Hallo!
Bin neu in diesem Forum, obwohl ich es schon längere Zeit passiv verfolge.
Habe eine ganz dringende Frage an alle:
Ist die in § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorgesehene Kausalitätsprüfung auch/insbesondere beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 Abs.2 SGB XII (€ 20 und € 26 ) vorzunehmen?
Der Deutsche Verein sieht in seinen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger vom 22.06.05 (Randnummer 15) eine solche Prüfung vor und begründet dies mit der Zielsetzung des § 94 SGB XII.
Eine entsrechende Anwendung der Kausalitätsprüfung würde dazu führen, dass eine Heranziehung zu € 20 bzw. € 26 gar nicht möglich ist.
Vielen Dank für Eure Hilfe!!!
mfg
Bin neu in diesem Forum, obwohl ich es schon längere Zeit passiv verfolge.
Habe eine ganz dringende Frage an alle:
Ist die in § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII vorgesehene Kausalitätsprüfung auch/insbesondere beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 Abs.2 SGB XII (€ 20 und € 26 ) vorzunehmen?
Der Deutsche Verein sieht in seinen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger vom 22.06.05 (Randnummer 15) eine solche Prüfung vor und begründet dies mit der Zielsetzung des § 94 SGB XII.
Eine entsrechende Anwendung der Kausalitätsprüfung würde dazu führen, dass eine Heranziehung zu € 20 bzw. € 26 gar nicht möglich ist.
Vielen Dank für Eure Hilfe!!!
mfg