Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

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    • Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo, liebes Forum,

      ich war bisher nur stille Leserin, da ich auch noch in einem anderen Forum angemeldet bin ("lieb lächel*), habe jetzt aber folgende Fragen:

      1.) Wie werden Zinsen unterhaltsrechtlich behandelt, wenn sie nicht ausgezahlt, sondern monatlich oder jährlich dem Kapital zugeschlagen und bis zum Laufzeitende mit verzinst werden (z.B. bei Festgeld)?
      a) Es wird so getan als ob sie monatlich ausgezahlt werden würden und fließen in die Unterhaltsberechnung mit ein.
      b) Sie finden bei der laufenden Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung, da sie ja nicht tatsächlich ausgezahlt werden.
      c) Sie werden am Laufzeitende, wenn der Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) fällig wird, als Einkommen für die Zukunft berücksichtigt, d.h. der Zinsgesamtbetrag der Vergangenheit seit Bestehen des Sparguthabens wird als Zinseinnahme des laufenden Jahres berücksichtigt.

      2.) Meine Tochter (17, lebt seit der Trennung von meinem Mann bei mir) macht ab Oktober 07 eine 3jährige Ausbildung auf einer privaten Schule für Physiotherapie (staatl. gibts in Berlin nicht bzw. jahrelange Wartezeit). Mein Ex zahlte für uns beide bisher 900,-- € Unterhalt, ab Oktober nun abzüglich meines Anteils an den Schulkosten (hier liegt ein von beiden Elternteilen unterzeichneter Vertrag mit der Schule vor, dass beide für sämtliche Schulkosten aufkommen, ich bin mit meinem Mann einig, dass sich jeder daran hälftig beteiligt, von mir verauslagte Gelder wurden bisher anstandslos von ihm erstattet). Als Eltern sind wir der Tochter eine Ausbildung "schuldig", machen er und ich auch gerne.

      Meine RAin hat jetzt den auf jeden von uns entfallenden und von meinem Mann gezahlten Unterhalt ausgerechnet (die Einzelheiten hierzu würden für meine Fragestellung zu weit führen, nur so viel - Rosenkrieg, leider!!) Ich selbst habe einen Minijob, kann aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht voll arbeiten; hier spielen auch noch die Ehedauer und Ehe prägenden Verhältnisse eine Rolle.

      Ich weiss also, wie viel Unterhaltsbetrag rein rechnerisch auf die Tochter entfällt.
      Meine Frage: Wie sieht es aber ab 18 aus? Sie würde dann ja den Unterhalt incl. vollem KiG selbst erhalten, da sie dann als privilegierte Volljährige zählt. Ich selbst komme mit meinem Gehalt und dem Unterhalt, den mir mein Ex zahlt, nicht mal auf den Selbstbehalt von 900,- € (oder wird hier der Wohnvorteil - wir haben ein schuldenfreies Haus je zur Hälfte als Miteigentümer - als gezahlter Unterhalt angerechnet, obwohl ich den ja nicht bekomme, sondern mein Mann den einbehält?) Die Tochter bleibt auch - voraussichtlich - während ihrer Ausbildung bei mir wohnen, so dass ich meinen Teil an der Barunterhaltspflicht ihr gegenüber in Kost und Logis erfülle.
      Muss mein Mann zusätzlich zum Barunterhalt noch seinen Anteil am Schulgeld zahlen, oder ist der in dem Unterhalt mit abgegolten, den er der Tochter dann ab 18 überweist?

      3.) Kann bei der Tochter auch Ausbildungsmehrbedarf bzw. -aufwand von 90 € angerechnet werden? Sie erhält ja kein Gehalt wie das sonst bei einer Lehre üblich ist, sondern im Gegenteil, es muss Schulgeld gezahlt werden.

      Bafög braucht sie wohl nicht beantragen, da mein Mann mit ca. 3.100,-- netto (Steuerkl. I, 0,5 Ki) zu viel verdient, vor der Trennung vor ca. 1 1/2 Jahren waren es noch ca. 600,- € mehr.

      Vielen Dank im Voraus und LG finchen
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Guten Morgen und willkommen im Forum "finchen"!

      Geht es jetzt nur um den Unterhalt ab Volljährigkeit oder auch noch um den der Minderjährigen?

      Meine Frage: Wie sieht es aber ab 18 aus? Sie würde dann ja den Unterhalt incl. vollem KiG selbst erhalten, da sie dann als privilegierte Volljährige zählt.

      Das ist schonmal dahingehend falsch, dass sie eben nicht privilegiert ist, hat aber mit der Durchreichung des Kindergeldes nichts zu tun, dies gilt für alle Volljährige!
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo finchen, zu Deinen Fragen:
      1. in welchem (familienrechtlichen) Zusammenhang ? Bitte erläutere das genauer, so aus jedem Zusammenhang gerissen kann ich nix mit anfangen.
      2. auch hier fehlen wieder wichtige Infos. Und was soll da ein Hinweis auf "Rosenkrieg" ? Ihr einigt Euch auf Aufteilung von Schulkosten, Ex erkennt die Unterhaltsberechnung Deiner RAin an. Wo soll da ein Krieg sein ? Und wie kommen dann Deine Fragen ab Volljährigkeit zustande ?
      3. wie kommst Du auf einen "Ausbildungsmehrbedarf" bei - auch noch kostenträchtigen - Schulbesuch ? Und wovon - bei "0" Einkommen - soll der abgezogen werden ?
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    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Ein freundliches „Hallo“ an Schäng und Wolfgang Becker,

      ich bedanke mich für euer nettes Willkommen.

      Mir geht es um den Unterhalt ab Volljährigkeit. Da die Tochter in diesem Sommer die allgemeinbildende Schule beendet hat uns sich jetzt im Oktober ihre Erstausbildung anschließt, war ich bisher der Meinung, dass sie aufgrund dieser Erstausbildung (wenn auch eine schulische) nächstes Jahr bei Volljährigkeit als privilegierte Volljährige zählt. Mein Mann erhält ja bis zum Ende dieser 3jährigen Ausbildung das Kindergeld (müsste ich eigentlich bekommen, weil sie bei mir lebt, aber mir ist es gleich, solange das KiG ordentlich angerechnet wird), was bisher zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wurde, d.h. das er an mich zusammen mit dem Barunterhalt überwiesen hatte.

      Ab Volljährigkeit erhält sie das KiG wohl direkt von ihm überwiesen, aber wie viel reiner Unterhalt steht ihr dann zu? Jetzt bekommt sie aufgrund seines hohen Einkommens nach der DT Stufe 9 (er hat keine weiteren Unterhaltsberechtigten außer der Tochter und mich) mtl. 538,- € incl. ½ KiG zzgl. noch Krankenvorsorgeunterhalt mtl. 31,50 € = Gesamtbetrag 569,50 €. Ich meine, es stünden ihr bei Volljährigkeit dann 684,- € incl. vollem Kindergeld zzgl. des Krankenvorsorgeunterhalts zu.
      Ist hierin das gezahlte Schulgeld (360,- € mtl.) trotz der Pflicht der Eltern, die Erstausbildung zu finanzieren, enthalten oder würde sie es dann noch zusätzlich bekommen? Jetzt überweist mein Mann seinen und meinen Anteil direkt per Dauerauftrag an die Schule und zieht mir meinen Anteil von meinem Teil des Unterhalts ab, so dass ich nur noch 720,-- € für sie und mich überwiesen erhalte.
      0,- € Einkommen stimmt nicht ganz, da Sparguthaben auf den Namen der Tochter laufen, woraus auch Zinsen erwachsen.Die genaue Guthabenhöhe kenne ich nicht, da mein Mann bei seinem Auszug sämtliche finanziellen Unterlagen (auch die ihn und mich betreffenden) mitgenommen hat. Sie hat aber kein Arbeitseinkommen oder Lehrgeld in dem Sinne. Da aber auch Schulbücher, Prüfungsgebühren usw. zu zahlen sind, dachte ich, dass sie diese Pauschale von 90,- € auch für sich geltend machen kann.

      Hinsichtlich Unterhalts folgendes:
      Hier haben wir uns noch gar nicht geeinigt bzw. hätte ich nix gesagt, wenn er wie vor Januar 2007 weiterhin mtl. 1.200,- € gezahlt hätte (das und mein jetziger Verdienst von 260,- € hätte mir vollkommen ausgereicht, für Extras wäre ich an das Ersparte gegangen und gut wär’s gewesen)! Sollte jemand denken, das wäre viel, muss ich hierzu sagen, dass ich davon KV für die Tochter und mich (privat) zahle sowie sämtliche Hauskosten, Heizung, Leben allgemein, nämlich alles!

      Die genauen Zahlen, wie viel von den jetzt gezahlten 900,- € Unterhalt auf mich (Trennungsunterhalt) und wie viel auf den KiU entfällt, hat meine Anwältin jetzt erst ausrechnen können. Vorher waren diese Zahlen nicht bekannt, da wir uns im letzten Jahr über die Anwälte auf 1200,- € mtl. TU und KU zusammen geeinigt hatten, unabhängig vom Einkommen der Eheleute. Da wir Ende Januar 2008 zwei Jahre getrennt leben und ich ihm für dieses Jahr die Anlage U unterzeichnen soll, muss aber feststehen, wie viel auf TU und wie viel auf KU entfällt (hierzu bitte, bitte noch meine Frage hinsichtlich des Wohnwertvorteils beantworten, zählt der als gezahlter Unterhalt?).

      Außerdem habe ich der von ihm einseitig vorgenommenen Reduzierung auf 900.- € seit Januar d.J. von Anfang an widersprochen, jedoch hatte seine Auskunftserteilung und die exakte Unterhaltsberechnung bis jetzt gedauert (ich muss dazu sagen, dass er seit Februar an Krebs erkrankt ist und ich ihm darum auch nicht unbedingt immer „im Nacken sitzen“ wollte). Da das Ganze für mich aber auch eine existentielle Frage ist, hat ihn meine RAin nun zur Zahlung von insgesamt ca. 1.360,- incl. Krankenvorsorgeunterhalt für die Tochter und mich (mein Einkommen sowie der Wohnwertvorteil sind berücksichtigt) aufgefordert und auch den Rückstand seit Januar geltend gemacht; sie hat ihm angeboten, dass ich vergleichsweise mit 1.200,--€ einverstanden bin, weil ich wegen der Tochter keinen Prozess vor Gericht will, die leidet schon genug unter der Trennung und ihr Unterhalt wird ja gezahlt. Die Antwort von ihm steht noch aus. Ich hoffe, er lässt sich auf den Vergleich ein, da ich sonst wohl schweren Herzens doch prozessieren muss.

      Ich möchte betonen, dass sich Vater und Tochter super verstehen (was ich auch ganz toll finde) und dass er ihr auch mal was nebenbei kauft (Schuhe oder so), wenn es aber um mich geht, sieht er nur noch rot. Mit ihm ist nicht zu reden, es gibt nur Vorwürfe und Tatsachenverdrehungen, das muss ich mir nicht antun, darum mache ich alles schriftlich bzw. geht es über die Anwälte.

      Vielleicht sollte ich noch ergänzend als Hintergrundwissen folgendes sagen: Im Grundbuch des von mir und der Tochter bewohnten Hauses sind er und ich zwar hälftig als Eigentümer eingetragen, es wurde aber aus dem Verkaufserlös eines mir von meiner Mutter geschenkten Grundstücks finanziert. Bei dem Grundstücksverkauf seinerzeit (war alles während der Ehezeit) blieb Guthaben übrig, was er z.T. auf seinen bzw. auch auf unser beider Namen angelegt hat. Das auf beider Namen lautende Guthaben wurde mir inzwischen überwiesen, jedoch steht mir noch ein erheblicher Teil des damaligen Verkaufserlöses zu, was ja lt. Gesetz zum gemeinsamen Vermögen zählt und auf das ich lt. meiner Rain erst bei Verschleuderung durch ihn oder aber zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages Anspruch habe. Schön blond war ich damals, aber wer denkt schon an Scheidung…. Ich habe während der inzwischen 26jährigen Ehezeit 17 Jahre nicht gearbeitet (Kindererziehung u. Haushalt, war so abgesprochen) und mir erst aufgrund der Trennung einen Job im Rahmen meiner körperlichen Möglichkeiten gesucht, um ihn nicht unnötig mit Zahlungen für mich zu belasten, obwohl ich es eigentlich aufgrund der eheprägenden Verhältnisse usw. nicht gemusst hätte, aber ich wollte nicht nur faul kassieren, sondern eben auch was tun.

      Darum ärgert mich die ganze Sache mit dem Wohnwertvorteil auch so und dass er jetzt so tut, als wenn er am Hungertuch nagen müsste (das hat meine Tochter bis vor einigen Tagen ihm auch geglaubt, bis ich ihr erst mal die Rechnung aufgemacht habe, wie viel ihm alleine tatsächlich bleibt!). Ich sehe sehr wohl, dass er auch viel Arbeit und Zeit in das Haus gesteckt hat, ebenso auch Geld, denn uns hat vor dem Hauskauf eine Eigentumswohnung je zur Hälfte gehört (die war aber nur zur Hälfte bezahlt, den Rest hat mir meine Mutter geschenkt als vorweggenommenes Erbteil, habe ich glücklicherweise noch schriftlich). Dieser Erlös floss auch in das Haus mit ein. Darum steht er ja auch zur Hälfte mit im Grundbuch und nicht nur zu 1/3 oder so, fand ich nur fair. Schließlich hat er ja von seinem Verdienst auch die Badrenovierung, die Garage usw. bezahlt (dass das alles für den Zugewinn so nicht zählt, sondern es egal ist, wer was in der Ehe bezahlt hat, weiß ich, aber ungerecht finde ich es trotzdem). Aber dass er mich jetzt so „hängen“ lässt und nicht mal seine Hälfte der Grundsteuer zahlt (er meint, Mieter müssten die auch bezahlen), und so weiter….. so viel zum Thema „Rosenkrieg“, lieber Wolfgang Becker, ich wollte hier eigentlich nicht so ins Detail gehen, das hat mit meiner ursprünglichen Frage nichts zu tun, aber Sie wollten Genaueres wissen, was für eine Antwort dann vielleicht doch erforderlich ist. Sollten noch Fragen offen sein, ich beantworte sie gerne.

      Wegen der unterhaltsrechlichen Behandlung von Zinseinkünften wollte ich eigentlich allgemein wissen, wie das gehandhabt wird.
      Ich habe nämlich jetzt die Möglichkeit, Festgeld anzulegen, und will nicht, dass die entstehenden Zinsen mir monatlich als Einkommen angerechnet werden, wenn ich die gar nicht habe, weil sie nämlich immer dem Kapital bis zum Laufzeitende zugeschlagen werden (Zinseszinseffekt). Das Kapital soll sich ja vermehren soviel es geht, damit meine Tochter später möglichst auch mal noch was von hat. Es handelt sich nicht um mein Geld, sondern gehört (noch) meiner Mutter und ich verwalte es in ihrem Sinne. Sie sagte aber, ich könne das handhaben, wie ich wolle, sie hätte doch nichts mehr von dem Geld (sie ist 91 und lebt im Pflegeheim, finanzielle Versorgung ist durch ihre Renteneinkünfte sicher gestellt).
      Bei dem ganzen Theater, was zwischen meinem Mann und mir besteht und bei dem, was er schon alles durch die Ehe mit mir bekommen hat (war noch mehr als oben beschrieben), möchte ich mir nun nicht unbedingt Einkommen anrechnen lassen, das ich gar nicht habe, weil es mir nicht gehört.
      Ich habe diese Frage für die Entscheidung gestellt, ob ich das Geld schon auf meinen Namen anlegen kann oder doch lieber noch auf den Namen meiner Mutter. Ich bin die einzige Tochter, meine Tochter das einzige Enkelkind. Das Verhältnis mit meiner Mutter ist prima, allerdings kann sie der ganzen Sache geistig leider nicht mehr richtig folgen, da sie – inzwischen starke – Demenz hat. Aber ich weiß aus früheren Gesprächen mit ihr, wie sie ihre Geldangelegenheiten geregelt wissen will.

      Ich möchte um Entschuldigung bitten, sollte mein Beitrag allzu lang geworden sein, aber für Außenstehende es ist auch schwierig, ordentliche Antworten zu geben, wenn der Zusammenhang unklar ist, das habe ich aus euren Fragen gelesen.

      Ich bedanke mich herzlich bei euch und LG
      finchen
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo Finchen,

      bevor ich den gesamten Sumsams stets verbunden mit eigenen Meinungen und Vermutungen durchlese, möchte ich nochmals
      fragen: Wie hoch ist das, wenn auch geschätzte, Guthaben der Volljährigen auf dem Sparkonto?
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Und eine Ergänzung zu Schäng: Wenn sie auf diese Schule geht, ist sie nicht mehr priviligiert! Also, Ihr seid gleichermassen verpflichtet, für die Tochter zu sorgen. Das Kindergeld wird voll auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Wohnt die Tochter denn auch während der Ausbildung bei Dir? Warum hat sie nicht in einem anderen Bundesland als Berlin nach einem weniger kostspieligen Ausbildungsweg gesucht?

      Gruss
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Moin Evra,

      Du kennst mich ja, aber hier finde ich keinen Ansatz überhaupt etwas nur anfänglich zu berechnen, alles unterlegt mit Meinungen, Vermutungen und Halbwissen - siehe u.a. die Privilegierung - deshalb sollte der Themenstarterin die Empfehlung von Agatha dringend ans Herz gelegt werden.
      Ich hätte noch eine Vielzahl an Nachfragen, welche das Volumen der o.a. "Romane" deutlich übersteigen würde.
      Deshalb ziele ich erst mal auf das "Vermögen" der Volljährigen ab, dann schauen wir mal weiter.
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Moin zurück!

      Ich seh es ja ähnlich. Ich meinte nur, dass man einiges schon mal ganz grob ausfiltern könnte. Bleibt ja eh noch genug übrig, wo sie erklären muss. Ich wollte einen Beitrag in Richtung "mehr Übersichtlichkeit, unerhebliches weg" leisten.

      Gruss
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo finchen, ich kann Dir nur empfehlen die für Deine Fragen, besonders des KU, erforderlichen Infos hier einzustellen. Aber in übersichtilcher Form, nicht in einem Roman versteckt.
      Ich habe mir was rausgepickt und kann da nur allgemein antworten. Ich suche mir auch keine Zahlen aus Deinem Roman raus, auch meine Zeit ist begrenzt.

      "privilegierte Volljährige" ist wenn alle folgenden Punkte zutreffen.
      1. 18 - 21 Jahre
      2. wohnt bei ET
      3. besucht allgemeinbildende Schule
      hier sind nur 1 + 2 zutreffend.

      Schulbücher, Prüfungsgebühren können bei dem zu erwartenden KU zumindest z.T. vom KU getragen werden. Kann je nach Höhe (+ Notwendigkeit) Sonderbedarf darstellen.

      Die Schulkosten habt Ihr übernommen, damit haben die nix mehr mit dem KU zu tun. Wären sonst Mehrbedarf, damit zusammen mit dem KU unter Euch Eltern aufzuteilen.

      Die Geldanlage ist ja wohl für's Enkelkind gedacht, aber nicht zur Entlastung der Eltern sondern als Anfangskapital nach der Ausbildung. So habe ich's jedenfalls verstanden.
      Damit wäre eine Zweckbestimmung des Schenkenden gegeben, ist beim KU nicht zu berücksichtigen.
      Ich würde trotzdem dazu raten das auf Oma laufen zu lassen, mit einem Vermerk dass im Todesfall die Endsumme am Datum (z.B. nach Prüfung) an Enkelkind (Name, Geb.Datum, Adresse) auszuzahlen.

      Ich kann Dir nur raten Eure finanziellen Differenzen nicht als "Rosenkrieg" zu bezeichnen. Damit verschärfst Du nur alles.
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    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo zusammen,
      insbesondere "finchen" !

      Ich habe mir nun mal angesichts meiner Freischicht nochmals die Zeit genommen und versucht Fakten zu ziehen, unmöglich!
      Wenn man nur einen Satz weiter liest, ist der Fakt aus dem vorherigen wieder hinfällig, versuchend dies zu relativieren wird man im nächsten Absatz eines Besseren belehrt und wieder sind vorherige Konstrukte zerstört. Gibt es diese Version vielleicht auch auf Fakten und tatsächlichen relevante Umstände reduziert?

      Ich würde gerne helfen, dafür ich aber keiner bellestrischen Ausführung bedarf!
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Morgen Wolfgang,

      eine kleine Korrektur: Die Eltern haben sich im "Aussenverhältnis" verpflichtet, die Schulkosten zu tragen. Wie sie das untereinander regeln, ist damit noch nicht gesagt.

      Ausserdem stellt sich hier natürlich auch die Frage nach BAFÖG, vorrangig.

      Gruss
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Ein freundliches Hallo an alle, die sich meiner angenommen haben.

      Eigentlich hielt ich meine eingangs gestellten Fragen in der Formulierung für ausreichend. Da aber noch Fakten gewünscht wurden, sind diese wohl ein bisschen zu ausführlich ausgefallen (bei mir geh'n se immer durch, wenn ich am Schreiben bin =))!

      Ich gelobe Besserung und danke für eure Geduld!
      Morgen werde ich alles noch mal tabellarisch schreiben,dann liest es sich besser, aber danke schon mal herzlichst für euer Interesse; einige Fragen, die ich noch hatte, sind dadurch schon beantwortet worden.

      LG finchen
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo, liebes Forum,

      zunächst mal herzlich „Danke“ an alle. Ich wollte wirklich niemandem zu nahe treten und versuche, die Einzelheiten möglichst genau, aber wie gewünscht als Liste, aufzuschreiben (hoffentlich ist das nicht wieder zu lang geworden =))

      1) Allgemeines
      - verheiratet seit ca. 26 Jahren, Trennung seit 01/06, Scheidung bis heute nicht eingereicht, EM sehr krank (zeitweise lange Krankenhaus),
      - eheprägend: EF 17 Jahre Kindererziehung + Hausfrau, EM voll berufstätig
      - EF hat seit 03/06 einen Minijob, kann aber aus Gesundheitsgründen nur stundenweise arbeiten (Bandscheibenvorfall während der Ehezeit, seitdem Probleme)
      - gesetzl. Güterstand
      - KG Berlin zuständig
      - Parteien verkehren nur über Anwälte
      - EF trägt sämtliche Kosten für gemeinsames Haus incl. privater KK sowie Lebenshaltung für sich und Kind, leben teilweise von Ersparnissen der EF
      - keine U-Titel, keine weiteren U-Berechtigte vorhanden

      2) Kind
      - eine jetzt 17jährige Tochter, lebt bei KM und mind. noch während der Ausbildung (3 Jahre)
      - Tochter besucht seit 10/07 eine Privatschule für Physiotherapie in Berlin (öffentliche Schulen gibt’s keine oder jahrelange Wartezeit; keine Ahnung, ob es im Umland kostenfreie Schulen gibt),
      - Schulgeld mtl. 360,- zzgl. Lehrmaterial usw.
      - Eltern teilen sich im Innenverhältnis sämtliche Schulkosten je zur Hälfte, da es wegen der Tochter keinerlei Probleme gibt
      - Tochter hat zu beiden Eltern sehr gutes Verhältnis
      - Bafög dürfte aufgrund des Einkommens und Vermögens der Eltern entfallen, wurde nicht beantragt
      - Kind hat eigenes Vermögen (geschätzt ca. 10000,- €, Unterlagen hat EM)
      - Vermögen des Kindes wurde aus Steuergründen von der Oma auf sie übertragen (läuft auf Namen des Kindes), erhält sie aber erst beim Tod der Oma

      3) Unterhalt
      - bereinigtes Nettoeinkommen EM ca. 2.900,-, Einkommen EF netto 260,- ,
      - EF erhielt vom EM bis 12/06 aufgrund außergerichtlicher Einigung mtl 1.200,- für KU und TU (ohne Differenzierung TU + KU)
      - EM reduziert einseitig KU und TU seit 01/07 auf 900,-- mtl.
      - RAin der EF unterbreitet EM in 09/07 Vergleichsvorschlag über mtl. 1.200,- (= KU, EU, Krankenvorsorge-U) für die Zeit ab 01/07 (Antwort steht noch aus), EM müsste eigentlich ca. 1350,-- zahlen.
      - Zinseinkünfte des gemeinsamen Barvermögens werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt
      - EF werden ½ Wohnwertvorteil von 400,-- mtl. angerechnet (sind im Vergleichsvorschlag berücksichtigt)

      4) Zugewinn
      - a) schuldenfreies Einfam.Haus, beide zur Hälfte eingetragene Eigentümer, von EF und Tochter bewohnt
      - b) Barvermögen, noch zum Teil vom EM verwaltet (daher die Zinseinkünfte)
      - Barvermögen stammt hauptsächlich aus Grundstücksverkaufserlös, Grundstück war Schenkung der Mutter der EF an diese während der Ehe (hiervon wurde auch zu 2/3 das Einfam.Haus bezahlt)
      - vor Kauf des Einfam.Hauses existierte ETW (Eigentümer die Eheleute je zur Hälfte), Restschuld von der Mutter der EF abgelöst (Belege vorhanden), Verkaufserlös floss zu ca. 1/3 in das Einfam.Haus
      - bisher keine Reaktion des EM auf geforderte Aufteilung des Barvermögens

      Fragen:
      1) Wie viel KU kerhält die Tochter ab 18 vom KV incl. Kindergeld?
      2) Erhält die Tochter zum Barunterhalt zusätzlich noch das Schulgeld oder ist das da schon mit enthalten?
      3) Wird bei der steuerlichen Anlage U der Wohnwertvorteil der EF als Einkommen zum vom EM gezahlten Barunterhalt dazu gerechnet, obwohl der Wohnwertvorteil nicht tatsächlich ausgezahlt wird?

      4) Das Festgeld, was ich neu anlegen will, gehört meiner Mutter, ich bin die einzige Tochter und habe auf ihren Konten Vollmacht. Ich habe meine Fragen zu der Festgeldanlage ganz am Anfang (Threaderöffnung) gestellt. Hintergrund: Ich möchte vermeiden, dass die aus diesem Geld erzielten Zinsen in meine Unterhaltsberechnung einfließen, wenn ich das Geld jetzt schon auf meinen Namen anlege, weil es mir ja noch nicht wirklich gehört. Meine Mutter hat es mir überlassen, wie ich ihr Geld anlege.

      Es mag sein, dass die Bezeichnung„Rosenkrieg“ in meinem Fall nicht so ganz angemessen ist, da gibt’s schlimmere Fälle, aber wenn wir uns wirklich mal sprechen müssen, fliegen die Fetzen (verbal). Nur was mit unserer Tochter zusammen hängt, da gibt’s keine Probleme.

      Sollten noch Fragen offen sein, ich antworte gerne und werde mich auch um Kürze bemühen, versprochen.

      LG finchen

      P.S. Entschuldigt bitte die krummen Absätze, ich komme mit denen hier einfach nicht klar.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von finchen ()

    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Liebes Forum,

      ich hatte mir grosse Mühe gegeben, nach den hiesigen Richtlinien die geforderten Details möglichst übersichtlich und genau darzustellen. Eigentlich wären die gar nicht in diesem Umfang für meine Ursprungsfrage zu unterhaltsrechtlicher Behandlung von Zinszahlung erforderlich gewesen, ich hatte aber aufgrund der Beiträge angenommen, das wäre hier so gewünscht. Sorry, wenn es so viel geworden ist.

      Ich wäre dankbar, wenn ich doch noch eine Antwort zur Ursprungsfrage hinsichtlich Zinsen erhalten könnte, die andere Frage wegen des Lehrgeldes ist beantwortet.

      Herzlichen Dank und LG

      finchen
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo finchen,

      das Ausmass Deiner Informationen "erschlägt" einen.
      Ich drucke mir diesen gesamten Thread aus und werde versuchen die notwendigen Fakten heraus zu lesen umd dann auf Deine abschließende Fragestellung zu antworten.
      Deshalb bitte etwas Geduld!
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Lieber Schäng,
      ich bedanke mich sehr bei dir für deine Geduld, meine ist grenzenlos, bin ich doch froh, dass ich Antwort bekomme!
      Ich will wirklich niemanden mit Infos "erschlagen", aber ich will auch nix Wichtiges vergessen, was für eine Antwort relevant ist und ich euch unnötige Nachfragen zur Beurteilung ersparen wollte.

      Nochmals ganz lieben Dank! finchen
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo finchen,

      nachdem ich nun Stunden über diesen Thread gesessen und gelesen habe,
      stets zwischen den Beiträgen springend um Fakten herauszulesen und mit
      bereits Geschriebenem vergleichend,

      stelle ich bis zur Volljährigkeit fest:
      Das Kind ist noch minderjährig, lebt bei Dir und ist in einer kostenpflichtigen
      Ausbildung zur Physiotherapeutin, diese Kosten hälftig durch Dich und den
      KV getragen werden. Diese Kosten dürften ausbildungsbedingter Mehrbedarf
      sein, somit nicht aus dem eigentlichen Unterhalt zu decken sind.
      Einen Ansatz der 90€-Pauschale, welches im Übrigen nicht am KG Berlin gilt,
      da keine Ausbildungsvergütung erhalten wird, halte ich bei schon geleistetem
      Ausbildungsgeld für nicht noch zusätzlich ansetzbar, sind vielmehr üblicher
      Ausbildungsaufwand und aus dem Unterhalt zu bestreiten.
      Das minderjährige Kind verfügt über einen geschätzten Vermögensstamm
      i.H.v. 10T€, bei einer Anlageform mit 5%iger Verzinsung wären ~42€ auf ihren
      noch zu ermittelnden monatlichen Unterhaltsanspruch seitens des Vaters
      anrechenbar. Kindergeld hälftig.
      Eine konkrete Unterhaltsberechnung kann nicht vorgenommen werden, da zwar
      das bereinigte Einkommen des KV mit 2.900€ benannt, jedoch in den gesamten
      Beiträgen noch Wohnwerte und Barvermögen in unbezifferter Höhe erwähnt
      werden.

      Ab Volljährigkeit:
      Kind ist nicht mehr privilegiert, beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig,
      das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet.
      Desweiteren kann nun verlangt werden, dass das Kind seinen Vermögensstamm
      für seinen Lebensbedarf angreift. Es wäre hierbei zu prüfen, inwieweit
      die Verfügung erst ab „Ableben der Oma“ Bestand hat. M.E. ist durch die
      Übertragung des Vermögens auf das Kind, dieses ab Volljährigkeit
      verfügungsberechtigt, aber das ist nicht mein Ressort.
      Auch hier ist eine konkrete Unterhaltsberechnung, soweit der Vermögensstamm
      nicht angegriffen werden kann bzw. braucht, noch weniger möglich.
      Denn hierfür müssen die Einkommen, Wohnwerte, Vermögensanteile und
      der nacheheliche Unterhalt/Trennungsunterhalt der Elternteile konkret beziffert werden.
      Folglich der bislang ungeklärte Ehegatten-/Trennungsunterhalt zuvor zu regeln ist.
      Hierbei gehe ich davon aus, dass Du unter den genannten noch zu bezifferten
      Fakten leistungsfähig wirst, mithin Barunterhalt für die Volljährige wirst
      leisten müssen. Beim KV reduziert sich für die Quotelung sein Einkommen
      u.a. um den an Dich zu leistenden nachehelichen Unterhalt/Trennungsunterhalt.

      Randbemerkung zu:
      Tochter besucht seit 10/07 eine Privatschule für Physiotherapie in Berlin (öffentliche Schulen gibt’s keine oder jahrelange Wartezeit; keine Ahnung, ob es im Umland kostenfreie Schulen gibt)

      Dies deutet auf verspätete Bewerbung hin was ansich schon Zweifel aufkommen lässt, ob die hier entstehenden Ausbildungskosten i.H.v. 360€/mtl. gerechtfertigt sind, denn es gibt preiswertere in Berlin z.B. an der Charité mit 150€/mtl. bzw. an der Wannsee-Schule mit 100€/mtl.

      Im Übrigen ist Schüler-Bafög zu beantragen.
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      100000 Dank für deine Mühe, lieber Schäng :) ! Bei mir muss schon Alzheimer herrschen, dass ich erst heute deine Antwort gelesen habe, aber dafür umso aufmerksamer.

      Deine Ausführungen habe ich mir im Geiste notiert und wenn definitiv der EU geregelt ist und es zwischen meinem Ex und mir zu Streitigkeiten hinsichtlich des KU kommt, kann ich darauf zurückgreifen, bzw. frage hier noch mal mit konkreten Zahlen nach. Es ist nur so, dass mein Ex an Krebs erkrankt ist und lange Zeit im Krankenhaus zubringt, was alles noch erschwert und ich einfach deswegen und wegen der Tochter nicht klagen will, wenn es vermeidbar ist.

      Nachdem, was ich so ergoogelt habe, bekommt meine Tochter wahrscheinlich kein Bafög, bei dem Guthaben, das sie selbst und mein Ex und ich haben bzw. bei der Höhe des Einkommens, das mein Ex vor 2 Jahren hatte, daher wurde das auch nicht versucht zu beantragen.

      Mit der Bewerbung der Tochter an der Physioschule liegst du völlig richtig – sie hat sich ziemlich kurzfristig hierfür entschieden, bereut aber ihre Entscheidung bis jetzt nicht (mal einige Monate abwarten =).)
      Hinsichtich der von dir genannten Charité und Wannsee-Schule hast du ebenfalls Recht; nur kannst du vielleicht nicht wissen, dass gerade aus dem Grunde der niedrigeren Gebühren die Wartezeiten erheblich sind bzw. man nur mit „Beziehungen“ drankommt – dies weis ich aus definitiver Quelle.

      Aber meine Ursprungsfrage hinsichtlich der Zinsanrechnung auf TU bzw. EU ist noch offen, könntest du mir vielleicht da auch raten?

      1.) Wie werden Zinsen unterhaltsrechtlich behandelt, wenn sie nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugeschlagen und bis zum Laufzeitende mit verzinst werden (z.B. bei Festgeld)?
      Zählen sie trotzdem monatlich zum Einkommen dazu, auch wenn sie real erst in Jahren ausgezahlt werden oder zählen sie nicht dazu?

      Abschließend möchte ich mich nochmals herzlich bei dir bedanken! Ich wollte hier wirklich keinen mit meinem Geschreibsel “erschlagen“, sondern nur gründliche Infos geben und nicht versehentlich wichtige Details weglassen, denn nur, wenn man den GANZEN Sachverhalt kennt, kann man doch auch richtig Ratschläge geben, oder?
    • RE: Unterhaltsrechtl. Behandlung Zinsen + Lehrgeld bei priviligierten Volljährigen

      Hallo finchen,

      das "Erschlagen" an Informationen betraf nicht nur mich.
      Aber angesichts Deiner Einsicht dessen und Freundlichkeit absolut entschuldbar!

      1.) Wie werden Zinsen unterhaltsrechtlich behandelt, wenn sie nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugeschlagen und bis zum Laufzeitende mit verzinst werden (z.B. bei Festgeld)?
      Zählen sie trotzdem monatlich zum Einkommen dazu, auch wenn sie real erst in Jahren ausgezahlt werden oder zählen sie nicht dazu?

      Es muss m.E., da die Zinsen nicht aus eigenem Einkommen für die Altersvorsorge erwirtschaftet, also der Vermögensstamm angegriffen werden.