Pflegegeld

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    • Hallo zusammen,

      ich habe eine Frage zum Pflegegeld.
      Ich habe eine Tochter 21 Jahre. Sie ist Autist und lebt bei meiner
      Exfrau.
      Meine Tochter befindet sich täglich von ca 8.00 bis 16.00 Uhr in
      einer Werkstufe. Meine Exfrau erhält für die Pflege ein Pflegegeld
      nach der Pflegeversicherung in der Stufe 3.
      Nun habe ich unter Punkt 2.8 der Leitlinien des OLG Hamm
      folgendes gelesen:

      Pflegegeld nach dem PflegeversicherungG (§§ 37 ff SGB XI), das an den Pflegenden weitergeleitet wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen. Pflegegeld nach § 64 SGB XII für eigene schwerbehinderte Kinder und nach § 39 SGB VIII für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Einkommen


      Verstehe ich das richtig, dass zumindest ein Teil des Pflegegeldes meiner Exfrau als Einkommen angerechnet werden kann ??
      LG
      jogibaer
    • RE: Pflegegeld

      Hallo jogibaer, siehst Du sicher richtig.

      Vor einiger Zeit hatten wir schon mal deswegen ne Anfrage, nutze mal die Suchfunktion des Forum.
      Wenn ich mich recht entsinne wurde da von 1/3 geschrieben.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Pflegegeld

      Hallo Jogibaer,

      OLG Koblenz SGB § 13 VI; BGB §§ 1569, 1570 - FamRZ 2000, 826 ff

      (13. ZS 1. FamS Urteil 'v. 15. 1 L 1999 13 UF 172/99)

      Seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung' des XI. Buches SGB zum 1. S. 1999 kann Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird entgegen der, bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson, angerechnet werden,' wenn der Pflegebedürftige mit, dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.
    • RE: Pflegegeld

      ...ich würde aber folgendes nicht außer Acht lassen:

      BGB § 1610a
      Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

      Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

      ebenso die Ziffer 2.7 der jeweilig zuständigen UHL.
    • RE: Pflegegeld

      Naja,

      da kann man vieles hineininterpretieren und kommt ggf. auf völlig verschiedene Aussagen.

      Das Pflegegeld nach § 39 SGBVIII steht nach Abs. II S. 2 dieser Vorschrift rechtlich dem Kind zu. In erster Linie soll das Pflegegeld nach § 39 SGBVIII den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellen. Der Bedarf des Pflegekindes umfaßt alles, was dieses zum Lebensunterhalt benötigt. Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Beklei-dung, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Strom, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung.

      In der Regel ist das Pflegegeld höher als der für den Unterhalt des Kindes benötigte Betrag. Dieser übersteigende Teil des Pflegegeldes wird als Anerkennung für die Betreuung und erzieherischen Bemühungen der Pflegeperson gezahlt, ist also ein Vergütungsanteil für die Pflegeperson. Daher ist er den Pflegeeltern bzw. der Pflegeperson als Einkommen zuzurechnen. Da es sich für die Pflegeperson also um eine Art Erwerbstätigkeit handelt, muß im Ehegattenunterhalt ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt werden.

      Die Höhe des Vergütungsanteiles ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Denkbar ist es, je nach den Einzelumständen des Falles 1/3 bis 1/2 des Betrages als Einkommen anzusehen. Das OLG Braunschweig rechnet 6/7 des Pflegegeldes, das die Tochter für die Pflege der Mutter erhält, als Einkommen der Tochter. Kalthoener/Büttner/Niepmann gehen davon aus, daß der Entlohnungsanteil selten höher als 52 EUR sein wird.

      Für den Unterhaltsanspruch des Kindes gilt: Das Pflegegeld mindert zwar den Bedarf des Kindes, jedoch nur um den tatsächlich für den Unterhalt benötigten Betrag. Der Rest des Pflegegeldes ist als subsidiäre Sozialleistung ohne Einfluß.

      Quellen:
      • Wendl/Staudigl/Haußleiter [Fn. 6], § 1 Rz. 363; a. A. OVG Münster, FamRZ 1996, 900.
      • OLG Saarbrücken, DAVorm 1988, 918, 924; OLG Hamm, FamRZ 1997, 1081; OLG Braunschweig, FamRZ 1996, 1216.
      • So z. B. OLG Hamm, FamRZ 1999, 852, 853; FamRZ 1997, 1216; Wendl/Staudigl/Haußleiter [Fn. 6], § 1 Rz. 363.
      • FamRZ 1996, 1216.
      • [Fn. 22], Rz. 555; vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1987, 1074.
      • BGH, FamRZ 1985, 1243 = NJW 1986, 186.
    • RE: Pflegegeld

      Hallo Schäng,

      wie schon geschrieben, habe ich am 15.01. den Unterhaltsprozess.
      Wär nicht schlecht, wenn du als Verstärkung dabei wärst. ;)

      Ich denke mal, dass meine Exfrau keine Aufwendungen durch die Behinderung meiner Tochter hat.
      Sie ist nicht berufstätig. Meine Tochter geht an drei Tagen in der Woche von 8.00 bis ca 16.00 Uhr in die Werkstufe.
      An den anderen zwei Tagen kommt sie früher nach Hause. Dann wird meine Tochter aber von einer Betreuerin für ca 3 Stunden betreut.
      Diese Kosten werden von dem Behindertenreferat der Stadt Essen übernommen.
      Auch Fahrkosten zur Schule fallen nicht an, da meine Tochter vom
      Schulbus abgeholt wird.
      Alle zwei Wochen ist meine Tochter über das Wochenende bei uns.
      Auch hier keine Aufwendungen, da ich allein den Fahrdienst und auch die Kosten übernehme.
      Da meine Tochter einen gesunden Schlaf, in der Regel von 19.00 Uhr
      bis 6.00 Uhr (ohne Nachtwache ;) ) kann man von Aufwendungen nicht
      sprechen. Fehlzeiten wegen Krankheiten in der Werkstufe hat sie auch so gut wie gar nicht, hälftige Ferien verbringt sie bei uns.
      M.E. ist bei dem Sachverhalt das Pflegegeld zumindest teilweise.

      Ganz herzlichen Dank für Eure schnellen und ausführlichen Antworten !!
      LG
      jogibaer