Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

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    • Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

      Hallo,

      ich möchte mich erkundigen ob man Fahrtkosten und Versicherungen bei Auszubildenden (16 Jahre alt)für die Unterhaltsberechung geltend machen kann.

      Nettoeinkommen: 486 €
      - Selbstbehalt: 90 €
      - Fahrtkosten: 35 km x 0,30 € x 20 Tage = 210 €
      - Berufsunfähigkeitsversicherung: 29 €
      --------------------------------------------------------
      = 157 € bereinigtes Nettoeinkommen

      Bisheriger Zahlbetrag für das Kind 312 €

      Zukünftiger Zahlbetrag: 312€ - 78,50 € = 233,50 €

      Ist diese Aufstellung korrekt?
      Kann man wirklich die Fahrtkosten für ein Kleinkraftrad so in Rechnung stellen?
      Kann man Versicherungen geltend machen?

      Für Informationen und Korrekturen wäre ich dankbar.

      Gruß
      Kim
    • RE: Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

      Hallo KIM64,

      die eingebrachten 90€ ist nicht der Selbstbehalt, sondern die Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen (u.a. Fahrtkosten), also raus damit aus der Berechnung.
      Bei einem Nettoeinkommen von 486€ halte ich die 210€ angesetzten Fahrtkosten für viel zu hoch und würde diese Kosten auf die Monatskarte des ÖPNV zurück schrauben.
      Die Kosten für die BUV von 29€ sind ebenfalls zu hoch, bei dem Alter des Kindes und angemessener Tages-/Monatsrentenleistung komme ich nicht über 10€, dann wäre sie als Vorsorgeaufwendung im Rahmen und m.E. ansetzbar.
    • RE: Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

      Hallo Schäng,

      danke für deine Auskunft.

      Eine Monatskarte würde 73 € kosten + zusätzlich ca. 10 € für Versicherung.
      Also ist dies eine Gesamtsumme die in den 90 € die das OLG Düsseldorf als ausbildungsbedingten Mehrbedarf vorsieht enthalten.

      Gruß
      Kim
    • RE: Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

      Hallo Schäng,
      ich habe doch noch eine Frage.
      Fallls es doch zu einer Berechnung nach Kilometern geht, wird dann nur die einfache Wegstrecke berechnet, oder Hin- und Rückweg.
      Also in diesem konkreten Fall 17,5 oder 35 km?
      Gibt es Unterschiede bei der Berechnung zwischen einem Auto und einem Leichtkraftrad?
      Gruß
      Kim
    • RE: Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

      Hallo Zusammen,
      ich muss nun nochmal nachfragen.
      Der Anwalt von der KM will weiterhin 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstätte und zur Berufsschule bei den Unterhaltsberechnungen für das Kind (in Ausbildung) geltend machen.
      Gibt es irgendwo klare Regelungen für das OLG Frankfurt weilche Fahrtkosten geltend gemacht werden können.
      Ebenso verstehe ich nicht, warum ich an Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung beteiligt werden soll die von der KM für das Kind in Ausbildung abgeschlossen wurde.
      Die Briefe zwischen den Anwälten gehen hin und her.
      Für handfeste Hinweise wäre ich dankbar.
      Die Anwälte kommen einfach nicht auf den Punkt.

      Gruß
      Kim
    • RE: Fahrtkosten für Unterhaltsberechnung an minderjährige Auszubildende

      Hallo Kim64,

      die geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen von

      2 x 18 x 0,30 x 220 / 12 = 198

      stehen nicht im Verhältnis der Ausbildungsvergütung.
      Inwieweit wurde ein Monatsticket des ÖPNV vorgeschlagen bzw. berücksichtigt?

      I.Ü. ist laut UHL des OLG FFM folgendes anzuwenden:

      10.2.3 Ausbildungsaufwand
      Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Ziff. 10.2.1)

      10.2.1 pauschale/konkrete Aufwendungen
      Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,- €) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

      Für eine Berücksichtigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sehe ich keine Veranlassung, nach allg. Rechtsprechung fällt dieser Aufwand nicht in die Ziffer 10.1 der UHL sondern sichert den Versicherunsgnehmer als Anwartschaft in diesem Alter im eigenen Interesse ab, dieses dem Unterhaltspflichtigem nicht als Mehraufwand zugemutet werden kann.