1997er Vergleich - neues Unterhaltsrecht

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    • 1997er Vergleich - neues Unterhaltsrecht

      Liebe Moderatoren und Forumsmitglieder,

      seit Anfang 2008 haben wir in Deutschland ein neues Unterhaltsrecht. Im Dezember 1997 wurde ich geschieden und hierzu wurde zeitgleich folgender Vergleich abgeschlossen (siiehe ganz unten).


      FRAGE: Bringt das neue Unterhaltsrecht Entlastung für mich? Lohnt sich im Hinblick auf den Unterhalt für meine von mir 1997 geschiedene Ehefrau, die immer noch Unterhalt bezieht, jetzt oder später eine Abänderungsklage bei Gericht einzureichen?


      Was hat sich seit dem o.g. Vergleich von 1997 (s.u.) verändert:
      Momentan zahle ich EUR 1.022 p.m. Gesamtunterhalt auf das Konto meiner Ex. Die Söhne möchten das auch so, sie wohnen auch bei ihrer (Kindes)Mutter!
      A) Meine Ex bezieht hiervon einen Unterhalt in Höhe von EUR 450 p.m., der erst dann mit ihrem Einkommen angerechnet werden soll, wenn lt. Vergleich von 1997 Sohn 2 die Schule beendet hat. Meine Ex erarbeitet momentan als Altenpflegerin offiziell EUR 1.200 p.m.
      B) Sohn 1, Jahrgang 1986, wird hoffentlich im Juni 2008 das Abitur ablegen.
      C) Sohn 2, Jahrgang 1988, wird hoffentlich auch im Juni 2008 das Abitur ablegen. Beide Söhne sind in einer Klasse.


      Um diesen Vergleich von 12/1997 geht es:

      2. Ab dem 1. Januar 1998 zahlt der Beklagte (Anm.: = "Pulsatilla" = ich!) der Klägerin (Anm.: = Ex-Frau) einen monatlichen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 880 DM. Dieser Betrag ist unabhängig von der Höhe des Einkommens des Beklagten. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Unterhaltspflicht des Beklagten bei Eheschließung der Klägerin oder im Falle der Verwirkung entfällt. Der Beklagte verpflichtet sich, für die beiden Söhne der Parteien (Anm.: geb. 1986 und geb. 1988)
      Unterhalt nach der Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von je 460 DM (570 DM ./. 110 DM) zu zahlen.

      3. Die Klägerin stimmt der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu und verpflichtet sich, die Anlage U zur Einkommenssteuererklärung des Beklagten zu unterzeichnen. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin von allen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings resultierenden Nachteilen freizustellen.

      4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß Einkünfte, die die Klägerin aus einer Berufstätigkeit erziehlt, erst dann anzurechnen sind, wenn der Sohn ******* (Anm.: geb. 1988) der Parteien die Schule beendet hat.


      Danke vorab!
      Viele Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: 1997er Vergleich - neues Unterhaltsrecht

      Hallo Pulsatilla,

      wo willst du hin? Auf null Euro oder auf Reduzierung?

      Weißt du, ob Ex berufstätig ist, evtl. Vollzeit?

      Wenn nicht - oder nur Teilzeit oder Minijob - könntest du sie so langsam vorsichtig schriftlich daran erinnern, dass eine Überprüfung der Regelung aus dem Scheidungsurteil ja quasi zum Schulende des Jüngeren einzuplanen ist. Wenn du jetzt schreibst und nicht bis zum Sommer wartest, kann Ex sich so langsam in die Hufe schwingen, um ihren Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften.

      Kinder unter 3 Jahren hat sie - glaube ich - ja nicht mehr zu betreuen.

      Wie so etwas ausgeht - vor allem bei Gericht - kann man heute noch nicht sagen.

      Aber eins ist klar: Wenn du von dir aus nichts machst, zahlste weiter.
      Eine erste Meinung.

      MfG
      Vater Klaus
    • RE: 1997er Vergleich - neues Unterhaltsrecht

      Hallo,

      natürlich würde lieber auf "ground zero" gehen...

      Meine Ex hat eine "3/4-Stelle" - offiziell!
      Zu betreuende minderjährige Kinder sind nicht vorhanden.
      Meine beiden Söhne (Schüler) sind jetzt fast 20 und 22 Jahre alt.

      Würde ich jetzt, wenn ich sie anschreiben würde, anstatt zu warten bis der jüngste Sohn mit der Schule fertig ist, nicht schlafende Hunde wecken?
      Sie könnte z.B. "tricksend" sich aus der Arbeit zurückziehen...

      Wie auch immer, interessant für mich ist zu wissen, ob das Unterhaltsrecht mit heutigem Stand eine erfolgreiche Abänderung(sklage) hergibt?

      Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: 1997er Vergleich - neues Unterhaltsrecht

      Die Ansatzpunkte sind bestimmt da, Pulsatilla.

      Das Hauptkriterium in einer solchen Auseinandersetzung könnten allerdings die ehebedingten Nachteile sein, soweit sie auch heute noch bestehen. Mach dich mal weiter schlau über diesen Begriff (Suchmaschine, Urteile).

      Wichtig sind auch die Einkommens-Verhältnisse vor der und während der Ehe und weitere Faktoren.

      Deine Großzügigkeit im Vergleich (Nachehelichen-Gehalt bis zum Ende der Schullaufbahnen!) müsste ja auch irgendwie gewürdigt werden. Ob positiv oder negativ, wird sich beim Richter zeigen.

      Du brauchst da einen wirklich fähigen und kompetenten Anwalt, würde ich sagen.

      Ich würd's anpacken, wenn ich in der Situation wäre.

      Wovor hast du Angst? Dass sie die Arbeit schmeißt und dann Unterhalt wegen Krankheit, Alter oder Gebrechlichkeit verlangt? Wenn du lange genug zuwartest und die Unterhaltskette nicht unterbrichst, kommt DAS irgendwann von ganz alleine.

      MfG
      Vater Klaus
    • RE: 1997er Vergleich - neues Unterhaltsrecht

      @ VaterKlaus:

      "Ehebedingte Nachteile"? Zählen die noch? Wir sind doch seit nunmehr 11 Jahren (1997) geschieden!

      Natürlich geht es nicht ohne Anwalt ab. Jedoch bereits im Vorfeld kann man doch bereits sichten, ob es überhaupt Sinn hat, hier einen Gedanken daran zu "verschwenden".

      In diesem Forum hatte ich bereits vor einigen Jahren diesen o.g. Vergleich ins Spiel gebracht. Da wurde mir geraten abzuwarten, bis der jüngste Sohn (jetzt 20 in 2 Monaten) die Schule (Abitur) beendet hat.

      Nun hat sich in den letzten Jahren viel getan: Neue Entscheidungen von BGH und den OLG, neue begleitende gesetzl. Vorschriften, zudem kommt das seit dem 01.01.2008 geänderte Unterhaltsrecht.

      Wie schaut es danach aus? Könnte ich bereits schon jetzt "vormucken"?
      Wie lange dauert es generell, bis so ein Abänderungsklage zum Vergleich Erfolg hat?

      Beste Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Wer kann mir helfen?

      Hallo Pulsatilla,

      steht im Vergleich etwas davon, dass der Titel für den Ehegattenunterhalt vollstreckbar ist?
      Aus meiner Sicht könntest Du nämlich nach dem Abitur Deines Sohnes eine vorläufige Neuberechnung (Basis Euer beider Einkommen) vorlegen und den Unterhalt erst einmal kürzen.
      Wenn sich Deine Exfrau nicht dagegen wehrt, ists ja gut. Wenn doch, bleibt nichts anderes, als eine Abänderungsklage, denn der Vergleich gilt ja unbefristet weiter. Es ist lediglich die Modifikationsmöglichkeit ab Schulabschluß des jüngeren Sohnes bereits vermerkt.

      In der Abänderungsklage würde ich dann natürlich gleich eine Befristung für den neu berechneten Unterhalt aufnehmen, sodass Du nach einer gewissen Übergangszeit (keine Ahnung, welche Frist die Gerichte da sehen) keinen Unterhalt an Deine Exfrau mehr bezahlen mußt.

      Denke daran, dass Deine Söhne ab Volljährigkeit den Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile haben. Der Unterhalt, den Deine Ex bezahlen muss geht in der Berechnung für den Ehegattenunterhalt von ihrem Einkommen runter.

      Grüße
    • RE: Wer kann mir helfen?

      @ pulsatilla

      Da der Vergleich schon so lange gültig ist und das eine haarige Angelegenheit ist, Vergleiche abändern zu wollen, kann ich Dir nur wärmstens ans Herz legen, Dir einen verdammt guten Fachanwalt für Familienrecht zu suchen, der sich schon mit dem neuen Unterhaltsrecht auseinandergesetzt hat (vorher: Homepage checken).

      Und das wird wahrscheinlich einiges kosten, denn die besonders Guten arbeiten meist nach Honorar.

      Aber bei der Unterhaltssumme muß man auch mittelfristig denken und alles gegenrechnen (Risiko, ersparter Unterhalt, RA-Kosten).

      LG gaggien
    • RE: Wer kann mir helfen?

      @ Mad-Max:

      Im Vergleich ist nirgendwo eine Passage zur Vollstreckbarkeit enthalten.
      Muß ich denn "lebenslang" Unterhalt an meine Ex zahlen, obwohl sie weder Kinder betreut noch krank ist? Wie lange muß man generell Unterhalt zahlen?


      @ gaggien:

      Kennst Du einen solchen in Niedersachsen? Wenn ja, kannst Du mir bitt eine Privatmail senden wegen Datenschutz, Werbeverbotund sonstiger Einschränkungen.


      Danke!
      Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Wer kann mir helfen?

      Hallo!

      Nein. Die Unterhaltsprozesse meines Mannes gegen seine Exfrau laufen allesamt in München.

      Schicke mir mal eine PN mit der Angabe, wo Du wohnst und vor welchem Gericht das Ganze stattfindet. Dann werde ich mich mal auf die Suche machen. Sowas macht mir Spaß und so habe ich auch die Anwältin meines Mannes gefunden.

      LG gaggien
    • RE: Wer kann mir helfen?

      Hallo Pulsatilla,

      wenn dieser Vergleich, den man durchaus als Titulierung sehen kann nicht vollstreckbar ist, dann würde ich vorgehen, wie ich es beschrieben habe. Also abwarten, bis der Junge sein Abitur hat, dann ankündigen, dass Du ab dem nächsten Monat den Unterhalt um xx€ kürzen wirst und dann tatsächlich kürzen.
      Das mit der Vollstreckbarkeit hat damit zu tun, dass Deine Ex sofort eine Pfändung vornehmen lassen kann, wenn Du nicht oder weniger bezahlst.
      Wie Du den Unterhalt in etwa ausrechnen kannst, weißt Du? Wenn nicht, kann ich Dir nur empfehlen, ISUV-Mitglied zu werden. Das kostet Dich 60 € im Jahr. Damit kannst Du dann im Mitgliederbereich eine Rechtsberatung für 40 € bekommen. Für dieses kleine Geld bekommst Du bei keinem Anwalt die entsprechende Auskunft.
      Übrigends findest Du bei ISUV auch den richtigen Anwalt für Deinen OLG-Bezirk.

      Grüße
    • RE: Wer kann mir helfen?

      Hallo Mad-Max,

      danke!
      Ergänzende Fragen:
      1. Kann man also aus einem Vergleich heraus nicht sofort vollstrecken?
      Hatte bisher immer pünktlich gezahlt, um eine evtl. Kontenpfändung usw. zu verhindern.
      2. Ist eine Vollstreckungsgegenklage das geeignete Abwehrmittel?

      Hinsichtlich des ISUV werde ich die Angebote wahrnehmen.

      Grüße,
      Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Wer kann mir helfen?

      Hallo!

      Natürlich kann aus einen Vergleich genauso vollstreckt werden. Der Pfändungswillige muß nur eine vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen. Das ist nur Formsache.

      @mad-max

      Seine Idee ist gut. Ich würde es auch immer im Guten versuchen. Und wenn das Geld knapp ist, hilft mit Sichereit auch erst mal ISUV.

      LG gaggien
    • RE: Wer kann mir helfen?

      Hallo Ihr zwei,

      nein, aus einem Vergleich, welcher nicht sofort vollstreckbar ist, kann man auch nicht sofort vollstrecken. Deshalb hatte ich auch die Frage gestellt, ob die sofortige Vollstreckbarkeit im Vergleich festgelegt ist. Wenn das nicht der Fall ist, muss ganz normal geklagt werden. Das Gericht wird nicht nach 10 Jahren eine Vollstreckbare Ausfertigung zur Verfügung stellen. Das ist eben keine "reine Formsache".

      Grüße
    • RE: Wer kann mir helfen?

      @mad-max

      Ich ging davon aus, dass "die sofortige Vollstreckbarkeit" im Vergleich steht. Sonst stimmen die Richter u.U. dem Vergleich nicht zu, da der Unterhaltsberechtigte (meist ja auch Kinder) ja einen Anspruch auf einen Titel hat.

      Und wenn der Unterhaltsberechtigte einen halbwegs anständigen Anwalt hat, wird dieser ja auch darauf achten. Alles andere wäre unfair, denn dann wäre der Vergleich ja nicht das Papier wert, auf dem er steht.

      War bei uns bisher auch immer so.

      Aber nun mal "Butter bei die Fische" an pulsatilla:

      Ist die sofortige Vollstreckbarkeit im Vergleich festgelegt worden?

      LG gaggien
    • RE: Wer kann mir helfen?

      @ Siegfried:
      @ gaggien:
      @ Mad-Max:


      Danke für die wertvollen Hinweise. Umgesetzt bedeutet dieses doch in meinem Fall, ich teile meiner Ex-Frau rechtzeitig mein Vorhaben mit und sie willigt ein, indem wir den alten Vergleich einvernehmlich notariell ändern. Oder aber ich reiche gleich eine Abänderungsklage ein. Korrekt?

      L.G. Pulsatilla
      Bekämpfe den Glauben, daß alles berechenbar sei - das Unerwartete bildet die Regel!
    • RE: Wer kann mir helfen?

      @Siegfried: Genau.



      Vorher einen FAIREN und REALISTISCHEN Vergleichsvorschlag machen (also mal den Unmut über die Unterhaltszahlungen ganz tief in der Schublade verschwinden lassen).

      Das beeindruckt den Richter und stimmt ihn milde.

      Und vielleicht hast Du ja Glück und sie stimmt zu und Du sparst Dir einen Haufen Geld und Nerven.

      Aber trotzdem titulieren nicht vergessen, damit sie nicht aus alten Titeln pfänden lassen kann.


      LG gaggien

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