Konsequenz der Angabe zur gemeinsamen Veranlagung?

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    • Konsequenz der Angabe zur gemeinsamen Veranlagung?

      Hi Ihr Lieben,

      es geht um das leidige Thema der gemeinsamen Veranlagung im Scheidungsjahr:

      Trennung im Jahr 2005.

      ER (sehr hohes Einkommen, SIE kein Einkommen) hat per Anwalt in einem Schreiben Ende 2005 getrennte Veranlagung ab 1.1.2006 gewünscht.

      Ab 1.1.2006 getrennte Wohnsitze und Änderung der Steuerklassen.

      In Oktober 2006 Scheidung.

      Als das wurde ins Scheidungsprotokoll aufgenommen.

      Nicht aber, dass es im Juni einen vergeblichen Versöhnungsversuch gab, das können nur die 3 Kinder und enge Freunde bezeugen, wurde aber nicht ins Scheidunsprotokoll mit aufgenommen.

      Was passiert jetzt, wenn ER gemeinsame Veranlagung verlangt?

      1) Kann ER SIE dazu zwingen, wenn ER schriftlich bestätigt alle steuerrechtlichen Nachteile die IHR womöglich entstehen zu tragen?
      2) Was passiert im Falle einer Steuererprüfung? Es wurde ja nirgends schriftlich festgehalten, dass es den Versöhnungsversuch gab? Kann der Steuerprüfer einem Betrug vorwerfen?

      Und einen weiteren, sehr kritschen Punkt gibt es noch:

      3) SIE weigert sich auch aus einem zweiten Grund gemeinsame Veranlagung zu beantragen, nämlich dass sie glaubt SEINE Steuerklärung wäre sehr an der Grenze der Gesetzwidrigkeit und der Steuerberater sei auch eher für Krumme Dinge bekannt. Da SIE nicht nachvollziehen kann was in 2006 alles angegeben wurde, befürchtet SIE für evtl. Steuerhinterziehung (die SIE von IHM befürchtet) verantwortlich gemacht zu werden, dadurch, dass SIE gemeinsame Veranlagung unterschreibt. Ist da was dran bzw. sind die Bedenken gerechtfertigt? Gibt es Möglichkeiten, dass SIE die Steuererklärung unterschreibt aber gleichzeitig von allen evtl. Konsequenzen enthoben wird?


      Vielen Dank für Eure Hilfe, es ist wirklich zum Verzweifeln!!!!

      grüße

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von ChiLLinG ()

    • RE: Konsequenz der Angabe zur gemeinsamen Veranlagung?

      Hallo ChiLLinG, erst mal willkommen in den ISUV - Foren.

      Leider komme ich nicht so richtig mit Deiner Schilderung klar.

      Er hat per Anwalt in einem Schreiben Ende 2005 getrennte Veranlagung ab 1.1.2006 gewünscht.
      das mußte so sein.

      es im Juni einen vergeblichen Versöhnungsversuch gab
      auch nach Steuerrecht ?
      Nur mal zusammen Frühstücken “danach” reicht dazu nicht. Da muß schon mehr sein.

      ER sehr hohes Einkommen, SIE kein Einkommen
      muß “sie” dann überhaupt unterschreiben ?

      Dann wird “sie” ja wohl auf EU von “ihm” angewiesen sein. Also sollte sie zusehen dass er sein Netto-Einkommen optimieren kann. Was nun nicht heißt dass “sie” was ungesetzliches tun sollte.

      Aber “er” hat die Möglichkeit den gezahlten EU steuerlich geltend zu machen. Auch schon im Scheidungsjahr 2006. Nur wenn keine gemeinsame Steuer gemacht wird. Sollte mal ausgerechnet werden was “mehr” bringt, ob überhaupt “gemeinsame Steuer” viel mehr bringt.
      Dazu muß “sie” dann die Anlage U unterschreiben, wenn “er” ihr die finanziellen Nachteile daraus ersetzt. Haben Beide was von.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Konsequenz der Angabe zur gemeinsamen Veranlagung?

      Hallo Wolfgang,


      vielen Dank für Deine Antwort!

      Ob es "steuerrechtlich" einen Versöhnungsversuch gab ist, denke ich, der Knackpunkt. Gemeldet wurde es nirgends! Zusammen gelebt haben die beiden für etwa 4 Wochen, bis der Versuch dann doch fehlgeschlagen ist. Wie gesagt, bezeugen können dies die 3 Kinder und enge Freunde.

      Ob SIE die Erklärung unterschreiben muss, wenn Sie kein Einkommen hatte? Also, ich bin davon ausgegangen, dass bei gemeinsamer Veranlagung beide unterschreiben müssen, oder nicht?

      Ihr ist das Nettoeinkommen egal, weil ER IHR großzügiger Weise einen fixen Unterhalt garantiert!! Aus Trotz und weil SIE im Prinzip nicht direkt etwas davon hat, stellt SIE dich jetzt quer.
    • RE: Konsequenz der Angabe zur gemeinsamen Veranlagung?

      Hallo ChiLLinG, klingt schon nach "richtigem" Versöhnungsversuch.

      Aber, bevor man sich weiteren Streß macht, erst mal ausrechnen was "Anlage U" bringt, die musse dann unterschreiben wenn er ihr die finanziellen Nachteile erstattet.

      stellt SIE dich jetzt quer.
      ich bin zwar als Querkopf bekannt, aber stelle mich schon alleine quer, wenn es mir angebracht erscheint.

      Weis schon dass Du Dich nur vertippt hast. Jedenfalls ist sie, solange wie sie Unterhalt bekommt, gehalten im Rahmen der nachehelichen Solidarität (aus der bekommt sie Unterhalt) alles zu tun was sein Einkommen maximiert, solange sie keinen Nachteil daraus hat.

      Mit der Unterschrift unter gemeinsame Steuererklärung bestätigt man auch nur seinen Anteil daran. Ggf. ein Kreuzchen dazu machen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Konsequenz der Angabe zur gemeinsamen Veranlagung?

      hallo ChiLLinG,

      "nacheheliche Solidarität" woher kommt das Schlagwort?
      kommt schon aus der Juristerei. bezeichnet des "Gebilde" das nach einer Ehe zecks des Unterhalt geschaffen ist.
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