Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

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    • Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo, obwohl ich in diesem Forum neu bin, möchte ich über kurze Vorbemerkungen zum Thema kommen, und hoffe auf sachkundige Infos.
      Vorbemerkungen:
      Mein seit Januar 18 jähriger Sohn ist unterhaltsberechtigt- und ich habe schon mehrere Jahre ( bisher 15 ) stets ordnungsgemäß an das Jugendamt gezahlt.
      Mit der Benachrichtigung, das das Jugendamt nun nicht mehr zuständig sei, wurde ich gebeten weiter zu zahlen und die Unterlagen möglichst bald einzureichen.(Wohin wurde aber nicht gesagt, sodass ich auf einen Brief meines jetzt volljährigen Sohn wartete.) Ende Juli schrieb mich mein Sohn an und setzte mir auch prompt eine Frist . Gleichfalls informierte er mich, dass ich natürlich seinem Anwalt die Nachweise zu reichen könne.
      Ich erklärte mich zur Zusendung natürlich einverstanden, verwies aber darauf, dass ich noch nicht alle Unterlagen der letzten 3 Jahre sofort beibringen kann.

      Jetzt zum Problem:
      Als Antwort bekam ich nicht Post meines Sohnes, sondern eines Anwaltes, der mich wieder in "bewährter Drohgebärde" ich Verzug und mit Klage unter Druck setzen möchte. Noch nicht genug,sandte dieser Rechtsanwalt gleich seine Kostennote in Höhe von ca.400 € mit Zahlungstermin an mich.

      Wie verhält sich die Sache mit dem Rechtsanwalt?- Ich dachte bisher, das das Jugendamt die Berechnung auch nach Volljährigkeit (und somit ohne Kostennote) vornimmt.
      Muss ich den Anwalt meines Sohnes bezahlen?

      Vielen Dank für aufklärende Infos.

      willi97
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo Willi,

      ein Anwalt wird von dem bezahlt der ihn beauftragt. Wenn es allerdings zu einem Prozess kommt, und du verlierst, trägst du sämtliche Kosten.

      Zu deinem Fall: du bist verpflichtet die Einkommensnachweise einzureichen. Du kannst dann eine entsprechende Berechnung des gegnerischen Anwalts akzeptieren. Was du aber tun solltest ist folgendes:
      -vom Sohn Einkommensnachweise seiner Mutter anfordern, denn sie ist ab Volljährigkeit ebenfalls barunterhaltspflichtig.
      -Evt. einen Nachweis vom Sohn über seine Ausbildung anfordern (Unterhaltsanspruch besteht bei Volljährigkeit nur wenn er sich in Ausbildung befindet
      -Selbst eine Unterhaltsberechnung durchführen - da können wir dir hier helfen
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo willi, erst mal willkommen in den ISUV – Foren.

      Die Beistandschaft des JA (die ja der betreuende ET (hier Mutter) einrichtet) endet mit der Volljährigkeit. Das volljährige Kind kann (d.h. muß nicht !) die bis zum 21. Weiterführen „lassen“ (beantragen dass), ist dann aber nicht mehr so umfänglich. Also im Streitfall wäre sowieso RA notwendig.
      Und da es ja wohl bisher keine guten Kontakte - zumindest in dieser Unterhaltsbeziehung - gab und ich auch aus Deinem Beitrag hier nicht erkennen kann dass Dir daran gelegen wäre, erscheint mir die Einschaltung eines RA durchaus als angemessen.

      Die Kosten eines RA trägt i.d.R. erst mal der, der RA beauftragt hat. Im Einigungsfall kommt meist zustande dass jede/r seinen RA selbst zahlt, und im gerichtlichen Streitfall verteilt Richter die Kosten nach „gewonnen/verloren“. Allerdings, besonders wenn Kind keine eigenen Einkünfte hat, kann es durchaus zu den Unterhaltspflichten zählen einen RA zu bezahlen um die Rechte geltend zu machen.

      18 jähriger Sohn ist unterhaltsberechtigt- und ich habe schon mehrere Jahre (bisher 15) stets ordnungsgemäß an das Jugendamt gezahlt.
      da fehlen dann 3 Jahre, werden die nachgefordert ?
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Vielen Dank für diese Information.

      Richtig ist, das ein Kontakt seit Jahren weder von der einen noch der anderen Seite besteht.
      Ursächlich liegt es in erster Linie daran, dass die Kindesmutter ohne Vorabinformation den Kontakt nicht nur erschwerte sondern fast unmöglich machte( Umzug ohne Angaben und Infos- erfahren habe ich es nur über das entsprechende zuständige Jugendamt und die neue Bankverbindungen).

      Grundsätzlich hätte ich gern den Kontakt nach der Scheidung weiter aufrechterhalten, um meinem Sohn beide Seiten elterlicher Fürsorge zu kommen zu lassen.
      Eine gerichtliche Auseinandersetzung hatte ich und habe ich niemals angestrebt.
      Eine Nachfrage hätte ich da noch:
      Wäre die Wahl der Mittel ( RA oder Jugendamt) nicht erst mit Strittigkeit gegeben?
      Hätte mein Sohn nicht erst kostengünstiger das Jugendamt um mit Hilfe bitten müssen?

      Vielen Dank im voraus

      willi97
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo und vielen Dank .

      Kurze Nachfragen:

      1.Inwieweit ist das Vorliegen der Einkommenssituation meiner Ex und damit der Kindesmutter vor der Berechnung des KU mir zugänglich zu machen?
      Muss es über RA´s laufen?

      2. Kann ich meine Einnahmen/Ausgabenerrechnungen selbst erledigen oder ist hier eine Steuerbearter notwendig?

      Auf das Angebot zur Berechnung komme ich gerne zurück.

      willi97
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Original von willi97

      2. Kann ich meine Einnahmen/Ausgabenerrechnungen selbst erledigen oder ist hier eine Steuerbearter notwendig?

      willi97


      hi,

      da du so fragst: bist du denn selbständig tätig? wenn ja, müßtest du deine gewinnermittlungen schon längst fertig haben da das finanzamt auch jährlich dei steuererklärungen haben will.

      wenn nein und du bist ganz normaler Arbeitnehmer, sind die letzten 3 jahre ungerechtfertigt und da sind nur die letzten 12 monate nachzuweisen und keine 3 jahre.

      gruß
      darkbijou
      Diskutiere nicht mit Idioten,
      denn sie ziehen dich auf ihr Niveau
      und schlagen dich dort mit Erfahrung
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hätte mein Sohn nicht erst kostengünstiger das Jugendamt um mit Hilfe bitten müssen?

      hallo willi, wenn Du Dir die Antworten durchliest .... findest Du z.B. von mir:
      kann (d.h. muß nicht !)
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo willi97,

      wie sehen die "Festlegungen" aus und von wem kamen sie, hast Du irgendwo etwas unterschrieben bzw. hat ein Gericht im Urteil festgestellt, soviel hast Du zu leisten?
      Und schlußendlich stellt sich dann bei vorangeführten Fragen: Ist da eine Befristung, wie WB immer so zutreffend schreibt, ein Verfalldatum eingetragen?
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo
      die Festlegungen und die Zahlungen basieren auf den Zahlen des Jugendamtes ( Urkundlich).

      Mit 18.meines Sohnes habe ich auf anraten die Zahlungen in anbetracht der Einrechnung des Kindergeldes reduziert - liege fast auf dem Wert, den jetzt ein RA mir nahe legt.

      Danke
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo ,

      ist die ohne mein Wissen und ohne Strittigkeit in der Sache gewählte Form - RA mit Kostennote und Drohgebärden nicht der denkbar schlechteste Variante?
      Wie weit kann mein Sohn dann solche oder ähnliche Rechtsanhängigkeiten auf meine Kosten willkürlich "organisieren"?

      Inwieweit sind hier beide Elternteile zur Kostenübernahme heranzuziehen?

      Danke
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      hallo willi,

      ab Volljährigkeit sind die ab nun erwachsenen Kinder für ihr Handeln selbst verantwortlich und dürfen auch einen teuren RA mit ihren Angelegenheiten beauftragen, ohne Rechenschaft darüber ablegen zu müssen.

      Wenn ein Titel da ist, muss dieser bedient werden, bis er abgeändert oder herausgegeben ist

      Mit 18.meines Sohnes habe ich auf anraten die Zahlungen in anbetracht der Einrechnung des Kindergeldes reduziert - liege fast auf dem Wert, den jetzt ein RA mir nahe legt.


      Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig

      Inwieweit ist das Vorliegen der Einkommenssituation meiner Ex und damit der Kindesmutter vor der Berechnung des KU mir zugänglich zu machen?


      Ohne Einkommensauskunft der KM ist keine korrekte Unterhaltsberechnung im Volljährigenunterhalt möglich. Deshalb solltest Du um Auskunft nach §1605 BGB bitten.

      Wie hat der RA seine Kostennote eigentlich begründet?

      LG
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo willi97,

      die beigefügte Kostennote des Anwalts finde ich völlig daneben.
      Ich würde sie ihm wohl zurückschicken und den geforderten Betrag nicht bezahlen. (Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!)

      Der bedürftige Volljährige hat im Übrigen auch die Möglichkeit, bei seinem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Die derzeitige außergerichtliche Tätigkeit des Anwalt würde damit aus der Landeskasse gezahlt werden. Ein Rückgriff auf die unterhaltspflichtigen Eltern findet hierbei nicht statt.

      (Wer weiß, vielleicht gibt ja auch schon längst einen Beschluss über Beratungshilfe und der dreiste Anwalt versucht hier, ein zweites Mal für dieselbe Sache zu kassieren????)
      -----Ganz klar: das war jetzt nur Spekulation. Aber nichts ist unmöglich.

      Viel Glück und schreib gelegentlich mal bitte hier ins Forum, wie die Sache dann ausgegangen ist!

      MfG
      Vater Klaus
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo Willi97,

      ist die ohne mein Wissen und ohne Strittigkeit in der Sache gewählte Form - RA mit Kostennote und Drohgebärden nicht der denkbar schlechteste Variante?

      na klar ist das eine schlechte Variante... aber es ist halt eine mögliche Variante.

      Wenn ich mal von mir ausgehe: mein Sohn hat mehrfach alles Mögliche versucht, sich mit seinem Vater in Verbindung zu setzen und ist erst dann zum RA gegangen, als sich sein Vater weder schriftlich noch mündlich irgendwie äußerte, außer den Unterhalt einzustellen (er wollte das scheinbar aussitzen, das ist ihm ja bei mir auch jahrelang gelungen).

      Die Drohgebärden und die Kostennote liegen in der speziellen Arbeitsweise/Herangehensweise des RA.

      Der RA meines Sohnes hat schon vor der Beauftragung gesagt, dass er nur das vom Vater fordert, was meinem Sohn zusteht (wir haben uns dann mal wieder auf einen Betrag weit unterhalb dessen geeinigt), alles andere ist mit ihm nicht zu machen... das hat mir Respekt abgenötigt, hat er sich doch ein "gutes Geschäft" durch die Lappen gehen lassen. Nicht, dass Junior mehr haben wollte. Es stände ihm halt eine ganze Menge mehr seitens des Vaters zu, doch die Einigung war allen Parteien wichtiger, als recht zu behalten. :]

      Du siehst, es kommt immer auf den Menschen hinter der Funktion RA an. Es gibt halt solche und Solche.

      Wie weit kann mein Sohn dann solche oder ähnliche Rechtsanhängigkeiten auf meine Kosten willkürlich "organisieren"?

      Kann er nicht. Wer den RA beauftragt (das Mandat überträgt) der bezahlt. Im Klagefall zahlt halt dann der Verlierer, was ich hier aber nicht sehe, denn Du bist ja bereit, den Unterhalt für deinen Jungen zu bezahlen.

      Inwieweit sind hier beide Elternteile zur Kostenübernahme heranzuziehen?

      Also ich habe die Kosten des RAs selbst getragen, weil mein Sohn ihn beauftragt hat (und nicht wirklich auf einmal zahlen konnte).

      Von daher würde ich völlig gelassen bleiben und dem RA erst mal zurück schreiben, dass Du Deine Einkunftssituation darlegen wirst und dann unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der KM selbstverständlich gerne bereit bist, bei nachgewiesener Unterhaltsberechtigung (=Sohn ist in Schule, Ausbildung, Studium oä.) den Unterhalt zu bezahlen.

      Du kannst den Volljährigenrechner hier verwenden, wenn Du alle relevanten Zahlen hast, oder Du fragst uns, wir rechnen dann ein bisschen ;-).

      LG
      Wolfsfrau
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo ,

      danke für den eigenen Erlebnisbericht- es gibt solche und andere... ;)

      Meine Situation ist ganz klar und eindeutig :
      1.
      Ich kenne und stehe zu meinen Verpflichtungen gegenüber meinem Sohn - auch ohne gerichtliches "Programm". Ich zahle, obwohl auch meine Tochter und mein Stiefsohn noch im Studium stecken.


      2.
      Die Gegenseite(also mein Sohn- leider abgefärbt von meiner EX) kennen nur die Dollarzeichen in ihren eigenen Augen

      3.
      Bestreben sachlich eine Klärung auf ehrlicher und gleichberechtigter Interessenlage zu gestalten und nur im Bedarfsfall zu gerichtlichen Optionen zugreifen("RA-Cashcow " zuspielen) ist scheinbar als Einbahnstrasse einfach und leider unrealistisch.

      4.
      Nochmals Danke - die Hoffnung stirbt zuletzt

      Willi
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo willy97,

      ich habe Deinen Thread nicht übersehen, lediglich aus eigenem Interesse an anderen Meinungen meinerseits unkommentiert laufen lassen.

      Nun meine Einschätzung zu Deinem Fall:

      Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit Deiner folgenden Aussage:

      die Festlegungen und die Zahlungen basieren auf den Zahlen des Jugendamtes ( Urkundlich).

      ein Titel besteht. Dies bedarf der Nachfrage ob dieser befristet ist oder ohne ein Verfalldatum (ich liebe diesen Terminus von WB hierfür) versehen ist.

      Wen Dein Sohn beauftragt seine Interessen zu vertreten dürfte Dir in der außergerichtlichen Verhandlung wurscht sein, denn da gilt erstmal der altbewährte Spruch: Wer die Musi bstellt, hoat sie oach zu zahle! (Dialektforscher mögen mir verzeihen!)
      Im ggf. möglichen gerichtlichen Verfahren ist es möglich, dass Du für die Kosten des Sohnes auch im Falle des Obsiegens in Vorleistung treten musst, aber beim üblicherweise ausgeurteiltem Kostenfestsetzungbeschlusses Du wiederum einen Titel gegen Deinen Sohn in Händen hältst und diesen damit ebenfalls (30 Jahre) pfänden kannst.

      Weiter im Kontext:
      Wenn der Volljährige keine Auskunft des ebenso am Unterhalt zu beteiligtem Elternteiil abgeben kann oder möchte, wird sein Bedarf nur noch aus dem sich Deinem Einkommen (mit allen Abzügen: Kindergeld, Bafög, etc.) ergebenden Bedarf berechnet.
      Im Weiteren steht Dir das unmittelbare Auskunftsbegehren ggü. der KM ohne Berücksichtigung des Volljährigen nach BGB §242 zu.
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo Agatha,

      erstmal vielen Dank für die Hinweise.
      Zuder Frage:"Wie hat der RA seine Kostennote eigentlich begründet?"

      mal das Zitat aus derm Schreiben:

      " Nachdem Sie sich mit einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung in Verzug befinden, haben Sie die durch unsere Inanspruchnahme ausgelösten Kosten zu tragen....."

      Hierzu 2 Anmerkungen:

      1. Das Jugendamt hat etwa 1 1/2 Monate vor dem 18. meines Sohnes( im Dezember d.VJ) mich gebeten weiter zu zahlen und Unterlagen zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs beizubringen - hierauf habe ich schon hingewiesen, ich bei Eingang der Steuerbescheide (ich weiß, ich bin da "etwas" hinterher) und der Mitteilung der Berechnungsgrundlagen weitere Unterlagen beibringen werde.
      Wichtig war mir aber sofort (ohne Neuberechnung Unterhalt weiterzahle).


      2.Mein dann 18-jähriger Sohn hat mich erst Ende Juli angeschrieben und mir sofort eine 4-wöchige Frist gesetzt und auf seinen scheinbar schon zu diesem Zeitpunkt wirkenden RA hingewiesen.


      Ich hoffe auf eine weiterhin informationsreiche Klärungsunterstützung.

      Schon vorher vielen Dank

      willi97
    • RE: Unterhalt über 18/ Rechtsanwaltskosten

      Hallo,

      danke für die Hinweise, insbesondere zur Auskunft der KM.

      Der durch meinen Sohn inanspruchgenommene RA hat "vorsorglich" oder aus anderen Gründen in seiner Berechnung zum Kindesunterhalt nur mein bekanntes Einkommen lt Steuerbescheid herangezogen.

      Ist seine Verfahrens/Rechnenweise irrtümlich oder unseriös - oder werde ich bei einem Volljährigen unter bestimmten Bedingungen allein unterhaltspflichtig?
      Meine Ex betreibt ein Kosmetikstudio - sicherlich recht gut laufend.


      willi97