Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

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    • Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo zusammen,

      soeben habe ich Post von einer Anwältin erhalten,die mir mitteilt,das sie die Interessen meiner Tochter vertritt.

      Vorgeschichte:Tochter 18 Jahre eigene Whg.beginnt eine Lehre zum 01.08.2007 und schickt mir zum 10.08.2007 eine Mitteilung,das ich Ihr zum Unterhalt verpflichtet wäre und den Antrag auf BAB.

      Den Antrag auf BAB habe ich umgehend ausgefüllt und persönlich bei der Arbeitsagentur abgegeben.

      Heute nun das Schreiben dieser Anwältin:

      Meine Mandantin hatte Sie bereits am 10.08.2007 angeschrieben und Unterhaltsansprüche angemeldet.Zur exakten Berechnung fordere ich Sie auf uns Auskunft über Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen unter Vorlage geeigneter Belege wie Entgeldabrechnungen der zurückliegenden 12 Monate und des letzten Einkommenssteuerbescheid.

      Das mtl Brutto der Tochter beträgt 501 und 398.04netto

      Mein durchschnttliches Netto laut JA von 01.01.2006-31.12.2006 beträgt 1330 Euro .ich fahre täglich 25 km einfach und zahle an das JA für die minderjährige Tochter 250 Euro Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung.(BAföG beantragt)

      Ich bin wieder verheiratet und bin gemeinsam veranlagt mit Steuerklasse 4.

      Welche 12 Gehaltsmitteilungen sind relevant?Was kann durch die Steuererklärung sich an der Sache verändern?Was ist mit den Zahlen meines Mannes in der Steuererklärung?

      Da ich von einem SB von 1100Euro ausgehe,bin ich überhaupt leistungsfähig?Muss hier nicht erst der BAB-bescheid abgewartet werden?

      Vielen Fragen,und wie immer,- es ist Wochenende-und mir klopft das Herz bis zum Hals.

      lg
      kape
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo Agatha,

      mein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen beträgt 1330.Euro inkl.Weihnachts und Urlaubsgeld.Das Einkommen ist noch um die Arbeitnehmerzulage VWL bereinigt.

      Noch ne Frage:Wenn ich meinen Steuerbescheid vornehme,wie kann ich ersehen,welche Summe meine Steuerrückerstattung ist,da ich ja mit meinem Ehemann gemeinsam veranlagt bin?

      lg kape
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo Kape,

      die von der RA geforderten Einkünfte:

      * von 11-2006 bis 10-2007 Gehaltsbescheinigungen

      * Steuerbescheid (da weiß ich nicht Bescheid. Sind die Zahlen nicht getrennt aufgeführt? Dann lassen sich die Zahlen deines LG schwärzen)

      * Vermögenserträge (also Zinsbescheinigung Deiner Bank)


      Du hast zu fordern nach §1605 BGB:

      * BAB-Bescheid
      * väterliche Einkommensauskünfte

      und in Abzug zu bringen sind

      Deine Fahrtkosten entsprechend der Kilometerpauschale der
      für Dich geltenden UHL (welches OLG ist zuständig? Ist das Zweibrücken? )

      Hast Du eine Altersvorsorge z.B. Riester?

      Der Minderjährigen-KU (Nachweis)



      Also nur ruhig Blut Kape:D . Das sieht nicht nach 'ner Millionen-KU-Pflicht aus:)

      (Nach meinem Adam Riese müsste da der Zufluss fast in umgekehrte Richtung laufen:) )

      LG
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo Kape,
      in Bezug auf den Steuerbescheid (gemeinsame Veranlagung) hat unsere RA`in gesagt, dass dem Unterhaltspflichtigen dann nur der halbe Vorteil zuzurechnen ist (also Summe X geteilt durch 2, diese Summe dann wieder durch 12 Monate teilen, das Ergebnis dann dem Gehalt zurechnen). Es ist unabhängig davon, wer mehr verdient, bei uns verdient der Pflichtige weniger, sodass ich natürlich über Umwege mitfinanziere..
      Die Splittingvorteile der neuen Ehe gehören außerdem auch der neuen Familie, das kann man so ohne weiteres nicht ausrechen, wird aber bei Stkl. 4 nicht die Welt sein.
      Grüße, Muki
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Guten Morgen zusammen,
      Jetzt bin ich schon etwas beruhigter.

      OLG:Zweibrücken,Steuererstattung 840 Euro zusammen.

      Die Anwältin schreibt ausserdem das ich und der Vater zum Unterhalt verpflichtet wäre.
      Stehen mir die Einkommensverhältnisse des Vaters zu,oder nur der Anwältin.

      BAB Bescheid:bekommt den nur meine Tochter?BAB- Rechner war ich schon. :rolleyes:komm da irgendwie auf keinen Nenner.

      Keine Altersvorsorge,nur VWL.Darf ich die Zahlen meines Mannes auf der Steuererklärung schwärzen?Bei BAB und BAföG durfte ich nicht.


      Hallo Agatha dein Adam Riese gefällt mir.

      Was haltet ihr von meiner Rechnung:840 Erstattung:2:12=35Euro

      1330+35=1365

      1365-250Euro Kostenbeitrag=1115-5%=1059.Bin da schon unter meinem SB von 1100.Wenn ich dann noch meine Rechnung mit meinen tatsächlichen km nehme,wird es noch weniger.

      Na Agatha,haben wir den gleichen Adam Riese?
      Hallo Schäng,ist meine Rechnung richtig?

      vielen Dank
      lg kape
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo kape,

      Hallo Schäng,ist meine Rechnung richtig?

      ggf. genauso wenig wie die von Muki68 unterstellte These:

      Die Splittingvorteile der neuen Ehe gehören außerdem auch der neuen Familie, das kann man so ohne weiteres nicht ausrechen, wird aber bei Stkl. 4 nicht die Welt sein.

      Selbst unter StKl. IV können unterschiedliche auf den Einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Erstattungen erfolgen, z.B. unterschiedliche Entfernungen zur Arbeit, unterschiedliche Höhe der Altersvorsorge, etc.

      BAB Bescheid:bekommt den nur meine Tochter?

      Ja, sie ist aber nach BGB §1605 verpflichtet hierüber Auskunft zu geben.

      Darf ich die Zahlen meines Mannes auf der Steuererklärung schwärzen?

      Ja
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo Schäng,
      das heisst die Steuererstattung darf nicht einfach halbiert werden.wenn ich aber nun den Teil meines Mannes schwärze,wie wird dann mein Anteil ausgerechnet?

      Nochmal zu den Zeiträumen die ich belegen soll.Steuerbescheid 2006 und meine Gehaltsmitteilungen von 11.2006-10.2007.d.h.sie wollen meine Daten von fast 2 Jahren.Ist das richtig?

      lg kape
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo kape,

      wenn ich aber nun den Teil meines Mannes schwärze,wie wird dann mein Anteil ausgerechnet?

      Den sicherlich beteiligten Steuerberater um eine Ausführung als Einzelveranlagung bitten.

      Der Auskunftszeitraum bei nicht Selbstständigen umfasst die letzten 12 Monate, bis hierhin ja richtig, und den in diesen Zeitraum fallenden Steuerbescheid, also soweit vorhanden den von 2007.
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo Schäng,
      tja das ist ja was mich so verwirrt.
      es ist November 2007.Die Steuer kann ja noch überhaupt nicht gemacht sein.

      Bei allen Berechnungen der letzten 4Jahre durch das JA wurde immer nur die letzte Abrechnung,Dezember verlangt.Da steht das gesamte Jahreseinkommen
      abzüglich der Steuern usw drauf.

      Achja wie sieht es mit Kreditbelastungen aus,die ich eingegangen bin,bevor meine Tochter mich in Unterhaltsverzug gesetzt hat.

      lg kape
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Auch wenn ich mich jetzt habe irre führen lassen, es gilt für den Auskunftsanspruch, das von mir Geschriebene:

      Der Auskunftszeitraum bei nicht Selbstständigen umfasst die letzten 12 Monate, bis hierhin ja richtig, und den in diesen Zeitraum fallenden Steuerbescheid
      ohne den Nachsatz!

      Bei allen Berechnungen der letzten 4Jahre durch das JA wurde immer nur die letzte Abrechnung,Dezember verlangt.Da steht das gesamte Jahreseinkommen abzüglich der Steuern usw drauf.

      Aber eben nicht die genauso zu berücksichtigende Steuererstattung.

      Da Dir sicherlich klar sein musste, dass der Unterhaltsanspruch durch Erlangung der Volljährigkeit und Aufnahme einer Ausbildung nicht gänzlich wegfallen wird, sehe ich für die Berücksichtigung des Kredites keinen Anlass - nähere Umstände zum Kredit ja nicht genannt.
    • RE: Auskunftspflicht-Unterhaltsansprüche

      Hallo Schäng,

      vielen Dank,werde jetzt von §1605 Gebrauch machen und erstmal den Steuerbescheid 2006 hinschicken.mal schauen was geschieht.

      Das mit den Kreditbelastungen war mir eigentlich klar.Da ich aber die ganze Zeit immer nur mit SGBVIII zutun hatte(da wurde sowas zum Teil anerkannt,unter bestimmten Umständen)dachte ich frag mal nach..

      vielen Dank nochmal
      lg kape