Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

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    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hallo "Spacecat64",

      der Unterhaltsverpflichtete hat ein Kontrollrecht, kann die Vorlage von Zeugnissen, Zwischenprüfungen, erfolgreichen Teilnahmen an Übungen, Studienbescheinigungen etc. verlangen. Weigert sich das Kind, die zu Recht geforderten Belege vorzulegen, sind die Eltern berechtigt, den Unterhalt bis zur Beibringung der Nachweise zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB). Legt das Kind dann ordnungsgemäß Studiennachweise vor, ist der Unterhalt auch nachzuzahlen.

      Das volljährige Kind muss seine Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß betreiben und sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden. Die Eltern haben daher auch sog. Kontrollrechte. Verletzt der Volljährige diese Obliegenheit, muss er sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, FamRZ 1987, S. 470).

      Zur Informationspflicht siehe auch OLG Celle, FamRZ 1980, 914-916 (in guten Uni-Bibliotheken vorhanden).
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hallo und Mahlzeit!

      Vielen Dank, Siegfried, für Deine schnelle Antwort.

      Heute bekamen wir Post von unserem Anwalt, die Gegenseite hat sich gerührt:

      Der BAFöG- Antrag wurde gewährt, mein Stiefsohn erhält rückwirkend zum 01.10.08 je Monat 250 € BAföG, das finden wir ja schon mal akzeptabel.

      Allerdings meint der gegnerische Anwalt, dass der verbleibende Unterhaltsanspruch von 236,00 € ausschließlich vom KV bestritten werden soll.

      Unser Anwalt hat ihn schon im November 07 auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hingewiesen. Nochmal zusammen gefasst:

      bereinigtes Netto: 3279,00 €
      Tabellenunterhalt seinerzeit 461,00 € (jetzt 468 €)
      Kind 1, 15 Jahre

      Tabellenunterhalt seinerzeit 461,00 € (jetzt 468 €)
      Kind 1, 12 Jahre

      Bedarf Ehefrau seinerzeit
      740,00 € (jetzt 800 €)
      abz.ber. Einkommen 410 € 310,00 € (jetzt 390 €)

      Instandsetzungsrücklage
      für selbstgenutztes EFH 150,00 €
      __________________________________________________
      verbleiben 1877,00 € (jetzt 1803,00 €)

      abz. Selbstbehalt 1000,00 €
      _________________________________________________
      anrechenbares Einkommen 877,00 € (jetzt 803,00 €)

      Die KM hat selbst anscheinend kein Einkommen (eidesstattliche Vers. liegt vor), sie betreibt aber eine florierende Hundezucht bei der sich Einnahmen und Ausgaben angeblich die Waage halten.
      Ihr Mann verdient allerdings ca. 3500 € , unser Anwalt hat in Bezug auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ein Einkommen von 400 € für die KM angesetzt.

      Im Verhältnis würde sich aktuell der UH-Anspruch wie folgt aufteilen:

      KV = 236 € : (803 € + 400 €) x 803 € = 157,53 €

      KM = 236 € : (803 € + 400 €) x 400 € = 78,47 €

      Der gegnerische Anwalt geht allerdings mit keinem Wort auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ein und fordert die komplette Summe vom KV. Mal sehen, was unser Anwalt dazu meint. Dann muss man wohl direkt an die KM herantreten.

      Was mich erstaunt:

      Der gegn. Anwalt berechnet in seiner Aufstellung nur einen Tabellenunterhalt von 391 € für jede unserer Töchter an, obwohl auch er ein bereinigtes Netto von 3279 € zu Grunde liegt. Die Summe finde ich nicht in der DDT.

      LG Spacecat64
      Herzlichen Gruß von Spacecat64!
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hallo Spacecat64

      Der gegn. Anwalt berechnet in seiner Aufstellung nur einen Tabellenunterhalt von 391 € für jede unserer Töchter an, obwohl auch er ein bereinigtes Netto von 3279 € zu Grunde liegt. Die Summe finde ich nicht in der DDT.


      Ich würde meinen, das ist der Tabellenbetrag abzüglich halbes Kindergeld.

      Gruß Jona
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hallo Zusammen,
      Hallo Spacecat,
      zunächst vorab, wie ihr wisst bin auch ich nur Laie und daher sehr dankbar wenn andere Teilnehmer mich ggf. gerade wegen dieser doch sehr komplexen Rechtsthematik korrigieren. Zudem, wie leider immer bei diesem Thema, es gibt etwas mehr zum lesen. Pardon ;).

      Meinen bereits obigen Hinweis entsprechend besteht der familienrechtliche Ausgleichsanspruch erst wenn der KV auch tatsächlich den vollen Barunterhaltsanspruch (640 – 154= 486 – BAföG, etc.= Zahlbetrag des Gesamtschuldners) des bereits ausgeurteilten/ titulierten Vollj. KU, bedient. Im Sinne, nimmt nicht privilegiertes volljähriges Kind den KV für seinen vollen Barunterhaltsbedarf in die gesamtschuldnerische Haftung......, kann der KV den anderen Elternteil in Regress (Haftungsanteil KM = Regresshöhe) nehmen.

      Hier nun zu diesem Zeitpunkt den RA des Kindes auf einen möglichen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ggü. der KM hinzuweisen erscheint mir wenig sinnvoll. Damit müsstet ihr allenfalls die KM bzw. deren RA konfrontieren (sagst du ja selbst). Meines Erachtens wäre eurerseits jedoch noch das ein oder andere zuvor abzuschätzen.

      Erst mal entscheidet der für den KU zuständige Richter. Erst wenn der die Fiktion von EK der KM (woher auch immer, ob euer Ansatz da mit nur 400 Euro der richtige ist ?) dem Kind nicht zumutet (denke an verehrten Herrn Soyka) steht fest, ob oder ob nicht dem „Alleinunterhaltszahler“ ein Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich, der im übrigen kein Unterhaltsanspruch ist, zusteht. Damit ist dieser Anspruch jedoch noch keinesfalls auch durchgesetzt.

      In eurem Fall kann dieser Zeitpunkt wohl erst in der Zukunft liegen. Na da würde ich mich an eurer stelle nicht wundern wenn die Gegenseite (RA des Kindes) diesen Anspruch negiert. Das Kind muss nicht seine Mutter in die Pflicht nehmen wenn der KV allein voll Leistungsfähig ist, nein, nein. Scheinbar hast du wohl doch nicht so ganz verstanden, was du in meinen Threads gelesen hast.

      Hier:
      forum.isuv.de/thread.php?threadid=46705
      familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, Haftungsanteil bei nicht privilegierten Volljährigen

      und hier:
      forum.isuv.de/thread.php?threadid=46808
      Volljährigenunterhalt(n. privil.), Umgang mit fiktiven Einkommen und Vorabzug

      Ggf. seit Ihr es samt Prozessrisiko, etc.die von der „..........kann- Regelung“, jedoch erst in einem gesonderten zweiten Verfahren ggü. der KM gebrauch machen müsstet. Es sei denn KM wäre einsichtig und würde Ihren Anteil freiwillig auskehren. Insbesondere ist von euch und eurem RA abzuschätzen, ob nicht am Ende gutes Geld den schlechten hinterher geschmissen wird? Sprich wäre bei rechtlicher Durchsetzung des Anspruchs den auch etwas Pfändbar bei der KM?

      Ob es so wesentlich ist, dass der KV bei euch keinen AU zahlt?
      Wesentlich wird sein, was als realistisch erzielbares EK (nur einige Beispiele wären; fikt. Erwerbseinkommen, fikt. Zinsen, entgeldliche Leistung für die Haushaltsführung vom neuen Mann, die Möglichkeiten sind unerschöpflich oder eben auch nicht daher rühren meine Erstthreadanfragen) der Richter im zweiten Verfahren dazu entscheiden wird. Soweit seit ihr aber noch nicht bzw. geht ihr vielleicht gar nicht?

      Bezüglich der Durchsetzung des Anspruchs empfehle ich in jedem Fall, schriftlich Auskunft über EK der KM mit Belegen zu fordern (habt ihr vermutlich schon). Vermeidet u.U. späterer Streitereien wegen Inverzugsetzung/ geltend Machung sprich beginn des Anspruchs, zudem Signal für die Gegenseite den zuviel gezahlten Betrag sich von der KM auch zurück holen zu wollen.

      Ob ein Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich auch ohne Urteil zum Volljährigen KU durchsetzbar ist wenn z.B. der KV den vollen Barunterhalt alleine freiwillig trägt, vermag ich nicht zu beurteilen. Mein Bauch sagt mir jedoch nein.

      Deine Einschätzung zum, ich nenn es mal „fiktiven“ Haftungsanteil der KM halte ich (nach den Erläuterungen in der PN) für realistisch.

      Das ganze Thema ist recht Komplex und auch bleibt mein Eindruck, dass hier im Forum bisher nur eine Userin echte Anhaltspunkte liefern konnte. Ob sich andere Teilnehmer/ Juristen im Forum hierzu weiter Äußern?

      Aufgrund des bei uns nun angelaufen Verfahrens und der doch sehr schwierigen Rechtsthematik, möchte ich mich derzeit hier lieber nicht zu weit aus dem Fenster hängen und womöglich noch falsche Hoffnungen bei Mitbetroffenen wecken.

      Empfehle dir und den übrigen Betroffenen jedoch dringendst „Die Berechnung des Volljährigenunterhalts“ 3., überarbeitete Auflage von Jürgen Soyka als Pflichtlektüre zu beschaffen. Kostet ca. 40 Euro die sich wirklich lohnen.

      Boah, doch so lang. Schluss jetzt Smash. Okay hör ja schon auf. Is eben auch eines meiner liebsten Themen zur Zeit :rolleyes:.
      Aber ihr seht, es ist nicht unbedingt der leichteste Weg der mit diesem Thema und dessen Durchsetzung, nach eigenem Ermessen, zu bestreiten ist. Wann nun wirklich dieser Anspruch auf Ausgleich in vergleichbaren Fällen zugesprochen wird und auch durchgesetzt werden konnte? Ergebnisse in eigener Angelegenheit werde ich zu gegebener Zeit (im eigenen Thread) berichten.
      Ansonsten bleibt nur zu sagen, freue mich über jeden Hinweis ;). Nehme an, Spacecat auch.

      abendlich nette=)
      Grüße
      Smash
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Vielen Dank, Smash, für Deine PN und für Deine ausführliche Antwort zu diesem Thema. :) Du hast dich ja tüchtig ins Zeug gelegt, hierfür eine virtuelle Schachtel "Merci" :D

      Ich musste mich auch erstmal wieder einlesen in die Materie. Hab' das alles etwas beiseite geschoben in den letzten Monaten, weil die dauernde Beschäftigung mit "Könnte, würde, sollte" mich irgendwie nervlich mürbe gemacht hat. :( Nun habe hoffentlich wieder die Kraft, mich dem Problem zu stellen.

      Nach dem ich hier nochmal nachgelesen habe und hier Schängs sehr gute Erläuterung zu der Thematik gefunden habe, kann ich mich Deiner Meinung nur anschließen. Was dem Unterhaltsanspruch des Sohnes angeht, liegen die Fakten klar: Er hat den Anspruch auf 236 €, die KM hat eidesstattlich versichert, dass sie nicht leistungsfähig sei. (Davon muss man jetzt ja erstmal ausgehen.) Um es nicht zum Prozess und zu weiteren unangenehmen Kosten kommen zu lassen, werden wir den UH-Anspruch wohl in geforderter Höhe begleichen. Wenn da erstmal ein richterliches Urteil existiert, dann ist es nicht so leicht, das wieder loszuwerden.

      Was den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch angeht, da werden wir uns dann an die KM halten. Schließlich hat unser Anwalt sie ja seinerzeit aufgefordert, ihr Einkommen dazulegen. Sie hat sich wie oben angegeben dazu geäußert, ist aber mit 48 Jahren durchaus noch in der Lage vollerwerbsfähig zu sein. Ich denke schon , dass unsere Chancen da recht gut sind, mindestens 30% von ihr zurückzufordern.
      Ich denke, unser Anwalt wird ihr ein nettes Schreiben schicken, vielleicht ist sie ja einsichtig und erspart uns den Gang vor Gericht.

      Für uns gibt es zwei Ansätze:

      a) den gutverdienenden Ehemann der KM, der mind. 3500 € netto mit nach Hause bringt, sowie das mietfreie wohnen in der abbezahlten Immobilie.

      b) die Erwerbsobliegenheit nach der ein fiktives Einkommen im gelernten Beruf in Höhe von 1200 € netto angesetzt werden könnte.

      Die KM hat keine weiteren Kinder, (außer ihrer Hundebabies ;))

      Wäre ja schön, wenn man in dieser Thematik mal ein Exempel statuieren könnte, von dem auch andere profitieren. Ein "griffiges" Urteil dazu habe ich noch nicht gefunden.

      Ein schönen Abend noch
      Spacecat64
      Herzlichen Gruß von Spacecat64!
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hai Spacecat,
      hab Dank fürs süsse Merci, sind hervorragend :D.
      Das mit dem Mürbe sein kenne ich auch nur zu gut.
      Hast es schon richtig gemacht, erstmal ne Pause einlegen.

      Bezüglich deines Falls wäre es echt nett wenn vielleicht noch jemand speziell dazu was sagen könnte?

      Ob ein Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich auch ohne Urteil zum Volljährigen KU durchsetzbar ist wenn z.B. der KV den vollen Barunterhalt alleine freiwillig trägt, vermag ich nicht zu beurteilen. Mein Bauch sagt mir jedoch nein.


      Na ansonsten, bin mal gespannt wie es weiter geht.
      Grüße
      Smash
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Ja, gespannt bin ich auch.

      Aber warum muss es denn zwingend ein Urteil über den Volljährigen KU geben? In dieser Hinsicht sind wir ja einsichtig, auch wenn's schwer fällt. Man kann doch meinen Mann nicht zwingen, gegen seinen Sohn eine aussichtslose Klage zu führen, denn der Anspruch besteht ja nun mal, davon ausgehend, dass alle gemachten Angaben (kein eigenes Vermögen/Einkommen, keine Leistungsfähigkeit der KM) korrekt waren.

      Jetzt geht es ja nur darum, gewissermaßen einen Schadensersatzanspruch gegen die KM zu richten, in dem man ihr ein fiktives Einkommen unterstellt. Das wäre ja heftig, wenn man dazu erst ein Urteil braucht - kostet doch unnötiges Geld. ?(
      Vor allem, kann sich der UH-Anspruch ja zum Semester 2008/2009 wieder ändern, weil das BAFöG dann erhöht wird. Jede Jahr ein neues Urteil?, oh Gott ist das ätzend.

      Na, ich hoffe ja, dass unser Anwalt sich in diesem schwierigen Terrain gut auskennt... :(

      So, jetzt erstmal "Gute Nacht" und...
      Herzlichen Gruß von Spacecat64!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Spacecat64 ()

    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Original von Spacecat64
      Na, ich hoffe ja, dass unser Anwalt sich in diesem schwierigen Terrain gut auskennt... :(

      Ich denke es ist in diesem Fall an der Zeit für folgenden Hinweis:

      Pfiffige ISUV-Mitglieder holen sich gegen sehr geringe Gebühren mehr als nur eine Zweitmeinung bei ausgesuchten Experten! ;)
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hallo Spacecat,
      davon ausgehend, dass ihr Siegfrieds Rat folgt:
      Pfiffige ISUV-Mitglieder holen sich gegen sehr geringe Gebühren mehr als nur eine Zweitmeinung bei ausgesuchten Experten!

      Wäre es nett von dir wenn du hier im öffentlichen Forum trotzdem weiter berichtest, ich würde mich darüber freuen :].

      Deine Ansicht in dieser Angelegenheit kann ich durchaus nachvollziehen ;), aber eine echte Antwort haben wir bisher nicht dazu X(.

      weiterhin sehr interessierte
      und nette
      Grüße
      Smash
    • RE: Unterhalt für einen studierenden Volljährigen über 21

      Hallo ihr alle,

      mein Mann und ich haben uns jetzt für folgendes Vorgehen entschieden (welches wir noch mit unserem Anwalt absprechen wollen):

      Wir werden den Unterhalt in Höhe von 236 € an seinen Sohn zahlen, auch rückwirkend. An die KM haben wir einen Brief verfasst, den mein Mann ihr selbst schickt, denn wir wollen versuchen, es ohne Anwalt zu erreichen, dass sich die KM an den Kosten beteiligt.

      Mein Mann schlägt ihr darin einen Vergleich vor in der Form, dass sie sich mit ca. 100 € an den UH-Kosten beteiligt, bzw. sie uns im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erstattet. Falls sie mit der Höhe nicht einverstanden ist, kann sie dem KV auch gerne ihrerseits einen Vorschlag unterbreiten, was sie zu zahlen bereit ist. Sollte sie sich gar nicht darauf einlassen, dann können wir immer noch unseren Anwalt einschalten und ggf. rechtliche Schritte einleiten.

      Wir halten es für sinnvoll, es erstmal auf diesem Weg zu versuchen, sie zur Einsicht zu bringen, zu mal wir davon ausgehen, dass sie den Jungen ohnehin finanziell unterstützt. Sollte es hart auf hart kommen, dann werden wir uns auch weiteren Rat einholen, um im Falle einer Klage gegen die KM auf der sicheren Seite zu stehen.

      Aber erstmal hören, was unser Anwalt dazu sagt.

      Natürlich halte ich Euch auf dem Laufenden! :)
      Euch noch ein schönes Wochenende und...
      Herzlichen Gruß von Spacecat64!