Volljährigen Unterhalt, mehrmals die Ausbildung abgebrochen

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    • Volljährigen Unterhalt, mehrmals die Ausbildung abgebrochen

      Hallo,

      habe eine Frage. Meine Stieftochter ist 22 Jahre alt und wohnt nicht mehr zu Hause. Sie hat ihre erste Ausbildung nach einem Jahr abgebrochen, ihre zweite Ausbildung nach 2 Jahren abgebrochen, ihre 3 Ausbildung nach einem Jahr abgebrochen und die gleiche Ausbildung in einem anderen Bundesland nochmals von vorne begonnen, ohne dass das 1 Jahr angerechnet wurde. Nun hat sie wieder die Ausbildung abgebrochen und macht eine neue. Insg.macht sie jetzt bereits 5 Jahre eine Ausbildung und fängt nun wieder von vorne an. Das Bundesland ist Berlin.
      Nun meine Frage, wie lange sind Vater und Mutter verpflichtet weiterhin Unterhalt zu zahlen, wenn das Kind mehrmals die Ausbildung abbricht. Kann ich das irgentwo nachlesen?

      Gruß
      Tini
    • RE: Volljährigen Unterhalt, mehrmals die Ausbildung abgebrochen

      Hallo und willkommen im Forum "Tini" !

      Ein Unterhaltsanspruch besteht nur während einer Ausbildung die mit Fleiß, Zielstrebigkeit und möglichst zügig durchgezogen wird.
      Dies kann man hier beim bereits 5. (fünften) Anlauf ja nicht mehr behaupten, bei mir wäre bereits beim 3. Anlauf Schluß.

      Wenn keine nachweislich krankhafte Ausbildungsphobie vorliegt, besteht m.E. kein Unterhaltsanspruch mehr.

      Jetzt hast Du es nachlesen können, alternativ auch in unserem Merkblatt 22 ! ;)
    • RE: Volljährigen Unterhalt, mehrmals die Ausbildung abgebrochen

      Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hört sich erstmal gut an.
      Gibt es denn darüber schon richterliche Entscheidungen, wenn jemand die Ausbildung nicht beendet und immer wieder neu beginnt?

      Gruß
      Tini
    • RE: Volljährigen Unterhalt, mehrmals die Ausbildung abgebrochen

      Hallo Tini,

      das volljährige Kind, das seine Ausbildungsobliegenheit nicht erfüllt, muss für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen (Scholz in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 48 zu § 2; MünchKomm/Born, 4. Aufl., Rn 230 zu § 1610 BGB; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 430).
      OLG Celle, 15. Familiensenat 15 UF 208/03 v. 18.02.2004

      Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschl. der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Während von den Eltern eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung geschuldet ist, besteht auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes die Obliegenheit, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden (BGH v. 4.3.1998 – XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671; FamRZ 2001, 757 [758]; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1610 BGB Rz. 7e; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 65 ff.).
    • Unterhalt Volljährige

      Hallo,

      ich hätte einpaar Fragen zur Zahlung des Volljährigenunterhalt

      1. Was sind Berücksichtigungsfähige Schulden? Autokredit, Hauskredit oder?
      2. Welcher Betrag wir für die Ehefrau die mit dem KV zusammen lebt, die nicht erwerbstätig ist, abgezogen. Früher war es die 3/7 tel Regelung. Heute € 800,--?
      3. Wie sieht es mit der privaten Krankenversicherung der Ehefrau aus, wird diese vom Einkommen des Kindesvaters, oder fiktive vom "Unterhalt" der Ehefrau abgezogen? (Bsp:€ 800,-- abzgl.140 Krankenvers.)
      3. Wenn man außerdem noch minderjährige Kinder aus 2. Ehe hat, um wieviel Stufen wird dann die Düsseldorfertabelle reduziert? Mit dem Volljährigen sind es dann 5 Unterhaltsberechtigte. 1, 2 oder 3 Stufen?

      Über eine Antwort würde ich mich freuen

      Gruß
      Tini
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo Tini,

      ehe jemand auf Deine Fragen antworten kann, wäre es sehr wichtig, was der volljährige macht? Schule? Wenn ja, welche? Ausbildung? Wenn ja, was verdient er dort? Oder macht er nichts?
      Hat die KM Einkommen? Denn auch diese ist ab Volljährigkeit unterhaltspflichtig.

      Gruß Schreibi
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo,

      die KM ist unterhaltspflichtig und arbeitet. Das volljährige Kind lebt in einer Wohnung mit ihrem Freund, der arbeitslos ist, Harz IV. Vor dem Anwalt behauptet sie, dass sie bei der Oma lebt. Sie hat bereits 4 Ausbildungen abgebrochen und macht ab 01.09.die 5. Ausbildung. Sie verdient jetzt im 1. Ausbildungsjahr 307,00 Euro.
      Die KM möchte ihre Kreditraten vom Einkommen abziehen. €640,-- und €150,--. Bei uns werden die Kreditraten vom Haus abgezogen, in dem wir wohnen, aber dann wiederum ein Wohnwert hinzugerechnet, der höher als die Rate ist.
      Wir selbst haben drei Kinder 6J,6J und 12J. Ich selbst bin Hausfrau und habe kein Einkommen. Muss mich aber freiwillig in einer Krankenversicherung versichern. Dann berechnet der Anwalt für mich € 800,-- als Bedarf vom dem Einkommen meines Mannes runter, die Krankenversicherung aber wieder rauf. Bedarf für mich 800,-- minus 117,--= 683,--. Dies wir vom Einkommen meines Mannes abgezogen. Für unsere gemeinsamen 3 Kinder wird die Düsseldorfer Tabelle genommen und aufgrund 5 Unterhaltsberechtigte eine Herabstufung über 3 Stufen vorgenommen. Bsp. Stufe 12, dann Stufe 9.

      Ich hätte gerne gewusst, ob die Berechnung so richtig ist. Unterlagen der KM haben wir für uns erstmal angefordert. Wir wissen auch, dass das Mädchen mit 4 abgebrochenen Ausbildungen warscheinlich kein Unterhaltanspruch mehr hat, möchten aber trotzdem etwas zahlen.

      Ich hoffe auf Antworten.
      Vielen Dank
      Tini
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo Tini,

      ich hab mir Deinen alten Thread mal angeschaut. Wäre schön gewesen, wenn Du den einfach fortgeführt hättest. Nun ja, trotzdem zur Sache:

      Ihr seid mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. WEnn keine Unterhaltspflicht besteht, ist auch keine Offenlegung von irgendwas erforderlich. Weder von der Mutter noch von Euch.

      Ich würde dem Anwalt freundlich mitteilen, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht, dieses auch begründen. Gleichzeitig erklären, dass Ihr vorläufig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs monatlich den Betrag xy freiwillig an die Tochter zahlen würdet!

      Mal schauen, was dann passiert.

      Gruss
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Guten Morgen Tini,

      ich kann Dir leider nicht auf alle Fragen antworten, dazu fehlt mir das Wissen. Aber andere können das sicher.

      Hast Du schon mal den Volljährigen-Rechner ausprobiert? RECHNER Volljährigenunterhalt ab 01.07.2007
      Da das volljährige Kind nicht mehr privilegiert ist (eventuell auch gar nicht mehr unterhaktsberechtigt wegen der vielen abgebrochenen Ausbildung), weil es in einer eigenen Wohnung lebt (gilt ebenso bei Oma wohnend), gelten für den KV einen Selbstbehalt von 1100 EUR, für Dich 800 EUR (wie das mit Deiner Krankenversicherung ist, weiß ich leider nicht). Ebenso wird für Eure gemeinsamen Kinder der Tabellenbetrag abgezogen, bevor überhaupt Geld für das Volljährige übrig bleibt. Das Kindergeld ist an die Volljährige durchzureichen.

      Durch 5 Unterhaltsberechtigte geht es normalerweise 2 Stufen runter, da die Tabelle für 3 Unterhaktsberechtigte ausgelegt ist, mit jeder Person mehr, also jeweils eine Stufe runter. Bin mir aber nicht ganz sicher, ob dies auch für nichtprivilegierte gilt. Die volljährige hat, durch eigenen Hausstand einen Bedarf von 640,- EUR (- Kindergeld, - eigenes Einkommen). Das klären am besten andere hier, die davon mehr verstehen.

      Gruß Schreibi
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo,

      vielen Dank für Eure Antworten.
      Den Rechner habe ich schon benutzt. Wusste aber leider nicht, ob die KM die Kredite abziehen kann und in welcher Höhe der Bedarf für mich ist. Bei der Düsseldorfer Tabelle scheinen ja 3 Stufen eine zuviel zu sein.
      Vielleicht kann mir ein anderer weiter helfen.

      Gruß
      Tini
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo Tini,

      mal abgesehen vom noch zu klärenden Unterhaltsanspruch überhaupt, meine Frage nach Deinem bereinigten Einkommen: Liegt dieses über 3000€ netto monatlich?
      Wenn nicht brauchen wir erst gar nicht rechnen bzw. Deine Fragen zu beantworten, denn dann besteht unzweifelhaft Leistungsfähigkeit Deinerseits ggü. der Volljährigen!
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo Tini, ich kann mich Evra’s Vorschlag nur anschließen.

      da hier ja keine Unterhaltspflicht mehr besteht ist jede Zahlung von Vater freiwillig. Braucht deshalb nicht irgendwelchen Berechnungsregeln folgen. Er sollte da auch nicht nach Mutter „schielen“ was die macht, sondern allein „sein Ding“ darin machen.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo Schreibi,

      da möchte ich Wolfgang Becker ergänzen.
      Bei der Stufung werden alle Unterhaltsberechtigte denen aus dem FamR heraus ein berechtigter Anspruch ggü. dem Pflichtigen besteht, auch nachrangige des BGB §1609, berücksichtigt, ob sie am Ende bedient werden können ist eine andere Frage.
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo,
      vielen Dank, dass nun beide Thread zusammen sind. Mir war nicht bewusst, dass ich da einfach weiter schreiben kann. DANKE!!

      Also hier die genauen Fakten:

      KV, bzw. mein Ehemann:

      Bereinigtes Einkommen 3.794,04,-- mtl.
      Steuererstattung 2006 + 154,04
      Wohnwert Immobilie + 1.000,--
      Kredit selbstg. Immobilie - 804,75

      Nettoeinkommen = 4.143,33

      Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 12 in 9, Kindergeld 1/2 bereist abgezogen
      Kind 12 Jahre - 384,--
      Kind 6 Jahre - 315,--
      Kind 6 Jahre - 315,--

      Ehefrau € 800,--- Krankenvers. 117,60 - 682,40

      Selbstbehalt - 1.100,--

      Einsatzbetrag = 1.346,93


      Nun die Kindesmutter, allerdings noch nicht überprüft

      bereinigtes Einkommen 2.711,21 mtl.
      Kredite Bank (keine Immobilie) - 640,--
      Rahmenkredit - 150,--
      Nettoeinkommen = 1.921,21

      Selbstbehalt - 1.100,--

      Einsatzbetrag = 821,21


      Darauf wurde dann der Unterhalt berechnet.

      Die Steuererstattung von uns war einmalig, da 2 weitere Kinder mit der Ausbildung fertig sind und die Kitakosten für die beiden kleinen Kinder entfallen.

      Wichtig sind für mich die Kredite der Kindesmutter. Kann man durch Kredite sein Einkommen mindern?

      Wohnwertvorteil: Ortsübliche Miete ist so bei uns ca. 800,-- bis 900,--€. Wir bewohnen 110qm mit 5 Personen. Ist der Wohnwertvorteil richtig?

      Nun hoffe ich, dass die Angaben diesmal reichen und Ihr mir helfen könnt.

      Viele Grüße
      Tini
    • RE: Unterhalt Volljährige

      Hallo Tini,

      nun bin ich ob der Zahlen erschlagen, habe Geduld ich kümmere mich drum, aber bitte bedenke hier ist alles vorbehaltlich und unverbindlich, wir können nur mal eine Hausnummer nennen.

      Bis gleich, öh, bald, Computer qualmt schon ;)