17jährige soll zwangseingewiesen werden

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    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Sheila, Tritania, da liegt Ihr falsch:

      Bei einer Zwangseinweisung werden die Kosten von der Krankenkasse getragen. Bei einer Unterbringung in einer Wohngruppe (Kosten tragen Eltern/Jugendamt) muss das Kind mitarbeiten. Und daran fehlt es hier einfach!

      Gruss
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      ja, das ist schon klar, was die Kosten angeht.

      Tritania hatte allerdings geschrieben :

      Mutter hat deshalb auch schon beim JA gefragt. Aber dafür ist Tochter zu alt. Das wird so nicht mehr finanziert, da sie eh bald 18 ist.


      und diese Aussage ist ja nicht korrekt.

      Da stand nichts von Mitarbeit oder mangels Mitarbeit der Tochter, sondern weil sie zu alt wäre und aus diesen Gründen es nicht finanziert werden würde (eine WG).
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      hm, sie hatte geschrieben :

      Wie gesagt, sie soll nun erst in Therapie. Aber das muß sie ja wollen. Und danach sieht es nicht aus.

      Ich persönlich kann das alles nicht nachvollziehen.
      Ich sehe das so:
      Mutter hat nie so wirklich Grenzen gesteckt, nun macht Tochter, was sie will und soll dafür in eine "Anstalt".


      Das sagt meiner Meinung nach noch nichts darüber aus, wie die Tochter zu einer Wohngruppe stehen würde.
      Erstens steht dort ja nur , dass es "danach nicht aussieht" und zweitens, dass es um eine Therapie geht.

      Was die Tochter selber denkt / will, wie sie zu Wohngruppen stehen würde , das können wir nicht wissen. Tochter kann auch Therapie / "Anstalt" ablehnen, aber bezüglich einer Wohngruppe, weg von der Mutter, durchaus zustimmend sein, denke ich.
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      ich hatte oben schon mal gefragt :

      War das Mädchen selbst auch mal mit bei Beratungsstellen und Jugendamt ?

      Welche Art von Beratungsstelle hat den Verdacht einer psych. Krankheit geäußert ?

      Bevor man mit Zwangseinweisung oder ähnlichem droht, könnte man das Mädchen durchaus erstmal dazu bewegen, selbst zum JA oder einer Beratungsstelle zu gehen und durchaus auch in diese Richtung Druck ausüben.

      Den Druck mittels Drohung der Zwangseinweisung durchzuführen , halte ich für den wirklich letzten Schritt, den man gehen sollte und erst nachdem anderes ausgeschöpft wurde und außerdem auch nur, wenn es einen wirklich begründeten Verdacht in bestimmte Richtungen gibt.

      Mich erstaunt auch etwas, dass die Beratungsstellen und das JA pauschal z.B. eine WG mit der Begründung des Alters ablehnen und auf die Möglichkeit der Zwangseinweisung verweisen. Ich kenne auch ähnliche Fälle, durchaus auch wo der Jugendliche therapieunwillig war und "getan hat, was er wollte" - aber dort hat man auch erst andere Möglichkeiten und Formen des Drucks ausgeübt und nicht pauschal solche Möglichkeiten abgelehnt.

      Und das durchaus auch mit dem Ergebnis (wie gerade bei einer Bekannten) , dass der Jugendliche eben doch in eine betreute Wohngruppe kam.
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Sorry, da hast Du was überlesen (was ja bei der Fülle der Antworten kein Wunder ist): Tochter will nicht!

      Und Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass jemand, der jetzt die Freiheit "auf der Strasse" geniesst, freiwillig in eine Wohngruppe geht? Da gibt es nämlich Regeln! Sie wollte zu Hause keine Regeln haben, jetzt wird sie die strengeren Regeln auswärts erst recht nicht haben wollen. Ist zwar hart für die Betroffenen, aber im Augenblick ist es so!

      LG
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      ok, ich habe es tatsächlich so gelesen, dass das Mädchen Therapien und Ausbildung etc. ablehnt, aber zum Thema Wohngruppen nicht explizit etwas gesagt hat.

      Und Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass jemand, der jetzt die Freiheit "auf der Strasse" geniesst, freiwillig in eine Wohngruppe geht?


      doch, das gibt es durchaus.

      Und es ist zumindest möglich, den Druck in diese Richtung zu bewegen, wenn man schon bei der Idee der Zwangseinweisung ist.

      Vorallem wurden ja, wie ich es gelesen habe, mit der Tochter selbst seitens des JA und der Beratungsstellen keine Gespräche geführt. Ebenfalls in diese Richtung könnte man zunächst einmal Druck ausüben. (Daumenschrauben)

      Und nehmen wir mal an, dass tatsächlich eine psych. Krankheit vorliegt, welche eine Einweisung nötig macht. Nach dieser Einweisung wird üblicherweise ohnehin die Möglichkeit einer betreuten Wohngruppe vorgeschlagen.

      Daher ist diese Pauschalaussage des JA , was das Alter angeht, Unsinn.

      Denkbar wäre allerdings z.B. , dass mittels Einweisung eine ärztliche Diagnose "erzwungen" werden könnte - was die Finanzierung weiterer Maßnahmen seitens des JA quasi leichter machen würde.

      Aber bisher gibt es ja wohl nur mehrere Gespräche seitens der Mutter bei verschiedenen Beratungsstellen und dem JA , die einen Verdacht geäußert haben - nichts weiter .

      ?

      Mich irritiert einfach die Vorgehensweise und die Ratschläge / Aussagen der Beratungsstellen - ich kenne wie gesagt ähnliche Fälle , auch mit schwierigen Jugendlichen (und schwierige Jugendliche sind sehr häufig unwillig) und da lief das etwas anders ab.
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Hallo, evra,

      zur Ergaenzung, weil das vielen Eltern erst hinterher auffaellt, wenn die Gerichtsrechnung kommt, ...
      Bei einer Zwangseinweisung werden die Kosten von der Krankenkasse getragen.
      Eine sog. Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bedarf - weil freiheitsentziehende Massnahme - einer Genehmigung durch das Familiengericht, das dazu idR dem Kind/Jugendlichen einen Verfahrenspfleger bestellen muss. Diese Kosten fallen dann eben auch an und sind idR von den Eltern zu tragen.

      Ansonsten kann ich hier auch keine Indikation fuer eine Unterbringung erkennen ... und fuer Erziehungshilfen fehlt es an der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Jugendlichen.

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Andreas,

      die Kostenfrage bezog sich nur auf die Wohngruppe. Ausserdem gibt es da normalerweise bei dem Alter der Tochter keine Gerichtsentscheidung mehr. Entweder die Tochter möchte, und wenn die Eltern einverstanden sind, zieht das Kind eben um. Das ist der normale Weg. Oder aber die Tochter möchte nicht, dann ist nichts zu machen.

      Gruss
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Hallo, evra!

      Du schreibst:
      die Kostenfrage bezog sich nur auf die Wohngruppe.
      Klar, daher machte ich ergaenzend auf moegliche zusaetzliche Kosten durch das Gerichtsverfahren aufmerksam, da vielen betroffenen Eltern nicht bewusst ist, dass solche Kosten (auch noch) entstehen (koennen).

      Ausserdem gibt es da normalerweise bei dem Alter der Tochter keine Gerichtsentscheidung mehr.
      Auch einverstanden. Wenn die Eltern sich aber an das FamG gewendet und dieses einen VPfl bestellt hat, der auch taetig wurde, fallen diese Kosten m. W. auch dann an, wenn es nicht zu einer Endentscheidung kommt.

      Gruss, Andreas
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    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Morgen Schäng,

      die haben eine andere Berechnungsweise. Ist eigentlich für die Eltern häufig noch günstiger, weil es keine erhöhte Erwerbsobliegenheit gibt. Hab gerad so ein Forumlar vorliegen. Da wird nur nach dem aktuellen Verdienst der Mutter gefragt. Keine Anrechnung des sehr hohen Verdienst des Stiefvaters, auch Haushaltsführung oder so nicht.

      Nochmals zur zwangsweisen Unterbringung: Die geschieht - weil in der Praxis immer Gefahr im Verzug ist - zunächst einmal im Eilverfahren. Ohne Anhörung. Wenn da kein Anwalt drin ist, wird, zumindest kenne ich das so, von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

      Klassischer Fall: Mutter geht zum Gericht, erklärt, ihre Tochter sei suizid gefährdet. Macht das anhand des Sachverhaltes glaubhaft. Richter beschliesst Zwangsunterbringung in geschlossener Psychatrie. Das Kind kann dann sofort untergebracht werden. Zumindest, bis die akute Gefahr vorbei ist. Auch in diesem FAlle aber ganz klar: Wenn die Gefahr nicht mehr besteht, wird das Kind entlassen. Auch wenn Therapiebedarf noch da ist, weil auch in der geschlossenen Anstalt eine Therapie gegen den Willen des Patienten nicht durchgeführt wird/werden kann.

      Gruss
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Hallo Evra,

      interessante Diskussion hier. Ich betrachte mal die Angelegenheit aus
      sozialarbeiterischer Sicht:

      Wenn die Kinder- und Jugendpsychiatrie bereit ist, das Mädchen in der
      beschriebenen Situation geschlossen aufzunehmen, handelt es sich aus
      meiner Sicht um eine sehr freundliche Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP),
      denn normalerweise sind die KJP´s nicht bereit, ohne dass bei den
      Jugendlichen in dem Alter ein Mindestmaß an Zustimmung ist, diese
      aufzunehmen. Solche Fälle werden normalerweise abgebügelt.

      Von daher kann ich mir gar nicht vorstellen, dass die KJP die Überlegungen
      der Beratungsstelle mittragen wird.

      Wenn die KJP dieses tatsächlich tut, sollten die Eltern sich darüber
      freuen. Irgendeinen Anlass zur Sorge gibt es da aus meiner Sicht nicht.
      Die Mitarbeiter werden bei einer evtl. Aufnahme schon dafür sorgen
      (schon allein im Rahmen der Anamneseerhebung) mit beiden Eltern
      zu sprechen. Außerdem wird es dann sicherlich das Ziel der Klinik sein,
      eine Zukunftsperspektive mit der Jugendlichen und deren Eltern zu
      erarbeiten.

      Die erforderliche "Zwangseinweisung" kann notfallmäßig erfolgen, die
      Sorgeberechtigten müssen dann unmittelbar nach der Einweisung einen
      familiengerichtlichen Beschluss nach § 1631b BGB erwirken. Die KJP
      wird hierfür eine Kurzstellungnahme an das Gericht faxen.
      Die zweite Möglichkeit ist, im Vorfeld mit einer entsprechenden Beschei-
      nigung der KJP einen Antrag beim Familiengericht zu stellen.

      Ein Verfahrenspfleger würde dann auch bestellt, im zuerst angeführten
      Fall wäre das dann erst mit dem Beschluss und er käme dann erst so
      richtig zum Zuge, wenn der Beschluss verlängert wird oder das Gericht
      einen Anhörungstermin vor Ort durchführt. Im zweiten Falle käme der
      Verfahrenspfleger schon im Vorfeld zum Zuge, weil das Familiengericht
      dann ja vor der Einweisung noch eine Anhörung durchführen könnte.

      Gruß

      Heinrich
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Heinrich,

      wir sind uns völliig einig! Nur meist sieht es in der Praxis doch so aus: Beschluss ergeht im Eilverfahren (durchaus binnen 2 Stunden). Kind kommt in die Geschlossene. Hier auf der Kante nach Herborn. Die Psychatrie entlässt, sobald entweder die angeordnete Diagnose erstellt ist oder aber die aktute Gefährdung vorbei ist. Häufig nach einer Entgiftung. Wenn denn das Kind nicht bleiben will. Erst dann kommt es zur Anhörung, also, wenn das Kind bleiben möchte.

      Nein, die KJP wird die abwegige Überlegung der Beratungsstelle m.E. mit Sicherheit nicht mittragen!

      LG
    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Hallo Evra,

      exakt darum ging es mir, wollte es nur noch mal
      nachvollziehbar für die Threaderöffnende
      posten.
      Zumal bei einer Zwangseinweisung die Jugendlichen
      zumeist na 1 - 3 Tagen wieder draußen sind. Und
      das ist für das soziale Umfeld meist kaum nachvoll-
      ziebar!

      Gruß

      Heinrich :tongue:

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    • RE: 17jährige soll zwangseingewiesen werden

      Hallo, Heinrich!

      Ergaenzend zu dem, was Du schreibst:
      Ein Verfahrenspfleger ... käme dann erst so richtig zum Zuge, wenn der Beschluss verlängert wird
      ... oder wenn der Minderjaehrige gegen die freiheitsentziehende Massnahme ist und den VPfl mit der Einlegung von Rechtsmittel *beauftragt*.

      oder das Gericht einen Anhörungstermin vor Ort durchführt.
      ... wobei es oftmals persoenliche *Geschmacksfrage* des zustaendigen (oder um Amtshilfe gebetenen) FamRi ist, ob er den VPfl zur Anhoerung beilaedt ?(

      Gruss, Andreas
      Was das Leben leichter macht:
      - der Mut, das zu aendern, was wir aendern koennen,
      - die Gelassenheit, das hinzunehmen, was wir nicht aendern koennen,
      - die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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