Kindergeld

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    • Es geht um den Betreuungsunterhalt bei einem jungen Ex-Pärchen mit einem nichtehelichen Sohn.

      Ich (Papa) arbeite, die Mama studiert. Die Eltern von der Mama bekommen Kindergeld, da die Mama noch studiert.

      Die Frage ist: ist dieses KG Einkommen der Mama ? Die Mama sagt, sie sieht das Kindergeld gar nicht, deswegen gehört es nicht zu ihrem Einkommen. Sind ihre Eltern verpflichtet, ihr das KG weiterzuleiten ?

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      PS für WB. bitte nicht verschieben - es gehört nicht wirklich zusammen, da ganz andere Frage.
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      wart
    • RE: Kindergeld

      Hallo WB,

      Die andere Frage ist schon erledigt! Es handelt sich um die gleiche KM, aber eine ganz andere Frage, nichts mit Krippe zu tun... Ich halte es für besser, in einem anderen Thread, mit einem anderen Titel das zu sprechen.

      Kann jemand mir helfen?
      --
      wart
    • RE: Kindergeld

      Hallo wart,

      keine ganz einfache Frage, ich habe dazu folgendes gefunden:

      SG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - S 63 AS 7417/05

      "Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der Sozialhilfe gilt Kindergeld vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung grundsätzlich als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils (vgl. BVerwG NJW 2004, S. 2541). Da im Gesetz für volljährige Kinder keine besondere Zuordnungsregelung besteht, ist das Kindergeld als Einkommen des Elternteils anzusehen, an den es ausgezahlt wird. Anders liegt der Fall nur dann, wenn die Kindergeldkasse das Kindergeld auf Antrag unmittelbar an das volljährige Kind auszahlt."

      Ist allerdings ein anders gelagerter Fall, weil dort Sozialhilfe bezogen wurde. Die Frage um die es hier geht ist: sind die Eltern der KM gegenüber ihrer Tochter unterhaltspflichtig? Wenn ja, steht der Tochter das KG zu, sonst nicht (aber ob dann ein KG-Anspruch besteht?).
    • RE: Kindergeld

      Hm, im Unterhaltsrecht ist KG kein Einkommen - aber das bezieht sich auf KG für eigene Kinder, nicht KG das man selbst bekommt.

      Aber: für Bafög wird m.W. das Kindergeld als Einkommen des Kindes bewertet, wenn Bafög elternunabhängig gewährt wird.

      Ich würde mal unter Vorbehalt sagen: wenn die Eltern nicht unterhaltspflichtig gegenüber der KM sind, sie aber KG für sie bekommen, dann müssen sie es weitergeben - und dann ist es Einkommen der KM.
    • RE: Kindergeld

      Hallo wart,

      und selbst wenn Du es gerne als Einkommen sehen würdest, reduziert sich dadurch nicht der Unterhaltsanspruch nach BGB §1615l, da der KM bei Einkommen in dieser Höhe dies in den ihr zustehenden Betreuungsbonus fällt, also garnicht angerechnet wird.
    • RE: Kindergeld

      Lieber Schäng, das sehe ich aber nun wirklich anders. Denn beim Betreuungsbonus geht es um Erwerbseinkommen des Berechtigten, das neben der Betreuung von Kindern erzielt wird. KG ist sicher kein Erwerbseinkommen, soweit sind wir uns wohl einig.

      Vielleicht ist es nötig die gesamten Umstände des "Falls" zu kennen. BU gibt es doch für den Einkommensausfall durch die Betreuung eines Kindes. Was also hat die KM vor der Geburt gemacht? Auch studiert? Wovon hat sie gelebt? KU von ihren Eltern? Dann tritt an Stelle des KU von den Eltern nun der BU vom Vater des Kindes. Für den KU Anspruch wird aber das KG berücksichtigt. Da die Eltern nun keinen KU mehr leisten müssen, steht es der KM direkt zu, und deckt einen Teil des Bedarfs.
      Wenn die Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind, haben sie doch auch keinen Anspruch mehr auf das KG, oder sehe ich da was falsch?
    • RE: Kindergeld

      Hallo Uwe_F,

      das Bezugsrecht von Kindergeld ist nicht von der Unterhaltspflicht der Eltern abhängig.
      Die KM ist Studentin, demnach vom Grundsatz her kindergeldberechtigt.

      Ausnahme:
      Bei einer Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist endet. Wird das Studium in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, wird auch die Zeit vom Ende der Schutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit beim Kindergeld anerkannt, wenn die Zwischenzeit nicht mehr als 4 Kalender-Monate beträgt.
    • RE: Kindergeld

      Hallo Zusammen!

      Ich sehe es auch ein bißchen anders!

      Grundvoraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit. Freilich trifft jedermann grundsätzlich eine Obliegenheit, für sich selbst zu sorgen. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst aus zumutbarer Arbeit oder seinem Vermögen zu unterhalten (vgl. §1602 I).


      Denn der Steuerpflichtige erhält das Kindergeld als Steuervergütung wegen des Kindes, eben weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht leistungsfähig ist.
      Da die Eltern keinen Unterhalt leisten müssen, brauchen sie auch das KG nicht, somit einen Abzweigung nach § 74 EStG zumutbar ist.

      @wart:
      Dein Einkommen 2000 - 5% = 1900 - 256 KU = 1644 Euro
      Es geht somit um 644 Euro BU (wenn deine Versorgeaufwendungen nicht anerkannt werden) bzw. 770 - 154 = 616 Euro BU bei Zurechnung des Kindergeldes

      Wenn KM eine Anrechnung des Kindergeldes für nicht zumutbar hält, würde ich in eine andere Richtung denken und mit der BU Zahlung nicht zu kleinlich sein und der KM ca. 660 Euro überweisen.

      BU sind Bezüge und es darf nicht der Pauschalbetrag von 920 Euro abgesetzt werden, sondern nur 180 Euro jährlich.

      Somit 660 x 12 = 7920 - 180 = 7740 Euro steuerrechtliches EK

      Die Einkommensgrenze liegt bei 7680 Euro und ist überschritten und es steht kein Kindergeld mehr zu :D (BFH 19.05.2004 III R 30/02).

      Grüße,
      kosmos

      Edit*:
      § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
      (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

      Würde bei der Familienkasse anrufen, inwieweit eine Abzweigung an dich nach § 74 Abs. 1 Satz 4 möglich wäre!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kosmos25 ()

    • RE: Kindergeld

      Guten Morgen Kosmos,

      die 7680€-Grenze hatte ich verschlabbert, aber Du hast Recht.
      Wobei jedoch Sozialabgaben hiervon ja noch zu entrichten wären, wie auch der Pauschbetrag abzuziehen ist, wie hoch der mit Kind ist, ist mir nicht bekannt.
      Ich denke die KM schrammt an der Grenze über Kindergeld bekommen oder nicht bekommen.

      Da sollte wirklioch die Kindergeldkasse befragt werden.
    • RE: Kindergeld

      Guten Morgen Schäng!

      Wobei jedoch Sozialabgaben hiervon ja noch zu entrichten wären, wie auch der Pauschbetrag abzuziehen ist, wie hoch der mit Kind ist, ist mir nicht bekannt.


      Ich habe oben geschrieben, das Unterhalt zu den Bezügen zählt und hierauf keine Sozialabgaben entrichtet werden, ebenso der Pauschalabzug von 920 Euro nicht geltend gemacht werden kann.

      Pauschalabzug = ausbildungsbed. Aufwand
      Sozialabgaben = Steuern

      Pauschaler Abzug deshalb nur 180 Euro jährlich auf Unterhalt, Bafög, ALG II,.......!

      Dieses Beispiel sollte aber eher als, wie man in den Wald hineinruft, so kommt es zurück gesehen wären.

      Wenn im ersten BU Jahr das KG zurückgezahlt werden muss und KM dann nur 660 Euro zur Verfügung hat, wird sich im zweiten BU Jahr sicher die Berechnungsgrundlage ändern, damit 770 Euro inkl. KG zur Verfügung stehen (weiß jetzt aber nicht wie alt das Kind von wart ist).

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Kindergeld

      Guten Morgen Kosmos,

      aus den Beiträgen von wart meine ich mich zu erinnern, dass das Kind 1,5 Jahre alt ist.

      Mit Sozialabgaben meine ich nicht unbedingt die gesetzlich sich aus Einkommen ergäbenden, sondern auch die der frw. Versicherung für sich und das Kind, denn irgendwie und -wo sollten diese ja versichert sein. ich schließe hierbei die Möglichkeit der Familienversicherung der KM und dem Enkelkin über ihre Eltern aus.