Berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs

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    • Berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs

      Hallo zusammen.

      Ich weiss, das Thema "berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs" ist schon einige Male diskutiert worden. Ich wollte mich gerne vergewissern, dass meine Vorgehensweise korrekt ist.

      Ich bin vom gegnerischen Anwalt gebeten worden, ueber meine Einkommensverhaeltnisse Auskunft zu geben. Neben Gehaltszetteln der letzten 12 Monate habe ich eine Liste mit berufsbedingten Aufwendungen angegeben. Die einfache Entfernung zur Arbeit betraegt 25 km. Ich habe darum gebeten, die taeglichen 50 km bei der Berechnung zu berucksichtigen. Als Antwort kam: "bezueglich der beruftsbedingten Aufwendungen wird nur eine Pauschale von 5% Pauschale anerkannt." Kein Hinweis, was ich machen soll, damit die tatsaechlichen 50 km beruecksichtigt werden.

      Ich befuerchte nun, dass der gegnerische Anwalt lediglich 5% des Nettoeinkommens berucksichtigen wird, obwohl das deutlich unter den 50 km x 0,30 Euro pro Tag liegt.

      Habe ich vielleicht juristisch gesehen eine falsche Formulierung in meiner Auskunft gewaehlt? Wie gehe ich vor, so dass die tatsaechlichen Aufwendungen fuer die berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs vom gegnerischen Anwalt beruecksichtigt werden? Scheinbar reicht die Angabe der Entfernung zum Arbeitsplatz nicht aus. Sollte ich sofort Tankbelege der letzten 12 Monate als Kopien schicken? Reicht das dann? Muss ich explizite Angaben machen, warum ich mit dem PKW zur Arbeit fahre? Vielleicht kann mir jemand einen Tip bzgl. der richtigen Vorgehensweise geben. Das waere toll.

      OLG ist Stuttgart. Kein Mangelfall.

      Ich wuensche Euch einen guten Start in die neue Woche.
    • RE: Berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs

      Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat Vorrang. Die entstehenden Kosten können vom Einkommen abgesetzt werden.

      Nur wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist (z.B. ungünstiger Verkehrsanbindung), können die Aufwendungen für die Fahrten mit dem PKW vom Einkommen abgesetzt werden.
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!
    • RE: Berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs

      Hallo,
      natürlich will ein Anwalt das beste für seinen Mandanten rausholen, nicht aufregen.
      Die 5% als Pauschale sind richtig, aber wenn die tatsächlichen Kosten höher sind und nachgewiesen werden können, dann kann nach Ziffer 10.2.2 der Süddeutschen Leitlinien 0,30€ pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden (am besten den gegnerischen RA auf diese Ziffer der Leitlinien hinweisen). Über öffentliche Verkehrsmittel steht explizit nichts in den Süd-Leilininen. Hilfreich ist, wenn die Entfernung eheprägend war und nicht erst nach der Trennung geschaffen wurde.
    • RE: Berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs

      Hinsichtlich der Absetzbarkeit der Kosten f. d. berufsbedingte Nutzung eines privaten KFZ, sprechen die Süddeutschen Leitlinien von den "... notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung ...".

      Was man unter den notwendigen Kosten versteht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung.

      In der Regel wird der Unterhaltspflichtige auf die kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen (z.B BGH FamRZ 1982, 360).
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!
    • RE: Berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs

      Das hat allerdings auch etwas mit den finanziellen Gegebenheiten zu tun, und mit der Eheprägung.
      Es müsste in dem Zusammenhang eher "Kosten der notwendigen berufsbedingten KfZ-Nutzung heissen", denn die Notwendigkeit stellt sich nicht bei den Kosten, sondern bei der KfZ-Nutzung. Naja, lassen wir das mal ;)