hinnahme desselben in Bezug auf das vaterlose Kind für unredlich halte. Ich lese aus deinen Zeilen heraus, dass es dir eigentlich gar nicht so gut geht damit. Daher liegt es an dir, wenn du es ändern willst. Die Adresse hast du und du hast Anspruch auf Informationen (Schullaufbahn, Zeugnisse, Fotos etc.).

      MfG
      Vater Klaus