Hallo "Spacecat64",
der Unterhaltsverpflichtete hat ein Kontrollrecht, kann die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungen, erfolgreichen Teilnahmen an Übungen, Studienbescheinigungen etc. verlangen. Weigert sich das Kind, die zu Recht geforderten Belege vorzulegen, sind die Eltern berechtigt, den Unterhalt bis zur Beibringung der Nachweise zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB). Legt das Kind dann ordnungsgemäß Studiennachweise vor, ist der Unterhalt auch nachzuzahlen.
Das volljährige Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden. Die Eltern haben daher auch sog. Kontrollrechte. Verletzt der Volljährige diese Obliegenheit, muss er sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, FamRZ 1987, S. 470).
Zur Informationspflicht siehe auch OLG Celle, FamRZ 1980, 914-916 (in guten Uni-Bibliotheken vorhanden).
der Unterhaltsverpflichtete hat ein Kontrollrecht, kann die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungen, erfolgreichen Teilnahmen an Übungen, Studienbescheinigungen etc. verlangen. Weigert sich das Kind, die zu Recht geforderten Belege vorzulegen, sind die Eltern berechtigt, den Unterhalt bis zur Beibringung der Nachweise zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB). Legt das Kind dann ordnungsgemäß Studiennachweise vor, ist der Unterhalt auch nachzuzahlen.
Das volljährige Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden. Die Eltern haben daher auch sog. Kontrollrechte. Verletzt der Volljährige diese Obliegenheit, muss er sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, FamRZ 1987, S. 470).
Zur Informationspflicht siehe auch OLG Celle, FamRZ 1980, 914-916 (in guten Uni-Bibliotheken vorhanden).