Liebe Moderatoren und Forumsmitglieder,
seit Anfang 2008 haben wir in Deutschland ein neues Unterhaltsrecht. Im Dezember 1997 wurde ich geschieden und hierzu wurde zeitgleich folgender Vergleich abgeschlossen (siiehe ganz unten).
FRAGE: Bringt das neue Unterhaltsrecht Entlastung für mich? Lohnt sich im Hinblick auf den Unterhalt für meine von mir 1997 geschiedene Ehefrau, die immer noch Unterhalt bezieht, jetzt oder später eine Abänderungsklage bei Gericht einzureichen?
Was hat sich seit dem o.g. Vergleich von 1997 (s.u.) verändert:
Momentan zahle ich EUR 1.022 p.m. Gesamtunterhalt auf das Konto meiner Ex. Die Söhne möchten das auch so, sie wohnen auch bei ihrer (Kindes)Mutter!
A) Meine Ex bezieht hiervon einen Unterhalt in Höhe von EUR 450 p.m., der erst dann mit ihrem Einkommen angerechnet werden soll, wenn lt. Vergleich von 1997 Sohn 2 die Schule beendet hat. Meine Ex erarbeitet momentan als Altenpflegerin offiziell EUR 1.200 p.m.
B) Sohn 1, Jahrgang 1986, wird hoffentlich im Juni 2008 das Abitur ablegen.
C) Sohn 2, Jahrgang 1988, wird hoffentlich auch im Juni 2008 das Abitur ablegen. Beide Söhne sind in einer Klasse.
Um diesen Vergleich von 12/1997 geht es:
2. Ab dem 1. Januar 1998 zahlt der Beklagte (Anm.: = "Pulsatilla" = ich!) der Klägerin (Anm.: = Ex-Frau) einen monatlichen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 880 DM. Dieser Betrag ist unabhängig von der Höhe des Einkommens des Beklagten. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Unterhaltspflicht des Beklagten bei Eheschließung der Klägerin oder im Falle der Verwirkung entfällt. Der Beklagte verpflichtet sich, für die beiden Söhne der Parteien (Anm.: geb. 1986 und geb. 1988)
Unterhalt nach der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von je 460 DM (570 DM ./. 110 DM) zu zahlen.
3. Die Klägerin stimmt der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu und verpflichtet sich, die Anlage U zur Einkommenssteuererklärung des Beklagten zu unterzeichnen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin von allen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings resultierenden Nachteilen freizustellen.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Einkünfte, die die Klägerin aus einer Berufstätigkeit erziehlt, erst dann anzurechnen sind, wenn der Sohn ******* (Anm.: geb. 1988) der Parteien die Schule beendet hat.
Danke vorab!
Viele Grüße,
Pulsatilla
seit Anfang 2008 haben wir in Deutschland ein neues Unterhaltsrecht. Im Dezember 1997 wurde ich geschieden und hierzu wurde zeitgleich folgender Vergleich abgeschlossen (siiehe ganz unten).
FRAGE: Bringt das neue Unterhaltsrecht Entlastung für mich? Lohnt sich im Hinblick auf den Unterhalt für meine von mir 1997 geschiedene Ehefrau, die immer noch Unterhalt bezieht, jetzt oder später eine Abänderungsklage bei Gericht einzureichen?
Was hat sich seit dem o.g. Vergleich von 1997 (s.u.) verändert:
Momentan zahle ich EUR 1.022 p.m. Gesamtunterhalt auf das Konto meiner Ex. Die Söhne möchten das auch so, sie wohnen auch bei ihrer (Kindes)Mutter!
A) Meine Ex bezieht hiervon einen Unterhalt in Höhe von EUR 450 p.m., der erst dann mit ihrem Einkommen angerechnet werden soll, wenn lt. Vergleich von 1997 Sohn 2 die Schule beendet hat. Meine Ex erarbeitet momentan als Altenpflegerin offiziell EUR 1.200 p.m.
B) Sohn 1, Jahrgang 1986, wird hoffentlich im Juni 2008 das Abitur ablegen.
C) Sohn 2, Jahrgang 1988, wird hoffentlich auch im Juni 2008 das Abitur ablegen. Beide Söhne sind in einer Klasse.
Um diesen Vergleich von 12/1997 geht es:
2. Ab dem 1. Januar 1998 zahlt der Beklagte (Anm.: = "Pulsatilla" = ich!) der Klägerin (Anm.: = Ex-Frau) einen monatlichen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 880 DM. Dieser Betrag ist unabhängig von der Höhe des Einkommens des Beklagten. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Unterhaltspflicht des Beklagten bei Eheschließung der Klägerin oder im Falle der Verwirkung entfällt. Der Beklagte verpflichtet sich, für die beiden Söhne der Parteien (Anm.: geb. 1986 und geb. 1988)
Unterhalt nach der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von je 460 DM (570 DM ./. 110 DM) zu zahlen.
3. Die Klägerin stimmt der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu und verpflichtet sich, die Anlage U zur Einkommenssteuererklärung des Beklagten zu unterzeichnen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin von allen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings resultierenden Nachteilen freizustellen.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Einkünfte, die die Klägerin aus einer Berufstätigkeit erziehlt, erst dann anzurechnen sind, wenn der Sohn ******* (Anm.: geb. 1988) der Parteien die Schule beendet hat.
Danke vorab!
Viele Grüße,
Pulsatilla
Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!