Hallo, liebes Forum,
ich war bisher nur stille Leserin, da ich auch noch in einem anderen Forum angemeldet bin ("lieb lächel*), habe jetzt aber folgende Fragen:
1.) Wie werden Zinsen unterhaltsrechtlich behandelt, wenn sie nicht ausgezahlt, sondern monatlich oder jährlich dem Kapital zugeschlagen und bis zum Laufzeitende mit verzinst werden (z.B. bei Festgeld)?
a) Es wird so getan als ob sie monatlich ausgezahlt werden würden und fließen in die Unterhaltsberechnung mit ein.
b) Sie finden bei der laufenden Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung, da sie ja nicht tatsächlich ausgezahlt werden.
c) Sie werden am Laufzeitende, wenn der Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) fällig wird, als Einkommen für die Zukunft berücksichtigt, d.h. der Zinsgesamtbetrag der Vergangenheit seit Bestehen des Sparguthabens wird als Zinseinnahme des laufenden Jahres berücksichtigt.
2.) Meine Tochter (17, lebt seit der Trennung von meinem Mann bei mir) macht ab Oktober 07 eine 3jährige Ausbildung auf einer privaten Schule für Physiotherapie (staatl. gibts in Berlin nicht bzw. jahrelange Wartezeit). Mein Ex zahlte für uns beide bisher 900,-- € Unterhalt, ab Oktober nun abzüglich meines Anteils an den Schulkosten (hier liegt ein von beiden Elternteilen unterzeichneter Vertrag mit der Schule vor, dass beide für sämtliche Schulkosten aufkommen, ich bin mit meinem Mann einig, dass sich jeder daran hälftig beteiligt, von mir verauslagte Gelder wurden bisher anstandslos von ihm erstattet). Als Eltern sind wir der Tochter eine Ausbildung "schuldig", machen er und ich auch gerne.
Meine RAin hat jetzt den auf jeden von uns entfallenden und von meinem Mann gezahlten Unterhalt ausgerechnet (die Einzelheiten hierzu würden für meine Fragestellung zu weit führen, nur so viel - Rosenkrieg, leider!!) Ich selbst habe einen Minijob, kann aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht voll arbeiten; hier spielen auch noch die Ehedauer und Ehe prägenden Verhältnisse eine Rolle.
Ich weiss also, wie viel Unterhaltsbetrag rein rechnerisch auf die Tochter entfällt.
Meine Frage: Wie sieht es aber ab 18 aus? Sie würde dann ja den Unterhalt incl. vollem KiG selbst erhalten, da sie dann als privilegierte Volljährige zählt. Ich selbst komme mit meinem Gehalt und dem Unterhalt, den mir mein Ex zahlt, nicht mal auf den Selbstbehalt von 900,- € (oder wird hier der Wohnvorteil - wir haben ein schuldenfreies Haus je zur Hälfte als Miteigentümer - als gezahlter Unterhalt angerechnet, obwohl ich den ja nicht bekomme, sondern mein Mann den einbehält?) Die Tochter bleibt auch - voraussichtlich - während ihrer Ausbildung bei mir wohnen, so dass ich meinen Teil an der Barunterhaltspflicht ihr gegenüber in Kost und Logis erfülle.
Muss mein Mann zusätzlich zum Barunterhalt noch seinen Anteil am Schulgeld zahlen, oder ist der in dem Unterhalt mit abgegolten, den er der Tochter dann ab 18 überweist?
3.) Kann bei der Tochter auch Ausbildungsmehrbedarf bzw. -aufwand von 90 € angerechnet werden? Sie erhält ja kein Gehalt wie das sonst bei einer Lehre üblich ist, sondern im Gegenteil, es muss Schulgeld gezahlt werden.
Bafög braucht sie wohl nicht beantragen, da mein Mann mit ca. 3.100,-- netto (Steuerkl. I, 0,5 Ki) zu viel verdient, vor der Trennung vor ca. 1 1/2 Jahren waren es noch ca. 600,- € mehr.
Vielen Dank im Voraus und LG finchen
ich war bisher nur stille Leserin, da ich auch noch in einem anderen Forum angemeldet bin ("lieb lächel*), habe jetzt aber folgende Fragen:
1.) Wie werden Zinsen unterhaltsrechtlich behandelt, wenn sie nicht ausgezahlt, sondern monatlich oder jährlich dem Kapital zugeschlagen und bis zum Laufzeitende mit verzinst werden (z.B. bei Festgeld)?
a) Es wird so getan als ob sie monatlich ausgezahlt werden würden und fließen in die Unterhaltsberechnung mit ein.
b) Sie finden bei der laufenden Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung, da sie ja nicht tatsächlich ausgezahlt werden.
c) Sie werden am Laufzeitende, wenn der Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) fällig wird, als Einkommen für die Zukunft berücksichtigt, d.h. der Zinsgesamtbetrag der Vergangenheit seit Bestehen des Sparguthabens wird als Zinseinnahme des laufenden Jahres berücksichtigt.
2.) Meine Tochter (17, lebt seit der Trennung von meinem Mann bei mir) macht ab Oktober 07 eine 3jährige Ausbildung auf einer privaten Schule für Physiotherapie (staatl. gibts in Berlin nicht bzw. jahrelange Wartezeit). Mein Ex zahlte für uns beide bisher 900,-- € Unterhalt, ab Oktober nun abzüglich meines Anteils an den Schulkosten (hier liegt ein von beiden Elternteilen unterzeichneter Vertrag mit der Schule vor, dass beide für sämtliche Schulkosten aufkommen, ich bin mit meinem Mann einig, dass sich jeder daran hälftig beteiligt, von mir verauslagte Gelder wurden bisher anstandslos von ihm erstattet). Als Eltern sind wir der Tochter eine Ausbildung "schuldig", machen er und ich auch gerne.
Meine RAin hat jetzt den auf jeden von uns entfallenden und von meinem Mann gezahlten Unterhalt ausgerechnet (die Einzelheiten hierzu würden für meine Fragestellung zu weit führen, nur so viel - Rosenkrieg, leider!!) Ich selbst habe einen Minijob, kann aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht voll arbeiten; hier spielen auch noch die Ehedauer und Ehe prägenden Verhältnisse eine Rolle.
Ich weiss also, wie viel Unterhaltsbetrag rein rechnerisch auf die Tochter entfällt.
Meine Frage: Wie sieht es aber ab 18 aus? Sie würde dann ja den Unterhalt incl. vollem KiG selbst erhalten, da sie dann als privilegierte Volljährige zählt. Ich selbst komme mit meinem Gehalt und dem Unterhalt, den mir mein Ex zahlt, nicht mal auf den Selbstbehalt von 900,- € (oder wird hier der Wohnvorteil - wir haben ein schuldenfreies Haus je zur Hälfte als Miteigentümer - als gezahlter Unterhalt angerechnet, obwohl ich den ja nicht bekomme, sondern mein Mann den einbehält?) Die Tochter bleibt auch - voraussichtlich - während ihrer Ausbildung bei mir wohnen, so dass ich meinen Teil an der Barunterhaltspflicht ihr gegenüber in Kost und Logis erfülle.
Muss mein Mann zusätzlich zum Barunterhalt noch seinen Anteil am Schulgeld zahlen, oder ist der in dem Unterhalt mit abgegolten, den er der Tochter dann ab 18 überweist?
3.) Kann bei der Tochter auch Ausbildungsmehrbedarf bzw. -aufwand von 90 € angerechnet werden? Sie erhält ja kein Gehalt wie das sonst bei einer Lehre üblich ist, sondern im Gegenteil, es muss Schulgeld gezahlt werden.
Bafög braucht sie wohl nicht beantragen, da mein Mann mit ca. 3.100,-- netto (Steuerkl. I, 0,5 Ki) zu viel verdient, vor der Trennung vor ca. 1 1/2 Jahren waren es noch ca. 600,- € mehr.
Vielen Dank im Voraus und LG finchen