Frage zu Erbrecht nichteheliches Kind

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Frage zu Erbrecht nichteheliches Kind

      Hallo liebe Forengemeinde,

      da Ihr mir ja schon viele gute Tipps gegeben habt, frage ich heute mal für eine Freundin:

      Sie hat dieser Tage von einem ihrer Kinder erfahren, dass ihr Vater (schon weit über 70J) in einer anderen deutschen Stadt noch eine weitere kleine Familie hat. Montags bis mittwochs ist er wohl immer bei ihrer Mutter (seine Ehefrau) und den Rest der Woche bei dieser anderen Frau. Die Beziehung besteht wahrscheinlich schon seit über 15J, er war wohl der Scheidungsgrund (der Ex dieser Frau war ein sehr guter Freund dieses Mannes und ist es seitdem nicht mehr). Es gibt da auch ein etwa 12J altes Kind. Auf der Geburtsurkunde (die aus irgendwelchen Gründen offen herumlag) steht allerdings "Vater unbekannt".

      Nun möchte meine Freundin natürlich wissen, wie es denn im Falle des Todes ihres Vaters aussieht. Die Eltern haben ein Testament gemacht, wo sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dieses Testament ist zu Beginn der Ehe entstanden, also noch bevor meine Freundin und ihre Geschwister auf der Welt waren. Die Frage ist nun: Könnte dieses Kind (respektive die Mutter für ihr Kind) einen Erbanspruch stellen? Wie hoch wäre denn der Anteil?

      LG und vielen Dank Alina

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Alina ()

    • RE: Erbrecht nichteheliches Kind

      hallo alina,

      also ich bin keine Fachfrau, ich denke aber , dass es zu einfach wäre sich darauf
      zu berufen lt.Ge.Urkunde Vater unbekannt!

      Denn viele Kinder haben ihren tats. Vater herausbekommen.

      Erstens könnte man die Mutter fragen, oder deren bekannte........, hat der Vater denn trotzdem Unterhalt gezahlt?
      Vielleicht auch mal beim Jugendamt nachfragen! Ich weis nicht wie das mit der Verjährung ist? Verjährung ist bei bekannt werden 3 Jahre und bei Wissen des Erzeugers und 30 Jahre beim anderen Fall. Bei Unwissenheit oder ob doch später noch Ansprüche gegen den Erblasser und dessen Fam. Angehör. geltend gemacht werden können. hier also 30 Jahre.

      Andererseits ist es auch ne moralische Angelegenheit, in wie weit hat sie überhaupt Interesse an dem Vater.
      Und weis man überhaupt, um was es sich handelt, lohnt der gesamte Aufwand! Wenn sie den Pflichtteil bekommt, hat sie sich auch anteilig an den Beerdigungskosten mit den anderen auseinander zusetzten.

      Eine sehr komplexe Sache, vielleicht hift jem. anderes

      gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von hoffnung ()

    • RE: Erbrecht nichteheliches Kind

      Hallo,

      na ja, ich würds eher anders angehen. Ganz einfach jetzt die Vaterschaft feststellen lassen. Und das Kind ist auch nicht auf den Pflichtteil gesetzt, sondern ist Erbe, wie die anderen auch, es sei denn, aus dem Testament ergibt sich was anderes. Aber der erste Schritt ist, die Vaterschaft anerkennen zu lassen.

      Gruss
    • RE: Erbrecht nichteheliches Kind

      Hallo Evra

      Das Kind ist nicht Erbe.Es gibt ein Testament in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben.

      Das Kind hat,wie die anderen Kinder auch zumindest einen Pflichtteilsanspruch,wenn feststeht,dass der Erblasser sein Vater ist.


      Yvie
    • Benutzer online 1

      1 Besucher