Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

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    • Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

      Hallo, ich hätte bitte folgende Frage:

      Ein Vater bezahlt Unterhalt für sein Kind an seine Ex-Frau, wo das Kind lebt. Nun möchte er ein 2. Mal heiraten, da würde sich doch aber sicher nicht der Unterhalt für das Kind aus 1. Ehe erhöhen, da der Verdienst der neuen Ehefrau zu seinem Einkommen ja nicht dazu zählen würde, oder!?

      Oder würden sich Nachteile aus einer neuen Heirat ergeben?

      Besten Dank für Antworten.
    • RE: Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

      Hallo und willkommen im Forum "chissy"!

      Für den Kindesunterhalt ändert sich nichts, da die zweite Ehefrau nach BGB §1609 dem Kind aus erster Ehe nachrangig ist.
      Änderungen treten ggf. erst ein, wenn aus der zweiten Ehe ebenfalls Kinder hervorgehen.
    • RE: Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

      Hallo,

      ich bin jetzt einigermaßen erstaunt: mein RA sagte mir gerade letzte Woche, dass nach Rechtsprechung des BGH (Juli 2005) die erste Ehefrau nicht mehr vom Ehegattensplitting aus einer zweiten Ehe profitiert. Das war bis dahin so und es ist nur richtig, dass das geändert wurde.

      Der Kindesunterhalt jedoch könnte sich verändern, wenn der KV durch das Ehegattensplitting "leistungsfähiger" wird.

      Meine Info ist, dass für den EU fiktiv Steuerklasse I gerechnet wird, beim KU aber die tatsächlichen Werte - also das halbe Familieneinkommen - zum Tragen kommen.

      Sollte das sich geändert haben, jubiliere ich und kaufe den Verlobungsring gleich, wenn die Scheidung durch ist....

      Bisher machen meine Freundin und ich keine Heiratspläne, weil sie nachvollziehbarerweise nicht einsieht, dass mehr Geld - letztlich aufgrund ihrer Existenz - an meine Ex geht. Bei den Kindern käme leider nichts davon an, die tragen heute schon alte und zu kleine Klamotten, während meine Ex-Frau das, was sie hat, in Markenklamotten und Wellness-Trips investiert.

      Wer aus der Forumsgemeinde kann mir eine Quelle geben, wo ich das nachlesen kann?

      Vielen Dank vorab und einen schönen Gruß
      freffi00

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von freffi00 ()

    • RE: Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

      Hallo freffi00,

      ich, wie auch Evra, sind von einem Nachteil der Kinder durch Neuheirat mit einer nicht erwerbstätigen (dann) Ehefrau ausgegangen.
      Hieraus darf und wird den Kindern kein Nachteil gem. BGB §1609 gereicht werden können.
      Nunmehr nach etwas mehr Fakten/Fragen stellt sich aber Deine Situation anders dar.

      Kinder partizipieren aus den Vorteilen durch Neuheirat insoweit der Unterhaltspflichtige die günstigere StKl.III in Anspruch nimmt.
      Jedoch ist dies eine steuerrechtliche Augenwischerei, denn der sich aus der Steuererklärung ergebende Nachforderungs-/Rückerstattungsbetrag ist auf den Unterhaltspflichtigen als Einzelveranlagung wieder herauszurechnen und schon landen wir wieder bei, je nach Einkommen der jetzigen Eheleute, bei StKl. I bzw. IV.
    • RE: Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

      Hallo Schäng,

      jetzt muss ich nochmal ganz dumm nachfragen:
      Eiin Unterhaltspflichtiger heiratet neu und seine neue Frau arbeitet auch.
      Da die neue Frau nur TZ arbeitet (wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes), wählt er III sie V. Er hat netto mehr, sie entsprechend dadurch weniger.

      Wenn es jetzt um den KU für das Kind aus erster Ehe geht, wird dann also unterjährig höherer KU gezahlt aufgrund des netto EK mit Klasse III.
      Mit dem Steuerbescheid wird dann so getan, als hätte der Mann wieder Klasse I. Im schlimmsten Fall, wenn also keine Werbungskosten zu Erstattungen führen, müsste die KM dann KU zurück zahlen? Das kann ich mir kaum vorstellen.

      vielen Dank für die Hilfe

      Frau Wallace
    • RE: Kindesunterhaltserhöhung durch Neuheirat?

      Hallo Frau Wallace, feffi,...

      ich bin kein Steuerberater, aber schlage mich natürlich ständig mit dem FA herum. Außerdem bin ich zum zweiten Mal verheiratet.
      Letztendlich kann ich Schäng nur Recht geben. Der Steuerklassenwechsel ist Augenwischerei. Bei gemeinsamer Veranlagung und 2 Erwerbseinkommen spielt es keine Rolle, ob beide in Klasse vier (was in etwa der Ledigenklasse 1 entspricht) sind, oder einer in 3 und der andere in 5. Es sieht für den in 3 nur beim monatlichen Nettogehalt schöner aus, dafür aber bei dem in 5 umso hässlicher.
      Bei der gemeinsamen Steuererklärung reguliert sich das dann wieder. Es sieht bei Paaren, von denen einer selbstständig ist etwas anders aus. Da sollte man genau schauen. Aber auch hier sagt meine Erfahrung, dass die Getrenntveranlagung besser ist.
      Erst dann, wenn der neue Ehepartner wegen Kinderbetreuung oder warum auch immer nicht oder nur geringfügig (bis 430 €) erwerbstätig ist, ist natürlich die Steuerklasse 3 die richtige Wahl, um sofort in den Genuss des höheren Nettogehalts zu kommen. Aber auch hier gilt: Bei der Steuererklärung wird auf jeden Fall richtig gerechnet.
      Der Unterhalt für die Kinder - egal aus welcher Ehe - berechnet sich aus dem Nettogehalt, egal in welcher Steuerklasse. Steuerrückerstattungen werden da ebenfalls mit einbezogen!
      Der neue Partner wird nicht für den früheren Partner aufkommen müssen. Die wenigen Euros, die sich vielleicht positiv auf den Kindesunterhalt auswirken, sollte der neue Partner mit tragen. Denn die früheren Kinder müssen sich den Unterhalt mit den eventuell geplanten Kindern aus der neuen Ehe teilen, ohne dass sie gefragt werden oder sich wehren können.
      Der Ehegattenunterhalt ist im Übrigen bis 13.508 € pro Jahr als Werbungskosten absetzbar - bei gemeinsamer Veranlagung von beiden Erwerbseinkommen.
      Bei weiteren Vorbehalten würde ich mir ganz andere Gedanken machen.
      Und wenn man mit der Betreuung der Kinder durch die Ex unzufrieden bist und glaubt, dass man(n) das besser kann, mache Nägel mit Köpfen und beantrage das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

      Beste Grüße