Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

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    • Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo,

      es gibt keinerlei Gerichtsurteile, die die anerkennung von chronischen Krankheiten bei der Berechnung des KU berücksichtigen. Lt. SGB 12 sind von Hartz4 chronische Krankheiten mit einem Mehrbedarf bedacht.Dieser Mehrbedarf mindert meiner Meinung nach das unterhaltsrelevante Einkommen um den Satz der in SGB12 berechnet ist. Dieser Satz ist bei dem KU auch in Abzug zu bringen. Wer hat denn da Erfahrungen?? Wäre über jede Mitteilung dankbar. Habe am Donnerstag einen Termin wegen KU Neuberechnung.
      OLG Jena, Kinder: 2, 9 und 12

      Schönen Gruß aus Erfurt
      Andreas
      Der Weg ist das Ziel
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo Elton-ef!

      es gibt keinerlei Gerichtsurteile, die die anerkennung von chronischen Krankheiten bei der Berechnung des KU berücksichtigen. Lt. SGB 12 sind von Hartz4 chronische Krankheiten mit einem Mehrbedarf bedacht.


      ALG II = Mehrbedarf aus § 21 SGB II
      Für Rentner und/oder Sozialgeldbezieher ergibt sich der Mehrbedarf aus § 30 SGB XII

      Sehr wohl gibt es Gerichtsurteile wo ein Mehrbedarf bei Krankheiten anerkannt wurde, nur muss dieser Mehrbedarf auch nachgewiesen/dargelegt werden. Mehrbedarf kann auch nicht von deinem Einkommen abgezogen werden, sondern würde deinem SB um den Mehrbedarf erhöhen.

      Selbstbehalt 900 Euro - 360 Euro Kosten für Unterkunft u. Heizung = 540 Euro diesen Grundbedarf ein Empfänger obengenannter Leistungen nicht zur Verfügung hat ;).

      Bei 540 Euro somit davon auszugehen ist, das ein höherer Bedarf für Lebensmttel enthalten ist und kein Mehrbedarf von 25,56 Euro (z.B. Morbus Crohn nach SGB II/XII) entsteht.

      Wo hast du einen Mehrbedarf?

      Grüße,
      kosmos

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    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo elton-ef,
      Sozialrecht und Familienrechts, hier insbesondere Unterhaltsrecht, führen sind zwei verschiedene Schuhe.

      Während im Sozialrecht häufig eine pauschalierende Betrachtungsweise angewendet wird, müssen im Unterhaltsrecht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - etwaige zusätzliche Belastungen, die zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen, konkret vorgetragen und ggf. bewiesen werden.

      Die Frage des Mehrbedarfs auf seiten des Unterhaltspflichtigen ist nämlich eine Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und spielt für den Bedarf etwaiger Kinder keine Rolle.

      Deshalb ist immer scharf zu trennen zwischen Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits . Dies wird häufig übersehen.

      MfG
      Ürinzip
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo Prinzip!

      Habe es erst nach abschicken gesehen, das du seit 19:24 Uhr an dem Thema bist (und mit Interesse auf dein Fachwissen gewartet).

      Da hier ein Mangelfall vorliegt, wird ein Mehrbedarf sicher 3mal vom Richter "umgedreht", bevor er gegebenf. Anerkennung finden wird.

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo Kosmos,

      habe chronische Gichtin einem erhöhten Status. Hier steht mir lt. SGB 12 ein mehrbedarf in Höhe von 30,68€ zu (bei ALG2). Da ich aber in Vollbeschäftigung stehe weiß ich nun nicht ob dieser mehrbedarf auch bei meinem Selbstbehalt in Höhe von 820€ (lt. Thüringer Tabelle 2007) zu einem erhöhten Selbstbehalt führt. Als Beweismittel habe ich 2 Atteste meines behandelnden Arztes. Der Mehrbedarf wird für purinreduzierte Kost sowie für die Tabletten benötigt.

      Gruß aus Erfurt

      elton
      Der Weg ist das Ziel
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo,

      kleine Korrektur (das sticht immer so in meinen Augen)

      ALG II (Hartz IV) = SGB 2 für erwerbsfähige Hilfebedürftige

      SGB XII = Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter, Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege....)

      Gruß
      Susanne
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo Susanne,

      Normalfall ALG II = 347€ + Miete
      Zuschlag für Mehrbedarf z.B. Gicht = 30,68€ SGB 12

      ALG II = 377,68€ + Miete

      Hyperurikämie ( Erhöhung der
      Harnsäure im Blut) / Gicht (
      Erkrankung durch
      Harnsäureablagerungen)
      Purinreduzierte Kost 30,68

      Gruß Elton

      Hier geht es aber genau um diesen Zuschlag als Mehrbedarf bei nachgewiesener chronischer Krankheit. Gibt es Gerichtsurteile die dieses schon so als rechtens gesehen haben oder ist es eine Einzelfallentscheidung.

      Es gibt zB. auch ein Urteil wonach der Mindestunterhalt niemlas unterschritten werden darf, selbst wenn die Miete der selbstgenutzten Wohnung (meist als 250 - 350€ Pauschale im SB enthalten) weniger ist wie die Pauschale. BGH Urteil.
      Der Weg ist das Ziel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von elton-ef ()

    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo Elton,

      mir ging es doch nur darum:

      Hier steht mir lt. SGB 12 ein mehrbedarf in Höhe von 30,68€ zu (bei ALG2)


      ALG II hat nix mit dem SGB XII zu tun!

      Ansonsten: Natürlich gibt's Urteile (aus dem Sozialrecht). Du fragst ja hier nach Unterhaltsrecht. Da kann ich leider nicht dienen.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo elton,

      einen ernährungsbedingten Mehrbedarf durch eine purinarme Kostform nachzuweisen, dürfte sehr schwer werden :) , wenn nicht gar ausgeschlossen sein.

      (Siehe Literaturrecherche zur purinarmen Kost im Unterforum Plausch)

      LG
    • RE: Unterhaltskürzung bei Chronischer Krankheit

      Hallo Elton - Ef!

      Wo nach sozialrechtlicher Sicht ein Mehrbedarf gegeben ist, ist unterhaltsrechtlich noch kein Mehrbedarf!

      Du für dich alleine 820 Euro SB (hierin 250 Euro Kaltmiete) mit großzügiger Sicht ich jetzt warm 350 Euro abziehe - verbleibt ein Rest von 470 Euro für´s Leben.

      Hier hat der ALG II oder SGB II Empfänger nur 347 Euro, die so auseinander geschlüsselt werden (es müssten noch die 2 Euro Regelsatzerhöhung eingearbeitet werden):

      hier die Liste nach Brühl/Hoffmann:

      Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren 132,51 = 38,41 %
      Bekleidung, Schuhe 34,08 = 9,88 %
      Wasser, Strom, Gas 26,83 = 7,78 %
      Einrichtungsgegenstände f. Haushalt 27,73 = 8,04 %
      Gesundheitspflege 13,19 = 3,82 %
      Verkehr 19,18 = 5,56 %
      Nachrichtenübermittlung 22,35 = 6,48 %
      Freizeit, Unterhaltung, Kultur 38,66 = 11,20 %
      Beherbungs-u. Gaststättenleistungen 10,31 = 2,99 %
      Andere Waren u. Dienstleistungen 20,16 = 5,84 %
      insgesamt 345,00 Euro = 100 %

      Diese Liste auf 470 Euro umgerechnet, hättest du für erstgenannten Posten Nahrungsmittel 180 Euro zur Verfügung - knapp 50 Euro mehr als ein Sozialleistungsbezieher.

      Du kannst nur etwas "mehr" verlangen, was nicht im Selbstbehalt enthalten bzw. den Satz im SB übersteigen würde.

      Lies mal den Thread und das verlinkte Urteil (hier wird krankheitsbedingter Mehrbedarf erklärt):
      Mehrbedarf bei Schwerstbehinderung

      @Susanne:
      Zitat:
      Hier steht mir lt. SGB 12 ein mehrbedarf in Höhe von 30,68€ zu (bei ALG2)


      ALG II hat nix mit dem SGB XII zu tun!



      Die Berechnung gibt´s im SGB II wirklich:
      Sozialgericht Münster Urteil vom 08.02.2006 (rechtskräftig) S 3 AS 4/05

      Grüße,
      kosmos

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