Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

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    • Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo,

      ich lebe getrennt von meiner Ehefrau und habe Fragen zu meinem Ehevertrag, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geschlossen wurde:

      1. Was bedeutet folgende Aussage:
      "Für unsere Ehe soll grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Nur für den Fall der Ehescheidung vereinbaren wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft schließen wir hiermit aus und vereinbaren, daß der Güterstand der Gütertrennung gelten soll und wir vereinbaren, daß für unsere bisherige Ehezeit keine Zugewinnausgleichsansprüche entstanden sind und verzichten gegenseitig auf jedwede Ausgleichsansprüche für die Vergangenheit. Dieser Verzicht wird von uns wechselseitig angenommen."

      Welche Wirkung hat nun diese Aussage?
      - Zugewinngemeinschaft gilt nur bis Zeitpunkt der Trennung?
      - Zugewinngemeinschaft gilt nur bis Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages?
      - Zugewinngemeinschaft gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung?
      - Was soll hier die Gütertrennung, wenn man sowieso nicht mehr zusammenlebt? Vorteile? Nachteile?
      - Was geschieht mit den Schulden? Werden diese überhaupt angerechnet/ausgeglichen? Bis wann? Bis Trennungstag? Bis Zustellung Scheidungsantrag? Ausgleich nach Rechtskraft Scheidung? Überhaupt keine Relevanz?


      2. Ich hatte im Ehevertrag mein gesamtes (Anfangs-)Vermögen aufgelistet. Meine Ehefrau hingegen nur einen unwesentlichen Bruchteil - wie ich ca. 2 Jahre später feststellen mußte. Besitzt das irgendeine rechtliche Wirksamkeit hinsichtlich des gesamten Ehevertrages bzw. obigem unter Ziff. 1?

      Vielen herzlichen Dank im voraus für die Antworten.

      Viele Grüße
      Aias

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Aias ()

    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      @ Mad-Max:

      Hallo,


      zu 1.) Den Ehevertrag hat ein Notar aufgesetzt zum Zeitpunkt der Eheschließung in 2003.

      zu 2.) Ich habe die Schulden durch Überziehung meiner Konten gemacht bzw. machen müssen, um für unseren damaligen Lebensunterhalt und finanziell-wirtschaftliche "Befriedigung" meiner Ehefrau Sorge tragen zu können, da ich beruflich bedingt nicht mehr konnte.

      Wie siehst Du, Mad-Max - und natürlich auch andere hier im Forum - meine oben genannten Eingangsfragen?

      Ich danke Dir und Euch im voraus,
      viele Grüße
      Aias
    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Aias,

      die Formulierung im Ehevertrag ist etwas mißverständlich, wenn man berücksichtigt, dass nach Deiner Aussage der Ehevertrag im Zeitpunkt der Scheidung geschlossen worden ist.

      Grund:
      Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst mit dem Tag der Eheschließung beginnt, kann naturgemäß für die "Vergangenheit" kein Zugewinnentstanden sein.

      Unabhängig davon macht er Ehevertrag aber auch einen Sinn:

      Vom Güterstand ist die Erbquote der Ehegatten abhängig. Wenn nun vereinbart ist, dass es - mit Ausnahme des Falles der Ehescheidung - der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft, bestehen soll, hat dies die Folge, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten auf 1/2 des Nachlasses des Verstorbenen beläuft. Wäre dagegen sogleich und für alle Falle der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden, beliefe sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nur auf 1/4 des Nachlasses des Verstorbenen.

      Diese Regelung hat - insbesondere bei größeren Vermögen - auch erbschaftssteuerliche Folgen, weil im ersteren Fall - grundsätzlicher Fortbestand der Zugewinngemeinschaft - von dem hälftigen Erbteil wiederum 1/2, also letzlich 1/4 des Gesamtnachlassen als Zugewinnausgleich von Todes wegen ( § 1371 BGB) gilt und damit erbschaftssteuerfrei gilt. Für das restliche Viertel fällt dann nur die verminderte Erschaftssteuer an.

      Zu Deiner letzten Frage, ab wann die Gütertrennung gilt ist folgendes zu sagen:

      Sie gilt latent ab sofort, wird aber erst mit der Ehescheidung aktuell, da ein - ohne Vereinbarung der Gütertrennung - grechnerisch gegebener Zugewinnausgleichsanspruch erst mit der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils fällig würde.

      MfG
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Prinzip,

      danke für Deine Antwort. Gleich dazu:

      1. Der Ehevertrag ist nicht zum Zeitpunkt der Scheidung, sondern zum Zeitpunkt der Eheschließung geschlossen worden.

      2. Jetzt verstehe ich: Die Zugewinngemeinschaft während der Ehezeit bezog sich also im wesentlichen auf erbrechtliche Erwägungen...

      3. Zur Gütertrennung: Wann gilt sie rechtlich denn wirklich? a) Zum beiderseitig anerkannten Zeitpunkt des Beginns der Trennungszeit? b) Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht? Oder c) Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (in weiter Ferne...)?

      4. Laut Ehevertrag... "und wir vereinbaren, daß für unsere bisherige Ehezeit keine Zugewinnausgleichsansprüche entstanden sind und verzichten gegenseitig auf jedwede Ausgleichsansprüche für die Vergangenheit. Dieser Verzicht wird von uns wechselseitig angenommen." ... dürfte es doch keinen Zugewinnausgleichsanspruch mehr geben oder?
      Wie wirkt sich dieses auf den Hausrat aus, wenn eine Partei ggf. mehr und wertvollere Gegenstände als die Partei hat und es zum Ausgleichsanspruch vermögensrechtlich kommen sollte, fällt dieses dann somit weg?

      Danke!


      Viele Grüße
      Aias
    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Aias,

      sorry,
      1. "Zeitpunkt der Scheidung" war eine Freudsche Fehlleistung von mir. Gemeint war natürlich "Zeitpunkt der Eheschließung".
      2. ja,
      3. Zeitpunkt der Rechtskraft einer etwaigen Scheidung, da erst dann ein Zugewinnausgleichsanspruch fällig würde.

      4. Hausratsteilung hat nicht mit Zugewinnausgleich zu tun.

      5. Einem "guten" Ehevertrag würde ein sogenanntes Inventarverzeichnis beigefügt werden, aus dem sich ergibt, welche Hausratsgegenstände wem gehören und wie die Eigentumsverhältnisse bei Neuanschaffungen sein sollen.

      Wenn keine entsprechende Regelung getroffen worden ist, wird sogenanntes Miteigentum beider Ehegatten an den Neuanschaffungen vermutet.

      MfG
      Prinzip

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Prinzip ()

    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Prinzip,

      danke für die nachvollziehbare Erklärung!
      Darf ich es für mich (laut gedacht) einmal zusammenfassen:
      Lt. Ehevertrag habe ich momentan zwar de facto Gütertrennung, de jure jedoch noch Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtskraft der Scheidung. Dennoch wird lt. Ehevertrag nie ein Zugewinnausgleich stattfinden..., korrekt?

      Was ist aber hiermit:

      1. Ich hatte im Ehevertrag mein gesamtes (Anfangs-)Vermögen aufgelistet. Meine Ehefrau hingegen nur einen unwesentlichen Bruchteil - wie ich ca. 2 Jahre später feststellen mußte. Besitzt das irgendeine rechtliche Wirksamkeit hinsichtlich des gesamten Ehevertrages bzw. obigem unter Ziff. 1?

      2. Ich hatte während der Ehezeit und auch während der Trennungszeit Schulden durch Überziehung meiner Konten gemacht bzw. machen müssen, um für unseren damaligen Lebensunterhalt und finanziell-wirtschaftliche "Befriedigung" meiner Ehefrau Sorge tragen zu können, da ich beruflich bedingt nicht mehr konnte. Wie werden diese lt. o.g. Ehevertrag verrechnet? Nach § 426 BGB (Interner Schuldenausgleich)?

      Beste Grüße
      Aias

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Aias ()

    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Aias,

      1. nein, sowohl de facto als auch de jure Zugewinngemeinschaft, die Gütrtrennung wird erst im Falle einer eventuellen Scheidung aktuell.

      2. Verrechnung erfolgt überhaupt nicht und zwar unabhängig vom Güterstand. Bei Deinen Leistungen handelt es sich um Leistungen zum Familienuntrhalt, die nichts mit dem Güterstand zu tun haben.

      MfG
      Prinzip
    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Prinzip,

      danke für Deine Erklärung.
      Was für mich dann allerdings unklar wird, ist, warum dann der Begriff "Gütertrennung" im o.g. Ehevertrag überhaupt auftaucht? Wenn Personen geschieden werden, ist es doch ohnehin egal, was NACH der Scheidung diesbezüglich geschieht oder nicht?
      Wäre es nicht zweckmäßiger und juristisch richtiger gewesen, nur von der "Zugewinngemeinschaft" zu sprechen bzw. diese so im Ehevertrag verankert zu haben? Oder besser "Zugewinngemeinschaft ohne Zugewinnausgleichsansprüche"?

      Viele Grüße
      Aias
    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo,

      wenn deine Ehefrau ein zu geringes Anfangsvermögen angegeben hat, dann erhöht das ihren Zugewinn, da vom Endvermögen weniger abgezogen wird, als tatsächlich vorhanden war.

      Da aber im Fall der Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet (lt. Ehevertrag), ist das unrelevant - es sei denn, du willst wegen falscher Angaben den ganzen Ehevertrag anfechten - keine Ahnung, ob das geht.

      Wenn dein Zugewinn wegen deiner Ausgaben für euer Eheleben zu gering oder gar negativ ausfällt, dann hast du wegen Verzichts auf Zugewinnausgleich ganz schlechte Karten - sprich: Den schwarzen Peter gezogen.

      Gruß,

      Urmel
    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo Aias,

      nein, die gewählte Formulierung hinsichtlich der Vereinbarung des Gütertandes der Gütertrennung für den Fall der Scheidung macht schon Sinn.

      Wenn Ihr bis an Euer Lebensende verheiratet bleiben solltet, soll ja der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten, der - steuerlich - für verheiratete Eheleute günstiger ist als der Güterstand der Gütertrennung.

      Selbstverständlich ist es egal, wie die Vermögensentwicklung der Eheleute nach einer etwaigen Ehescheidung verläuft. Daraum geht es aber nicht.

      Es geht um die Frage, was mit dem Zugewinn geschehen soll, der in der Vergangenheit - nämlich in der Zeit ab Eheschließung bsi zur Zutellung eines etwaigen Ehescheidungsantrages - entstanden sein könnte. In dieser Zeit habt Ihr nämlich nach der gewählten Formulierung ja im gesetzlichen Güterstand gelebt und deshalb wäre ein eventueller Zugewinnausgleich durchzuführen. Dies soll durch die gewählte Formulierung ausgeschlossen sein.

      Natürlich hätte man dies - wenngleich mit dem gleichen Ergebnis - auch anders formulieren können.

      MfG
      Prinzip
    • RE: Abgrenzung Zugewinngem.-Gütertrennung

      Hallo,

      eine Frage, die mich noch interessiert:

      Könnte mir bei der Abgrenzung Zugewinngemeinschaft-Gütertrennung momentan etwas Nachteiliges passieren?
      Wir sind noch nicht geschieden, Scheidungsantrag wurde förmlich im Sommer 2007 zugestellt...

      Viele Grüße,
      Aias