Original von yamato
Hallo erstmal,
bin neu hab mich aber über die Aussagen der Arge etwas geärgert.
Der § 33 SGB II regelt den Anpruchsübergang auch für Unterhaltsansprüche des Leistungsempfängers. Dabei schließt er den Anspruchsübergang bei Schwangeren oder Kinderbetreuenden Müttern ggü. ihren Eltern sowie den Anspruchsübergang von Kindern ggü. ihren Großerltern eindeutig aus. Die Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte (BSHG Zeiten) und auch der Sozialgerichte (ab 01/05) verbietet es den Argen eindeutig diesen Ausschluss dadurch zu umgehen, in dem sie die Hilfeempfängerin im Wege der Mitwirkung auffordern selbst zu klagen.
Ansich kann die Arge hier gar nichts tun, ist nur die Frage ob die Tochter und junge Mutter die Kraft hat, dies gegen die Arge durchzusetzen.
Hallo,
also, laut ARGE hat volljährige Tochter mit Kind keinen Anspruch auf ALG II da sie noch zu Hause wohnt! Somit haben der KV des Neugeborenen und ihr leiblicher Vater für sie aufzukommen und deshalb hat man sie an den RA verwiesen. Einkommen des KV ist aber noch unbekannt.
Wenn ich dann bedenke, was ich hier so erfahren habe und auch im Internet gefunden habe, muss ich an der Kompetenz der ARGE Sacharbeiter stark zweifeln!
Zuständiges OLG wäre für uns Düsseldorf (hatte ich bis dato noch nicht erwähnt)
Grüße
Liberty
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